I. Abschnitt. Das Budget. 4}
Durchführung des Staatshaushaltes mit dem Budgetgesetz in Ein
klang stehe. Diese Auffassung wird noch gestützt mit dem Umstande,
daß die Steuergesetze, und dasselbe läßt sich auch von
Staatsinstitutionen sagen, nicht auf eine einjährige Funktion berechnet
sind und die Durchführung dieser Gesetze an und für sich
die Grundlage des Staatshaushaltes bilden.
Aus allgemeinen Prinzipien der Logik folgt nach Laband),
daß, soweit die Regierung nur durch den Etat zur Erhebung von
Kinnahmen oder zur Leistung von Ausgaben ermächtigt ist, ihr
diese Befugnis beim Mangel eines rechtsgültigen Etats fehlt, daß
dagegen diejenigen Befugnisse, welche die Regierung unabhängig
vom Etat auf Grund dauernd wirksamer Gesetze hat, ihr durch
das blöße Nichtzustandekommen des Etats, also durch das Nichthinzutreten
eines neuen Rechtsgrundes, nicht entzogen werden, da
es einer alljährlichen Prolongation oder Bestätigung dieser Befugnisse
nicht bedarf. Das Budget ist nur in formalem Sinne als Gesetz aufzufassen,
ohne daß demselben die Rechtswirkung materieller Gesetze
zukäme. Das Budget ist nur in formalem, nicht in materiellem
Sinne Gesetz. Dem Satz der deutschen Verfassung: „der Reichshaushaltsetat
wird durch ein Gesetz festgesetzt“, gibt Laband folgenden
Sinn: der Reichshaushaltsetat wird ebenso wie ein Gesetz oder
im Wege der Gesetzgebung festgestellt. Seinem Wesen nach ist
aber die Feststellung des Budgets ein Akt der Verwaltung und dem
Reichstage ist durch die Gesetzesnatur des Budgets ein wesentlicher
Anteil an der Verwaltung eingeräumt. Hierdurch wird, wie Laband
ausführt, die Theorie von der Teilung der Gewalten beseitigt,
scheinbar aber in scholastischer Weise dadurch aufrechtgehalten,
daß dem Budget der Charakter des Gesetzes verliehen wird, infolgedessen
die Teilnahme der Volksvertretung keine Überschreitung
ihrer legislativen Funktion involviert. Wir haben auf diese Theorie
kurz folgendes zu bemerken. Laband’s Thesen und Auseinandersetzungen
behandeln nicht die Frage der rationellen Aus:
legung des parlamentarischen Budgetrechts im allgemeinen, sondern
zunächst des Budgetrechts des Deutschen Reiches. Laband bemerkt
überdies ausdrücklich, daß die Ansicht der Doktrinäre des
Konstitutionalismus, wonach im Falle des Nichtzustandekommens
des Budgets die Regierung weder Ausgaben machen, noch Einnahmen
erheben darf, dort Platz greifen kann, wo dieselbe durch
eine ausdrückliche und unzweideutige Anordnung der Verfassung
') Das Finanzrecht des Deutschen Reiches (Hirth’s Annalen des Deutschen
Reiches 1873). S. 406.
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