F. I. Abschnitt. Die Einkommenssteuer. A
Eventuell macht die Einkommenssteuer ein strengeres Verfahren bei
Erforschung der Steuerquellen notwendig.
2. Einkommensbegriff. Wie wir bereits sahen, macht die Einkommenssteuer
vor allem eine genaue Festsetzung des Begriffes Einkommen
nötig. Mit Rücksicht auf die hierbei auftauchenden Schwierigkeiten
haben jedoch einzelne Gesetzgebungen dies aufgegeben und
fanden es zur Verwirklichung der auch sonst schwierigen Aufgaben.
der Besteuerung zweckmäßiger, die wichtigsten Arten des Einkommens
aufzuzählen. Das Einkommensgesetz für Sachsen gab wohl 8 15
eine Definition, die das österreichische Gesetz beinahe wörtlich
wiederholte ($ 159). Andere Gesetze geben dagegen ganz einfach
die wichtigsten Arten des Einkommens. Bei Aufzählung der
wichtigeren Arten des Einkommens kann eventuell die Definition
einfach den Zweck der Zusammenfassung haben. Die Lösung der
Aufgabe scheint doch erst dann gelungen, wenn das Gesetz die
Erklärung des Begriffes Einkommen nicht umgeht, da dieser Begriff
nicht so klar ist und der Menge der Steuerzahler weniger geläufig
ist, als die Begriffe: Grundstück, Haus usw. Namentlich
macht die Anrechnung von Naturaleinkommen große Schwierigkeiten,
sowohl dessen Konstatierung, wie die Berechnung desselben.
Auch muß eine gewisse Grenze eingehalten werden, damit Vexationen
vermieden werden, weshalb minimale Einkommensteile unberücksichtigt
bleiben müssen *).
3. Subjekte. Die Bezeichnung der der Einkommenssteuer unterliegenden
Personen, also der subjektiven Steuerpflicht, gehört zu den
schwierigeren Aufgaben der Einkommenssteuer. Die in dieser Beziehung
maßgebenden allgemeinen Prinzipien haben wir bei der Frage
der Steuersubjekte entwickelt. Bei der Einkommenssteuer begegnen wir
zwei Gefahren: einmal der Doppelbesteuerung, dann der gänzlichen
Freilassung. Vom Standpunkte der subjektiven Steuerpflicht sind
namentlich folgende Kategorien zu unterscheiden: a) Inländer;
b) Ausländer; c) physische Personen; d) juristische Personen;
e) ungeteilte Vermögensmassen. Sowohl bei Inländern als bei Ausländern
entsteht die Frage, woher das Einkommen stammt, ob vom
') Ein Bild der hier sich darbietenden Schwierigkeiten zeigen folgende
Erklärungen Fuisting’s (Das preußische Einkommensteuergesetz, Berlin 1907,
S. 125): Steuerpflichtig ist auch der Wert des den Keller- und Weinbergarbeitern
zustehenden „freien Trunkes“, nicht sind es Gelegenheitsgeschenke von Genußmitteln
geringeren Wertes, nicht der Mietswert der dem Steuerpflichtigen zum
Schlafen überwiesenen Wächterstube. Wird einem Steuerpflichtigen freier Schulunterricht
für seine Kinder als Entgelt für seine Lehrtätigkeit nach Vereinrung
gewährt: so erscheint der ihm hierdurch erwachsene Vorteil als Ein-A331