Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

Feindseligkeiten  des  Seekrieges.

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lichen  Recht  zur  Durchsuchung  von  Handelsschiffen  durch  Kriegsschiffe.
Deutschland  hat  im  Weltkrieg  durch  Erklärung  vom  Februar  1916
bewaffnete  Handelsschiffe  Hilfskreuzern,  also  Kriegsschiffen,  gleichgestellt ­
  mit  der  Wirkung,  daß  diese  warnungslos  versenkt  werden
durften.  Mit  Repressalie  läßt  sich  diese  Auffassung  nicht  verteidigen,
da  die  anglo-amerikanische  Rechtsanschauung  gerade  auf  der  Befugnis ­
  zur  defensiven  Bewaffnung  von  Handelsschiffen  beruht,  ein
Verbot  solcher  also  völkerrechtlich  in  jenem  Rechtskreis  nicht  besteht.
Umgekehrt  aber  gilt  jene  Rechtsanschauung  nicht  für  Deutschland,  das
somit  berechtigt  war,  davon  auszugehen,  daß  nur  Kriegsschiffe  oder
ihnen  gleichgestellte  Fahrzeuge  der  Handelsmarine  (Hilfskreuzer)  bewaffnet ­
  und  zu  Kampftätigkeit,  nicht  aber  Handelsschiffe,  die  sich
Durchsuchung  und  evtl.  Aufbringung  gefallen  lassen  müssen,  verwendet ­
  werden  durften,  so  daß  andere  Schiffe  noch  besser  behandelt
waren,  wenn  sie  als  Hilfskreuzer  angesehen,  statt  wie  im  Fryatt-Fall,
als  Piraten  behandelt  werden.  Gelegentlich  der  Diskussion  der  Frage
im  Institut  für  Völkerrecht  (1913)  gelangte  man  gegen  den  Einspruch
namentlich  Triepels  (vgl.  diesen  in  ZV.  VIII  378ff.)  zur  Annahme
des  Verteidigungsrechts  bewaffneter  Handelsschiffe.
d)  Die  Umwandlung  von  Kauffahrteischiffen  in  Kriegsschiffe
(gleichnamiges  Buch  von  Willms,  1912)  ist  in  dem  schon  erwähnten
7.  'Abkommen  von  1907  geregelt,  wonach  kein  Kauffahrteischiff,  das  in
ein  Kriegsschiff  umgewandelt  ist,  die  mit  dieser  Eigenschaft  verbundenen ­
  Rechte  und  Pflichten  hat,  wenn  es  nicht  den  direkten  Befehlen, ­
  der  unmittelbaren  Aufsicht  und  der  Verantwortlichkeit  der
Macht,  deren  Flagge  es  führt,  unterstellt  ist.
§  49.  Die  Feindseligkeiten  des  Seekrieges.
I.  Das  Minenrecht  unter  besonderer  Berücksichtigung  des
Weltkrieges.
a)  Es  ist  untersagt,  unverankerte  selbsttätige  Kontaktminen  zu
legen,  außer  wenn  diese  so  eingerichtet  sind,  daß  sie  spätestens  eine
Stunde,  nachdem  der  sie  Legende  die  Aufsicht  über  sie  verloren  hat,
unschädlich  werden;  verankerte  selbsttätige  Minen  zu  legen,  wenn  diese
nicht  unschädlich  werden,  sobald  sie  sich  von  ihrer  Verankerung  losgerissen ­
  haben;  Torpedos  zu  verwenden,  wenn  diese  nicht  unschädlich
werden,  nachdem  sie  ihr  Ziel  verfehlt  haben.
Ferner  ist  untersagt,  vor  den  Küsten  und  Häfen  des  Gegners  selbst-
            
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