Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

208  Minenkrieg.
tätige  Kontaktminen  zu  legen  zu  dem  alleinigen  Zwecke,  die  Handelsschisfahrt ­
  zu  unterbinden.
Bei  der  Verwendung  von  verankerten  selbsttätigen  Kontaktminen
sind  für  die  Sicherheit  der  friedlichen  Schiffahrt  alle  möglichen  Vorsichtsmaßregeln ­
  zu  treffen.  Die  Kriegführenden  verpflichten  sich,  nach
Möglichkeit  dafür  zu  sorgen,  daß  diese  Minen  nach  Ablauf  eines  begrenzten ­
  Zeitraums  unschädlich  werden;  auch  verpflichten  sie  sich,
falls  ihre  Überwachung  aufhört,  die  gefährlichen  Gegenden  den
Schiffahrtskreisen,  sobald  es  die  militärischen  Rücksichten  gestatten,
durch  eine  Bekanntmachung  zu  bezeichnen,  die  auch  den  Regierungen
auf  diplomatischem  Wege  mitzuteilen  ist.
Jede  neutrale  Macht,  die  vor  ihren  Küsten  selbsttätige  Kontaktminen
legt,  soll  dieselben  Regeln  beobachten  und  dieselben  Vorsichtsmaßregeln
treffen,  wie  sie  den  Kriegführenden  zur  Pflicht  gemacht  sind.  Die
neutrale  Macht  muß  durch  eine  vorgängige  Bekanntmachung  die
Gegenden,  wo  selbsttätige  Kontaktminen  gelegt  werden  sollen,  zur
Kenntnis  der  Schiffahrtskreise  bringen.  Diese  Bekanntmachung  soll
den  Regierungen  schleunigst  auf  diplomatischem  Wege  mitgeteilt
werden.
b)  1.  Die  int  Weltkrieg  wichtig  gewordene  Frage,  ob  die  Absperrung ­
  eines  Teiles  des  offenen  Meeres  durch  Minen  als
solche  zulässig  ist,  muß  bejaht  werden.  Die  offene  See  ist  zumindestens
potentieller  Kriegsschauplatz  und  es  ist  kein  Rechtssatz  nachweisbar,
der  die  Vornahme  bestimmter  Kriegsmaßnahmen  dort  verwehrte,
sofern  diese  als  solche  dem  Völkerrechte  konform  sind.
2.  Ob  durch  Minen  eine  Blockade  möglich  ist,  ist  Tatfrage.
Wenn  und  soweit  ein  blockierungsfähiges  Gebiet  durch  Minen  abgesperrt ­
  wird  und  diese  Minen  zur  Erfüllung  sonstiger  Blockadevoraussetzungen ­
  wie  Spezialnotifikation,  etwa  durch  Patrouillen-  oder
andere  Boote  personell  ergänzt  werden,  müssen  sie  als  zulässig  angesehen ­
  werden.
II.  Kriegslisten  sind,  wie  auch  im  Landkrieg,  erlaubt.  Der  sogenannte ­
  Flaggenmißbrauch,  d.  h.  die  Führung  der  Flagge  eines
neutralen  Staates  zum  Zwecke  der  Täuschung  des  Feindes,  ist  eine
Verletzung  der  Rechte  der  Neutralen,  ohne  daß  aber  ein  durch  den
Flaggenmißbrauch  getäuschter  und  geschädigter  Kriegsgegner  daraus
irgendwelche  Rechte  herleiten  könnte.
III.  DieBeschießungdurchSeestreitkräfteinKriegszeiten
            
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