22 —
besorgt wurde, trat eine Neuregelung für das betriebsgerechte
Handeln ein, das die Gichter zu leisten hatten,
und zwar in der Weise, daß nicht mehr wie bisher jedem
Hochofen eine besondere Arbeitsgruppe zugeteilt, sondern
die Beschickung beider Hochöfen einer einheitlich zusammengefaßten
Arbeitsgruppe anvertraut wurde. Diese
Neuregelung war nur möglich, weil der Arbeitsgruppe im
Rahmen ihrer nur in ihren Grenzen genau festgelegten
Arbeitsaufgabe Spielraum zur Gestaltung ihrer Leistung
überlassen blieb, indem sie in ihrer Gesamtheit für
die Speisung beider Hochöfen verantwortlich gemacht wurde;
dadurch daß so der Gruppe über ihr betriebsgerechtes
Handeln hinaus die Möglichkeit zu betriebssprödem Handeln
gegeben wurde, blieb neben dem Zweck der Neuregelung
auch die Beseitigung plötzlich eintretender Störungen gewährleistet.
Durch diese Neuregelung wurde eine Einsparung
persönlichen Leistungsaufwandes in Höhe von
30—40 % erzielt.
Solche Betriebsgestaltung setzt allerdings ganz exakt
durchgeführte Zeitstudien über die Leistungszeit betriebsgerechten
Handelns Voraus; diese würden sich sowohl einer
exakten Feststellung der Leistungszeit einzelner Arbeiter,
wie etwa des Vorschmelzers, als vor allem auch der von
Arbeitsgruppen als einheitlichen Größen zuzuwenden haben.
Dabei hätten sie Unterlagen zu bieten für die Ermöglichung
betriebsspröden Handelns zur Einsparung und volleren Ausnutzung
persönlichen Leistungsaufwandes.
Was betriebsorganisatorisches Wirken unter Verwendung
exakter, zuverlässiger Zeitstudien in dieser Richtung
erreichen könnte, dafür sei hier eine Konstruktion gegeben
bei der unterstellt wird, daß die untersuchten Zeitstudien,
die die Betriebsleitung über die Leistung der Schmelzer
beim Abstich angestellt hatte, solchen Anforderungen genügten:
Der reine Arbeitsdienst war hier auf 4 Stunden
15 Minuten berechnet, so daß nach Abzug von 2 Stunden