Full text : Grundriß des deutschen Zollrechts

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dem Erledigungsamte vorschreibt, wozu es, wenn Mißbrauch
des Verfahrens zu befürchten ist, berechtigt iste Als gebundener
 Verkehr gilt dies nicht. Das Reich hat also auch hier
einen An s p r u ch auf Zahlung des Zolles nur gegen
d en Nehm er des Begleitscheines N, nicht aber
gegen den, der auf Grund des Scheines von dem Empfangsamte
 zunächst zur Zahlung aufgefordert wird. Der Steuer -
b e s ch e i d ist hier die Aushändigung des Begleitscheines IT
an den Nehmer, dem dadurch der zu zahlende Zollbetrag mitgeteilt
 wird. Von diesem Augenblick an läuft auch die Anfechtungsfrisst.

Das Verfahren ist eingeführt worden, um d er Person,
die im wirtschaftlichen Ergebnis endgültig den Zoll für eine
eingeführte Ware zu tragen hat, eine bequeme Möglichkeit zu
barer Zahlung bei dem für ihren Wohnsitz zuständigen Zollamte
 zu bieten, ohne daß es notwendig wäre, auch die Ware
selbst erst noch dorthin zu schaffen. Seit der allgemeinen Einführung
 des bargeldlosen Zahlungsverkehrs hat aber das Verfahren
 seine wirtschaftliche Berechtigung im wesentlichen eingebüßt.
 Für die Zollverwaltung bedeutet es zudem durchaus
keine Erleichterung, da das Ausfertigungsamt außer sämtlichen
 Verrichtungen, die zu einer Verzollung erforderlich sind
~ abgesehen von der Vereinnahmung des Zolles ~ auch noch
d i e vornehmen muß, die zur Aussstellung und buchmäßigen
Festhaltung des Scheines nötig sind. Überdies hat es auch
noch darüber zu wachen, daß die Berechtigten keinen Mißbrauch
 mit den Vorteilen treiben, die ihnen dieses Verfahren
bietet, z. B. indem sie sich eine unzulässige Stundung dadurch
verschaffen, daß fie sich einen Begleitschein I] ausstellen lassen,
tatsächlich aber die Ware überhaupt nicht versenden.
UI. A b schnitt.
Besondere Verfahrensarten.
§ 15. Der Eisssenbahngüterverkehr.
Der Grund dazu, daß zollpflichtige Waren bei ihrer Einfuhr
 und weiteren Beförderung in das Inland mit der Eisenbahn
 in verschied ener Hinsicht abweichend
von den allgemeinen Grund s ätzen behandelt
werden, ist einmal in der Eigenart des Beförderungsmittels,
das aroße Warenmengen auf einmal zu bewegen imstande ist,
            
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