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von besonderer Tragweite. Kann im Wege internationaler
x Regelung ein Mindest- oder Durchschnittsaufwand für
n Zwecke der Krankenversicherung in allen Staaten her-
beigeführt werden? Zahlreiche Hindernisse stehen einer
solchen Regelung entgegen.
= Die Geschichte der Krankenversicherung in den einzel-
n nen Staaten weist darauf hin, dass die Festsetzung der
h Versicherungsbeiträge im Wege langwieriger Verhand-
N lungen im Schosse der gesetzgebenden Körperschaften
und der Regierungsorgane erzielt wurde. In der Regel
st schätzte man den vermutlichen Aufwand der vorgeschla-
ar genen Leistungen ab und setzte andererseits jene Beträge
S- fest, die man für aufbringbar hielt. Beide Ziffern wurden
D- dann angeglichen, wobei bald mehr der gute soziale
18 Ertrag der Versicherung und die ausreichende Risiko-
e- deckung, bald das Bestreben nach Herabminderung des
ie sozialen Aufwandes im Vordergrund stand. Das Verfahren
2n ist daher ein empirisches und sein Ergebnis von verschie-
er denen Umständen, wie Zusammensetzung der Parlaments-
er mehrheit, Zustand der Staatsfinanzen, wirtschaftliche
es Lage, ‚Schlagkraft der Berufsvereinigungen der Arbeit-
S- geber und Arbeitnehmer abhängig. Aus den bisherigen
e- Erfahrungen dürfte ein klarer Grundsatz für eine inter-
al- nationale Regelung kaum abgeleitet werden können.
n- Die praktischen Schwierigkeiten sind keineswegs gerin-
he ger. Die Höhe des Versicherungsbeitrags ist in einigen
;t- Staaten für alle Versicherten die gleiche und in anderen
'e- Staaten vom Arbeitsverdienst der Versicherten abhängig.
ge Die Festsetzung des Beitrags erfolgt in manchen Staaten
B. durch Gesetz und in zahlreichen anderen durch die Ver-
ım sicherungsträger selbst. Der Beitrag beläuft sich auf einen
‚d- verschiedenen Bruchteil des Arbeitsverdienstes ; vielfach
ist dieser Bruchteil selbst innerhalb ein- und desselben
les Versicherungssystemes von einem Versicherungsträger
lie zum anderen verschieden. Auch die Berechnung des
ll, Grundlohnes für Zwecke der Beitragsbemessung erfolgt