fullscreen : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Uebrige  Reichssteuer.  Wechselstempelsteuer.  159
8  11.  Ist  die  in  den  §§  6  bis  10  vorgeschriebene  Versteuerung  eines
Wechsels,  eines  Wechseldnplikates  oder  einer  Wechselabschrist  unterlassen,  so
ist  der  nächste,  und,  so  lange  die  Versteuerung  nicht  bewirkt  ist,  auch  jeder
fernere  inländische  Inhaber  verpflichtet,  den  Wechsel  zu  versteuern,  ehe  er  denselben ­
  auf  der  Vorder-  oder  Rückseite  unterzeichnet,  veräußert,  verpfändet,  zur
Zahlung  präsentirt,  Zahlung  darauf  empfängt  oder  leistet,  eine  Quittung
darauf  setzt,  Mangels  Zahlung  Protest  erheben  läßt  oder  den  Wechsel  aus
den  Händen  gibt.  Ans  die  von  den  Vordermännern  verwirkten  Strafen  hat
die  Entrichtung  der  Abgabe  durch  einen  späteren  Inhaber  keinen  Einfluß.
§  12.  Der  Verwahrer  eines  zum  Accepte  versandten  unversteuerten
Wechselexemplars  wird,  wenn  er  dasselbe  gegen  Vorlegung  eines  nicht  versteuerten ­
  Exeinplars  (oder  einer  nicht  versteuerten  Kopie)  desselben  Wechsels
ausliefert,  für  die  Stempelabgabe  verhaftet  und  verfällt,  wenn  dieselbe  nicht
entrichtet  wird,  in  die  im  8  15  bestimmte  Strafe.
§  13.  Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Stempelabgabe  wird  erfüllt:
1.  durch  Ausstellung  des  Wechsels  auf  einem  mit  dem  erforderlichen
Reichsstempel  versehenen  Blanket,  oder
2.  durch  Verwendung  der  erforderlichen  Reichsstempelmarke  aus  dem
Wechsel,  wenn  hierbei  die  von  dem  Bnndesrathe  erlassenen  und  bekannt ­
  gemachten  Vorschriften  über  die  Art  und  Weise  der  Verwendung
beobachtet  worden  sind.
Ausführungsbcstimmung  zu  §  13.
In  Bezug  auf  die  Art  der  Verwcuduug  der  Rei  chsste  m  p  elmarke  n  zu
Wechseln  und  den  dem  Wechselstempel  unterworfenen  Anweisungen  u.  s.  w.  (§  24  des  Gesetzes ­
  vom  10.  Juni  1869)  sind  nachfolgende  Vorschriften  zu  beobachten:
1.  Die  den  erforderlichen  Steuerbetrag  darstellenden  Marken  sind  auf  der  Rückseite
der  Urkunde  und  zwar,  wenn  die  Rückseite  noch  unbeschrieben  ist,  unmittelbar
an  einem  Rande  derselben,  andernfalls  unmittelbar  unter  dem  letzten  Vermerke
(Indossament  u.  s.  tu.)  aus  einer  mit  Buchstaben  oder  Zistern  nicht  beschriebenen
oder  bedruckten  Stelle  auszukleben.
Das  erste  inländische  Indossament,  welches  nach  der  Kassirung  der  Stempelmarke ­
  auf  die  Rückseite  des  Wechsels  gesetzt  wird,  beziehungsweise  der  erste  sonstige
inlttndische  Vermerk  ist  unterhalb  der  Marke  niederzuschreiben,  widrigenfalls  die
letztere  dem  Niederschrciber  dieses  Indossaments,  beziehungsweise  Vermerks  und
dessen  Nachmännern  gegenüber  als  nicht  verwendet  gilt.  Es  dürfen  jedoch  die
Vermerke  „ohne  Protest",  „ohne  Kosten"  neben  der  Marke  niedergeschrieben  werden.
Dem  inländischen  Inhaber,  welcher  aus  Vcrseheu  sei»  Jitdossameut  auf  den
Wechsel  gesetzt  hat,  bevor  er  die  Marke  ausgeklebt  hatte,  ist  gestattet,  vor  der
Weitergabe  des  Wechsels  unter  Durchstreichuitg  dieses  Indossaments  die  Marke
unter  dem  letzteren  aufzukleben.
2.  In  jeder  der  einzelneil  der  aufgeklebten  Marken  muß  das  Datum  der  Verwendung
der  Marke  auf  dem  Wechsel,  und  zwar  der  Tag  und  das  Jahr  mit  arabischen
Ziffern,  der  Monat  mit  Buchstaben  mittels  deutlicher  Schriftzeichen,  ohne  jede
Rasur,  Durchstreichnng  oder  Ucberschrift,  an  der  durch  den  Vordruck  bezeichneten
Stelle  niedergeschrieben  werden.  Allgemein  übliche  und  verständliche  Abkürzungen
der  Monatsbezeichnung  mit  Buchstaben  sind  zulässig,  (z.  B.  7.  Sept.  1881,
8.  Okrbr.  1882.)
3.  Bei  Ausstellung  des  Wechsels  auf  einem  gestempelten  Blanket  kann  der  an  dem
vollen  gesetzlichen  Betrage  der  Steuer  etwa  noch  fehlende  Theil  durch  vorschriftsmäßig ­
  zu  verwendende  àtempclmarken  ergänzt  werden.
Stempclmarken,  welche  nicht  in  der  vorgeschriebenen  Weise  verwendet  worden  sind,
werden  als  nicht  verwendet  angesehen  (§  14  des  Gesetzes).')

')  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  16.  Juli  1881,  Reichsgesetzbl.  1881  Ş.  245.
            
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