Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

Hierauf wird in § 7 noch näher einzugehen sein. Nur da- 
durch, daß § 107 V.Z.G. den für die HFreibezirke zu erlassen- 
den örtlichen Regulativen den Spielraum gewährt, bestimmte 
Richtlinien für die Behandlung und Bewegung der Waren 
innerhalb des Bezirkes festzusetzen, unterscheiden sich die Frei- 
bezirke von den Zollausschlüssen. 
Ein Zollausschluß besonderer Art, der nicht nur aus dem 
deutschen Zollgebiet aus-, sondern gleichzeitig einem fremden 
Zollgebiet angeschlossen ist – ähnlich wie die oben erwähnten 
badischen Gemeinden , ist das Saargebiet, das nach dem 
Versailler Vertrage bis zu der kommenden Volksabstimmung 
der französischen Zollverwaltung untersteht. 
§ 6. Zölle und Verkehrsverbote. 
Zölle s ind Steuern, wie 8 1 A.O. ausdrücklich 
hervorhebt. Dieselbe Gesetzesstelle bestimmt den Begriff der 
Steuern als „Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für 
eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich- 
rechtlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünf- 
ten allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, 
an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft“. Durch die 
Voraussetzung, daß eine Gegenleistung des öffentlich-recht- 
lichen Gemeinwesens – auf dem Boden des Zollrechtes also 
des Rei ch e s 0 nicht vorhanden sein darf, wenn eine Geld- 
leistung als Steuer angesprochen werden soll, werden sämt- 
liche Gebühren aus dem Begriff „Steuer“ und demnach auch 
aus dem Begriff „Zoll“ ausgeschieden. Der Ta t b estand, 
der nach dem Gesetz die Pflicht der Zollzahlung zur Folge hat, 
ist gemäß § 15 V.Z.G. mit §$8§ 5 und 4 V.Z.G. der Übergang 
einer „zollpflichtigen“ (vgl. S. 31ff.) Ware aus der zollamt- 
lichen Überwachung – dem gebundenen Verkehr – in den 
freien Verkehr. Näheres über die Entstehung der Zollschuld 
I. S. 46f. 
" Zollpflichtig werden Waren nur dann, wenn sie v o m 
Auslande her über die Zollgrenze in das Inland ge- 
langen. Wir haben also nur sogenannte Einfuhrzslle. Das 
Vereinszollgesetz spricht allerdings auch von Ausfuhr - 
zöll en (§ 5 u. a.), doch sind seine Bestimmungen hierzu 
gegenstandslos, da für keine Warengattung mehr ein Aus- 
fuhrzoll vorgesehen ist. Der Zweck, den man mit Erhebung 
eines Zolles von der Ausfuhr verfolgte, war der, der ein-
	        
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