Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

Kriegsschifssbegriss.

206
schriften,  die  Londoner  Deklaration,  soweit  sie  nicht  lediglich  Niederschlag ­
  geltenden  Gewohnheitsrechtes  ist,  ausgenommen,  positives
Recht  bilden  und  als  solches  zur  Darstellung  zu  bringen  sind.
§  48.  Kriegsschauplatz  und  Kriegsstand  im  Seekrieg.
I.  Der  Kriegsschauplatz  (s.  oben  S.  178ff.)
II.  Kriegsstand.
a)  Der  Kriegsschiffsbegriff.  §
In  Anlehnung  an  das  7.  Abkommen  der  II.  Friedenskonferenz
„über  die  Umwandlung  von  Kauffahrteischiffen  in  Kriegsschiffe"  sind
folgende  Voraussetzungen  nötig,  um  ein  Schiff  als  Kriegsschiff  erscheinen ­
  zu  lassen:  1.  die  in  Kriegsschiffe  umgewandelten  Kauffahrteischiffe ­
  müssen  die  äußeren  Abzeichen  der  Kriegsschiffe  ihres  Heimatlandes ­
  tragen.  2.  Der  Befehlshaber  muß  im  Staatsdienste  stehen  und
von  der  zuständigen  Staatsgewalt  ordnungsmäßig  bestellt  sein.
3.  Sein  Name  muß  in  der  Rangliste  der  Kriegsmarine  stehen.  4.  Die
Mannschaft  muß  den  Regeln  der  militärischen  Disziplin  unterworfen
sein.  5.  Jedes  in  ein  Kriegsschiff  umgewandelte  Kauffahrteischiff  hat
bei  seinen  Unternehmungen  die  Gesetze  und  Gebräuche  des  Krieges  zu
beobachten.
b)  Die  Kaperei,  d.  h.  die  Wegnahme  von  Handelsschiffen  durch
autorisierte  Privatschiffe,  ist  seit  1856  verboten.
c)  Der  Weltkrieg  hat  zur  Ausbildung  der  bewaffneten  Handelsschiffe ­
  geführt.  England  namentlich  ist  es  gewesen,  das  Handelsschiffe
bewaffnet  hat,  mit  dem  Recht,  ja  sogar  vielfach  ihnen  auferlegten
Pflicht,  Unterseeboote  zu  bekämpfen.  Nach  anglo-amerikanischem
Recht  ist  die  Bewaffnung  von  Handelsschiffen  zu  Verteidigungszwecken ­
  erlaubt,  wenngleich  die  zuweilen^  vorkommende  juristische
Begründung  hierfür,  es  handle  sich  um  einen  Akt  der  Notwehr,  deshalb
unzutreffend  ist,  weil  Nothandlungen  im  Völkerrecht  nur  Staaten
erlaubt  sind  und  weil  der  Widerstand  des  bewaffneten  Handelsschiffes
evtl,  gegen  eine  Untersuchung  sich  in  Gegensatz  setzt  zu  dem  völkerrecht-1
  Vgl.  das  amerikanische  Memorandum  vom  26.  März  1916  (bei  Garner
I.  393):  „When  a  belligerent  war  ship  meets  a  merchantman  on  the  high
seas  which  is  known  to  be  enemy-owned  and  attempts  to  capture  the  vessel
the  latter  may  exercise  its  right  of  self-protection  either  by  flight  or  by
resistance.  The  right  to  capture  and  the  right  to  prevent  capture  one
recognized  as  equally  justifiable.“

lichen
Deuts
bewaf
gestell
durfte
da  dil
fugnis
Verbo
Umge
somit
ihnen
waffn
Durch
wende
waren
als  Pi
im  Ir
namei
des  $
d)
(gleick
7.'Ab
ein  Ä
bunde
fehlen
Macht

I.  i
Welt
a)  I
legen,
Stunt
unschc
nicht
gerisse
werde
Fei
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.