Full text: Die Krankenversicherung

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von besonderer Tragweite. Kann im Wege internationaler 
x Regelung ein Mindest- oder Durchschnittsaufwand für 
n Zwecke der Krankenversicherung in allen Staaten her- 
beigeführt werden? Zahlreiche Hindernisse stehen einer 
solchen Regelung entgegen. 
= Die Geschichte der Krankenversicherung in den einzel- 
n nen Staaten weist darauf hin, dass die Festsetzung der 
h Versicherungsbeiträge im Wege langwieriger Verhand- 
N lungen im Schosse der gesetzgebenden Körperschaften 
und der Regierungsorgane erzielt wurde. In der Regel 
st schätzte man den vermutlichen Aufwand der vorgeschla- 
ar genen Leistungen ab und setzte andererseits jene Beträge 
S- fest, die man für aufbringbar hielt. Beide Ziffern wurden 
D- dann angeglichen, wobei bald mehr der gute soziale 
18 Ertrag der Versicherung und die ausreichende Risiko- 
e- deckung, bald das Bestreben nach Herabminderung des 
ie sozialen Aufwandes im Vordergrund stand. Das Verfahren 
2n ist daher ein empirisches und sein Ergebnis von verschie- 
er denen Umständen, wie Zusammensetzung der Parlaments- 
er mehrheit, Zustand der Staatsfinanzen, wirtschaftliche 
es Lage, ‚Schlagkraft der Berufsvereinigungen der Arbeit- 
S- geber und Arbeitnehmer abhängig. Aus den bisherigen 
e- Erfahrungen dürfte ein klarer Grundsatz für eine inter- 
al- nationale Regelung kaum abgeleitet werden können. 
n- Die praktischen Schwierigkeiten sind keineswegs gerin- 
he ger. Die Höhe des Versicherungsbeitrags ist in einigen 
;t- Staaten für alle Versicherten die gleiche und in anderen 
'e- Staaten vom Arbeitsverdienst der Versicherten abhängig. 
ge Die Festsetzung des Beitrags erfolgt in manchen Staaten 
B. durch Gesetz und in zahlreichen anderen durch die Ver- 
ım sicherungsträger selbst. Der Beitrag beläuft sich auf einen 
‚d- verschiedenen Bruchteil des Arbeitsverdienstes ; vielfach 
ist dieser Bruchteil selbst innerhalb ein- und desselben 
les Versicherungssystemes von einem Versicherungsträger 
lie zum anderen verschieden. Auch die Berechnung des 
ll, Grundlohnes für Zwecke der Beitragsbemessung erfolgt
	        
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