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von besonderer Tragweite. Kann im Wege internationaler
x Regelung ein Mindest- oder Durchschnittsaufwand für
n Zwecke der Krankenversicherung in allen Staaten herbeigeführt
werden? Zahlreiche Hindernisse stehen einer
solchen Regelung entgegen.
= Die Geschichte der Krankenversicherung in den einzeln
nen Staaten weist darauf hin, dass die Festsetzung der
h Versicherungsbeiträge im Wege langwieriger Verhand-N
lungen im Schosse der gesetzgebenden Körperschaften
und der Regierungsorgane erzielt wurde. In der Regel
st schätzte man den vermutlichen Aufwand der vorgeschlaar
genen Leistungen ab und setzte andererseits jene Beträge
S- fest, die man für aufbringbar hielt. Beide Ziffern wurden
D- dann angeglichen, wobei bald mehr der gute soziale
18 Ertrag der Versicherung und die ausreichende Risikoe-
deckung, bald das Bestreben nach Herabminderung des
ie sozialen Aufwandes im Vordergrund stand. Das Verfahren
2n ist daher ein empirisches und sein Ergebnis von verschieer
denen Umständen, wie Zusammensetzung der Parlamentser
mehrheit, Zustand der Staatsfinanzen, wirtschaftliche
es Lage, ‚Schlagkraft der Berufsvereinigungen der Arbeit-S-
geber und Arbeitnehmer abhängig. Aus den bisherigen
e- Erfahrungen dürfte ein klarer Grundsatz für eine interal-
nationale Regelung kaum abgeleitet werden können.
n- Die praktischen Schwierigkeiten sind keineswegs gerinhe
ger. Die Höhe des Versicherungsbeitrags ist in einigen
;t- Staaten für alle Versicherten die gleiche und in anderen
'e- Staaten vom Arbeitsverdienst der Versicherten abhängig.
ge Die Festsetzung des Beitrags erfolgt in manchen Staaten
B. durch Gesetz und in zahlreichen anderen durch die Verım
sicherungsträger selbst. Der Beitrag beläuft sich auf einen
‚d- verschiedenen Bruchteil des Arbeitsverdienstes ; vielfach
ist dieser Bruchteil selbst innerhalb ein- und desselben
les Versicherungssystemes von einem Versicherungsträger
lie zum anderen verschieden. Auch die Berechnung des
ll, Grundlohnes für Zwecke der Beitragsbemessung erfolgt