D. II. Abschnitt. Ertragssteuern.
ferner
direkte indirekte
Steuern (inkl. Gebühren)
Tschechoslowakei (1926) 23,8 76,2
Jugoslavien (1925) 20,0 80,0
Rumänien (1925) 18.— 82.0
Moulton gibt für Deutschland folgende Daten (pro Kopf in
Mark *)).
direkte Steuern indirekte Steuern
1918/19 62,77 44,72
1921,22 1139.92 408,78
II. Abschnitt,
Ertragssteuern.
ll. Vorteil der Ertragssteuern. Mit der Entwicklung
der wirtschaftlichen Verhältnisse, mit der fortschreitenden Verwendung
des Vermögens zu produktiven Zwecken, werden sicherere
Grundlagen für die Besteuerung gesucht; zu diesen gehört der wirtschaftliche
Ertrag des Vermögens und der Arbeit. Die Steuern werden
zu Ertragssteuern, deren Kriterion darin besteht, daß die Festsetzung
der Steuerschuld auf Grund des jährlichen Ertrages des Steuerobjektes
geschieht. In ihrer primitiven Form sind die Ertragssteuern
Rohertragssteuern, während im Verlaufe der weiteren Entwicklung
die Besteuerung des Reinertrages in den Vordergrund tritt.
Die Ertragsbesteuerung bezeichnet jedenfalls einen höheren Typus
der Besteuerung. Zu ihren Vorteilen gehören namentlich folgende:
a) Billigkeit und Sicherheit der Festsetzung der Steuerpflicht, sobald
die nötigen Daten vorhanden sind; die Steuerumlegung erleichtert
auch der Umstand, daß dieselbe nicht auf Grund der tatsächlichen,
sondern bloß der durchschnittlichen Daten erfolgt.
b) Mit dem vorangehenden Umstande hängt zusammen, daß bei den
Ertragssteuern die Steuersubjekte von belästigenden Bekenntnissen
verschont bleiben, ebenso von der inquisitorischen Nachforschung
nach den individuellen Verhältnissen; c) in der Regel ist die Steuereinhebung
nicht schwierig, da bei der Beständigkeit der Steuerkung
des Mehrbedarfs nicht ausreichen, darf der Mehrbetrag nicht durch Erhöhung
oder Vermehrung der den Massenverbrauch belastenden indirekten
Reichssteuern gedeckt werden.
3) a. a. O0. S. 26.
*) aa. 0. 8. 368.
Földes, Finanzwissenschaft. 2. Aufl.
353
22