F. IV. Abschnitt. Die Besteuerung der geistigen und anderen Getränke. 499
feststellen, daß die Ausgaben für geistige Getränke im umgekehrten
Verhältnisse stehen zur Lebenshaltung.
Welchen bedeutenden Anteil die Steuern auf geistige Getränke
an den gesamten Verzehrungssteuern haben, zeigen folgende Zahlen
(nach Gerstfeldt und anderen):
in England 69 Prozent
„ Rußland 57 „
„ Ungarn 57 „
„ Frankreich 32 „
Nach den Schlußrechnungen für das Jahr 1913 entfallen in
Ungarn auf die Getränkesteuer 66 Prozent der Verzehrungssteuern.
2. Die Steuerfähigkeit des W eines liegt in dem Umstande,
daß dessen Genuß im allgemeinen kein Bedürfnis ist, wenn es auch
Fälle gibt (Krankheit, Alter, Abspannung), wo der Wein die Ge
sundheit befördert, ebenso, wie er in anderen Fällen die Arbeits
kraft zu stimulieren vermag. Von diesen Fällen abgesehen, läßt
der Weingenuß auf freies Einkommen schließen und weist daher
auf Steuerkraft hin. Die Schwierigkeit besteht aber in der Durch
führung der Steuer. „Noch ist die Erhebungsweise für die Wein
steuer nicht erfunden, welche auch nur den dringendsten Anforde
rungen der Wissenschaft genügen würde.“ Bei der Produktion ist
die Steuer schwer durchzuführen , da die Produktion an vielen
Stellen, in vielen Wirtschaften erfolgt, deren Lberwachung außer
ordentlich schwer und kostspielig ist. Wird die Weinsteuer dann
eingehoben, wenn der Wein in den Keller des Konsumenten kommt,
dann führt dies wenigstens zum Teil zur Befreiung des Produzenten,
was das Prinzip der Allgemeinheit der Steuer verletzt. Wird die
Steuer dann eingehoben, wenn sie aus dem Keller des Produzenten
genommen wird, so ist gleichfalls einer belästigenden, mit vielfacher
Schreiberei, Anmeldung usw. verbundenen Kontrolle nicht auszu
weichen. Bildet der Ausschank das steuerpflichtige Moment, dann
wird dies zur Steuerfreiheit des Engros-Verkehrs und gerade die
steuerkräftigsten Individuen entgehen der Steuer. In den Städten
läßt sich in Form von Torsteuern die Besteuerung durchführen,
doch führt dies natürlich zu einer verschiedenen Belastung von
Stadt und Land, abgesehen von den sonstigen volkswirtschaftlichen
Nachteilen der Torsteuern. Die Produktionssteuer hat zwei Formen:
sie wird entweder nach der Fläche des zum Weinbau benutzten
Grundstückes oder nach der Menge des tatsächlich produzierten
Weines berechnet. Die große Schwierigkeit der Besteuerung hat
in einigen Staaten dazu geführt, daß verschiedene Besteuerungsformen