Full text: Aktive Währungspolitik

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38 I o s über die Mieten entweder von dem Grundstückseigen tümer selbst oder von einem seiner Gläubiger verfügt worden ist. Eine Aenderung der bezüglichen gesetzlichen Bestimmun gen ist daher im Interesse der Nachhypotheken dringend nötig." 5. Bielefeld: Der Haus- und Grundbesitzerverein schreibt: „Daß neben der steuerlichen Ueberlastung auch die Be stimmung des 8 1124 des BGB. die Beschaffung zweiter Hypotheken sehr erschwert, ist fraglos Tatsache. Auch unser Kredit- und Sparverein der Grundbesitzer e. G. m. b. H. hat darin schon recht unliebsame Erfahrungen gemacht. Fast bei jeder Zwangsversteigerung muß man damit rechnen, daß die Mieten entweder abgetreten oder gepfändet sind. Wenn in solchen Fällen noch hinzukommt, daß der erste Hypothekengläubiger die Zinsen zwei Jahre und darüber hat aufsummen lassen, dann allerdings kann der zweite Hypothekengläubiger unter Umständen einen Schaden erleiden, mit dem er nicht gerechnet hatte." 6. Bochum: Zwaugsvcrwalter K. schreibt: „Die Zahl der von mir besorgten Zwangsverwaltungen beträgt 74; Verfügungen über die Mieten lagen vor in 50 Fällen." 7. Bochum: Zwangsverwalter R. schreibt: „Bis heute habe ich 21 Verwaltungen geführt; in 19 Fällen war über die Miete verfügt. In 1 Falle war Nieß brauchs- und Vertvaltungsrecht eingetragen. Somit blieb 1 Verwaltung über, wo Miete eingezogen werden konnte." 8. Breslau: Zwangsverwalter Justizrat F. schreibt: „Verfügungen über die Mieten zum Nachteil der Hypo thekengläubiger habe ich in meiner Praxis häufig wahr genommen. Die mangelhafte Gesetzgebung nötigt die Hy pothekengläubiger häufig, sich durch Eintragung eines Nieß brauchs, oder durch Abtretung von Mietsforderungen wegen ihres Pfandrechts, zu sichern. Sie werden somit genötigt, zu einem berechtigten Zwecke Vorsichts- und Sicherheitsmaß regeln zu ergreifei:, welche ihnen Mühe und Verantwortung aufbürden." 9. Breslau: Gerichtlicher Verwalter G. schreibt: „Auf Ihre Anfrage teile ich Ihnen mit, daß ich tu diesen: Jahr bis Ende November 57 Grundstücke zwangs weise verwaltet habe. Bei diesen Grundstücken lagen die Verhältnisse wie folgt:
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