D. II. Abschnitt. Ertragssteuern.
ferner
direkte indirekte
Steuern (inkl. Gebühren)
Tschechoslowakei (1926) 23,8 76,2
Jugoslavien (1925) 20,0 80,0
Rumänien (1925) 18.— 82.0
Moulton gibt für Deutschland folgende Daten (pro Kopf in
Mark *)).
direkte Steuern indirekte Steuern
1918/19 62,77 44,72
1921,22 1139.92 408,78
II. Abschnitt,
Ertragssteuern.
ll. Vorteil der Ertragssteuern. Mit der Entwicklung
der wirtschaftlichen Verhältnisse, mit der fortschreitenden Ver-
wendung des Vermögens zu produktiven Zwecken, werden sicherere
Grundlagen für die Besteuerung gesucht; zu diesen gehört der wirt-
schaftliche Ertrag des Vermögens und der Arbeit. Die Steuern werden
zu Ertragssteuern, deren Kriterion darin besteht, daß die Fest-
setzung der Steuerschuld auf Grund des jährlichen Ertrages des Steuer-
objektes geschieht. In ihrer primitiven Form sind die Ertrags-
steuern Rohertragssteuern, während im Verlaufe der weiteren Ent-
wicklung die Besteuerung des Reinertrages in den Vordergrund tritt.
Die Ertragsbesteuerung bezeichnet jedenfalls einen höheren Typus
der Besteuerung. Zu ihren Vorteilen gehören namentlich folgende:
a) Billigkeit und Sicherheit der Festsetzung der Steuerpflicht, so-
bald die nötigen Daten vorhanden sind; die Steuerumlegung er-
leichtert auch der Umstand, daß dieselbe nicht auf Grund der tat-
sächlichen, sondern bloß der durchschnittlichen Daten erfolgt.
b) Mit dem vorangehenden Umstande hängt zusammen, daß bei den
Ertragssteuern die Steuersubjekte von belästigenden Bekenntnissen
verschont bleiben, ebenso von der inquisitorischen Nachforschung
nach den individuellen Verhältnissen; c) in der Regel ist die Steuer-
einhebung nicht schwierig, da bei der Beständigkeit der Steuer-
kung des Mehrbedarfs nicht ausreichen, darf der Mehrbetrag nicht durch Er-
höhung oder Vermehrung der den Massenverbrauch belastenden indirekten
Reichssteuern gedeckt werden.
3) a. a. O0. S. 26.
*) aa. 0. 8. 368.
Földes, Finanzwissenschaft. 2. Aufl.
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