Object : Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

Jehle,  Unfall-  und  Haftpflichtversicherung.  155

Form  allein  ist  also  zweifellos  nicht  das  Entscheidende  für  das  Gedeihen.) ­

Ausländische  Gesellschaften  haben  überhaupt  keine  Versicherungen
mit  Gewinnbeteiligung  im  deutschen  Geschäft  abgeschlossen.  —  Außer  dem
Allgemeinen  Deutschen  Versicherungsverein  kommen  noch  die  schon  wiederholt ­
  genannten  kleineren  und  zum  Teil  kleinsten  Vereine  und  Genossenschaften ­
  in  Frage,  wovon  im  Jahre  1909  der  Reichsaufsicht  10  unterstanden. ­
  Dieselben  haben  aus  dem  von  ihnen  erzielten  Gewinn  von
178  881  Mk.  nach  Dotierung  des  Kapitalreservefonds  mit  152  665  Mk.
und  der  sonstigen  Reserven  mit  4000  Mk.,  sowie  Zahlung  von  6100  Mk.
Tantiemen  ihren  45  364  Policeninhabern  5008  Mk.  an  Gewinnanteilen
überwiesen.
Der  Allgemeine  Deutsche  Versicherungsverein  hat  seinen  Unfall-  und
Haftpflichtversicherten  1909  —  soweit  in  den  einzelnen  Sektionen  ein
Gewinn  sich  ergab,  was  nicht  durchweg  der  Fall  war  —  3  383  535  Mk.
gutgebracht,  die  anderen  in  Betracht  kommenden  Gesellschaften  etwa
2,06  Mill.  Mark.
Die  Versicherung  mit  Prämienrückgewähr  wurde  1909  etwa  von
der  Hälfte  der  deutschen  Gesellschaften  in  mehr  oder  minder  großem
Umfange  betrieben.  An  Rückgewährbeträgen  wurden  ausbezahlt  aus  dem
Jahre  1909  1  738  446  Mk.  und  aus  den  Vorjahren  70  860  Mk.  (Es
sei  jedoch  hierzu  bemerkt,  daß  diese  Zahlungen  bereits  in  den  oben  bei
den  Schadenzahlungen  aus  1909  und  den  Vorjahren  angegebenen  Ziffern
enthalten  sind.)
Während  für  gewisse  Versicherungsarten,  insbesondere  die  Lebensversicherung, ­
  und  bei  dieser  wieder  für  die  Volksversicherung  der  vorzeitige
Policenverfall  eine  große  Rolle  spielt,  ist  in  der  Unfall-  und  Haftpflichtversicherung ­
  diese  Frage  von  sehr  untergeordneter  Bedeutung.  Da  es  sich
hier  um  eine  Risikoprämie  handelt,  versteht  es  sich  ohne  weiteres,  daß
dieselbe  auch  bei  vorzeitiger  Vertragsauflösung  dem  Versicherer  verbleibt
für  die  Zeit,  während  welcher  er  das  Risiko  getragen  hat.  Die  Prämie
für  die  Vergangenheit  hat  also  sowohl  bei  Unfall-,  als  bei  Haftpflichtversicherung ­
  unter  allen  Umständen  dem  Versicherer  zu  verbleiben,  ohne
daß  man  hier  von  einem  Verlust  oder  einer  Einbuße  des  Versicherten
sprechen  könnte.  (Nur  für  die  Unfallversicherung  mit  Pränüenrückgewähr
gilt  ein  anderes,  da  in  dieser  Versicherungsart  auch  Momente  enthalten
sind,  die  unverkennbar  eine  gewisse  Verwandtschaft  mit  der  Lebensversicherung ­
  eigentümlichen  Merkmalen  haben.  Bei  dieser  Versicherungsnrt
  ist  also  bei  vorzeitiger  Aufgabe  eine  finanzielle  Einbuße  des  Ver-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.