Kap. VIII. Förderung der Finanzpolitik
des Staates durch die privaten
Versicherungsgesellschaften.
■ enn man sich zum Schluß die Frage vorlegt, ob und
inwieweit die Versicherungsgesellschaften dem Staate
Mittel zur Verfügung stellen können, muß man beachten,
daß diese Unternehmungen gemäß dem Charakter des
Versicherungsgewerbes genötigt sind, bei der Anlage ihres Vermögens
erstens auf größte Sicherheit, zweitens auf gute Verzinsung
und drittens, dies gilt insbesondere für die Lebensversicherungsgesellschaften,
auf Stetigkeit des Zinsertrages zu
sehen. Wenn die Versicherungsgesellschlaften als Geldgeber
des Staates wirken sollen, könnte dies also nur geschehen,
sofern ihnen einmal eine angemessene Verzinsung zugesichert
ist, zweitens der Zinsertrag Jahr für Jahr möglichst
gleichbleibend ist, also Kursverluste ausgeschlossen sind. Diesen
Anforderungen entspricht ein Verfahren, das in Österreich mit
Erfolg angewandt worden ist. Die österreichische Staatsverwaltung
hat bei inländischen und mehreren ausländischen Versicherungsgesellschaften
sowie einigen Sparkassen eine innerhalb
90 Jahren rückzahlbare Anleihe von vorderhand rund 112
Millionen Kronen kontrahiert. Nach dem hierbei zwischen
den Versicherungsgesellschaften und dem Finanzministerium getroffenen
Abkommen wurde dieser Betrag dem letzteren gegen
Schuldschein eingehändigt. Die Schuldsumme wird mit 4,36o/o’