Full text : Finanzwissenschaft

D. II. Abschnitt. Ertragssteuern.
ferner
direkte indirekte
Steuern (inkl. Gebühren)
Tschechoslowakei (1926) 23,8 76,2
Jugoslavien (1925) 20,0 80,0
Rumänien (1925) 18.— 82.0
Moulton gibt für Deutschland folgende Daten (pro Kopf in
Mark *)).
direkte Steuern indirekte Steuern
1918/19 62,77 44,72
1921,22 1139.92 408,78
II. Abschnitt,
Ertragssteuern.
ll. Vorteil der Ertragssteuern. Mit der Entwicklung
der wirtschaftlichen Verhältnisse, mit der fortschreitenden Verwendung
 des Vermögens zu produktiven Zwecken, werden sicherere
Grundlagen für die Besteuerung gesucht; zu diesen gehört der wirtschaftliche
 Ertrag des Vermögens und der Arbeit. Die Steuern werden
zu Ertragssteuern, deren Kriterion darin besteht, daß die Festsetzung
 der Steuerschuld auf Grund des jährlichen Ertrages des Steuerobjektes
 geschieht. In ihrer primitiven Form sind die Ertragssteuern
 Rohertragssteuern, während im Verlaufe der weiteren Entwicklung
 die Besteuerung des Reinertrages in den Vordergrund tritt.
Die Ertragsbesteuerung bezeichnet jedenfalls einen höheren Typus
der Besteuerung. Zu ihren Vorteilen gehören namentlich folgende:
a) Billigkeit und Sicherheit der Festsetzung der Steuerpflicht, sobald
 die nötigen Daten vorhanden sind; die Steuerumlegung erleichtert
 auch der Umstand, daß dieselbe nicht auf Grund der tatsächlichen,
 sondern bloß der durchschnittlichen Daten erfolgt.
b) Mit dem vorangehenden Umstande hängt zusammen, daß bei den
Ertragssteuern die Steuersubjekte von belästigenden Bekenntnissen
verschont bleiben, ebenso von der inquisitorischen Nachforschung
nach den individuellen Verhältnissen; c) in der Regel ist die Steuereinhebung
 nicht schwierig, da bei der Beständigkeit der Steuerkung
 des Mehrbedarfs nicht ausreichen, darf der Mehrbetrag nicht durch Erhöhung
 oder Vermehrung der den Massenverbrauch belastenden indirekten
Reichssteuern gedeckt werden.
3) a. a. O0. S. 26.
*) aa. 0. 8. 368.
Földes, Finanzwissenschaft. 2. Aufl.

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