Hierauf wird in § 7 noch näher einzugehen sein. Nur da-
durch, daß § 107 V.Z.G. den für die HFreibezirke zu erlassen-
den örtlichen Regulativen den Spielraum gewährt, bestimmte
Richtlinien für die Behandlung und Bewegung der Waren
innerhalb des Bezirkes festzusetzen, unterscheiden sich die Frei-
bezirke von den Zollausschlüssen.
Ein Zollausschluß besonderer Art, der nicht nur aus dem
deutschen Zollgebiet aus-, sondern gleichzeitig einem fremden
Zollgebiet angeschlossen ist – ähnlich wie die oben erwähnten
badischen Gemeinden , ist das Saargebiet, das nach dem
Versailler Vertrage bis zu der kommenden Volksabstimmung
der französischen Zollverwaltung untersteht.
§ 6. Zölle und Verkehrsverbote.
Zölle s ind Steuern, wie 8 1 A.O. ausdrücklich
hervorhebt. Dieselbe Gesetzesstelle bestimmt den Begriff der
Steuern als „Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für
eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-
rechtlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünf-
ten allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft,
an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft“. Durch die
Voraussetzung, daß eine Gegenleistung des öffentlich-recht-
lichen Gemeinwesens – auf dem Boden des Zollrechtes also
des Rei ch e s 0 nicht vorhanden sein darf, wenn eine Geld-
leistung als Steuer angesprochen werden soll, werden sämt-
liche Gebühren aus dem Begriff „Steuer“ und demnach auch
aus dem Begriff „Zoll“ ausgeschieden. Der Ta t b estand,
der nach dem Gesetz die Pflicht der Zollzahlung zur Folge hat,
ist gemäß § 15 V.Z.G. mit §$8§ 5 und 4 V.Z.G. der Übergang
einer „zollpflichtigen“ (vgl. S. 31ff.) Ware aus der zollamt-
lichen Überwachung – dem gebundenen Verkehr – in den
freien Verkehr. Näheres über die Entstehung der Zollschuld
I. S. 46f.
" Zollpflichtig werden Waren nur dann, wenn sie v o m
Auslande her über die Zollgrenze in das Inland ge-
langen. Wir haben also nur sogenannte Einfuhrzslle. Das
Vereinszollgesetz spricht allerdings auch von Ausfuhr -
zöll en (§ 5 u. a.), doch sind seine Bestimmungen hierzu
gegenstandslos, da für keine Warengattung mehr ein Aus-
fuhrzoll vorgesehen ist. Der Zweck, den man mit Erhebung
eines Zolles von der Ausfuhr verfolgte, war der, der ein-