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Bei Ankunft des Zuges übergibt der Zugführer dem
Grenzzollamt die Zugliste, die den Zollbeamten einen
ersten allgemeinen Überblick über die Zusammensetzung des
Güterzuges vermittelt (8 24 E.Z.O.). Sie enthält nur die
Anzahl und die Nummern der Wagen sowie eine ganz allge-
meine Angabe über deren Inhalt (z. B. Magdeburg 4207: Ge-
treide; Essen 9115: Stückgüter“ usw.). An Hand der Zualiste
prüfen die Beamten den Zug zunächst darauf, ob die Anzahl
der Wagen und die übrigen Angaben der Liste, soweit sie
ohne weiteres geprüft werden können, zutreffend sind. Zoll-
freie Gegenstände können schon bei dieser Gelegenheit ein-
gehend beschaut und in den freien Verkehr gesetzt werden.
Erst nach dieser allgemeinen Überprüfung dürfen die eisen-
bahntechnisch etwa notwendigen Verschubbewegungen auf dem
Güterbahnhof vorgenommen werden (8§8 25 E.Z.O.). Al
diese Maßnahmen zusammen entsprechen der G estel lung
des allgemeinen Zollrechts (siehe oben S. 59). Das im V.Z.G.
genannte Ladungsverzeichnis ist abgeschafft.
Auch die Deklaration des Warenführers geht in
anderen Formen vor sich als die im Land- und Binnenschiff-
fahrtsverkehr. Zunächst muß der ausländische Absender einer
jeden mit Eisenbahnfrachtbrief nach dem deutschen Zollgebiet
gehenden Sendung eine W ar en er klär u ng in doppelter
Ausfertiguna beigeben, die aber noch nicht die ,Deklaration“
selbst darstellt, sondern der Eisenbahnverwaltung nur als Un-
terlage für die von i hr s elb s abzugebende Deklaration
dienen soll. In der Regel setzt der Eisenbahnbevollmächtigte
dann nur eine An m el d ung auf jene Warenerklärung und
bezieht sich dabei auf deren Inhalt. Erst die War en er k l ä -
rung zus amm en mit dies er Anmel dung ergeben
die nach dem Gesetz von dem Warenführer zu fordernde D e -
kläration (§8 23 E.ZO.).
b) Der Begleitzettel.
Eine weitgehende Erleichterung gegenüber
dem allgemeinen Begleitscheinverk ehr be-
deutet das Begleitzettelverfahren. Es vereinfacht vor allem
den gebundenen Verkehr nach einem anderen Amte mit solchen
Sendungen, die einen ganzen Eisenbahnwagen ausfüllen und
nach demselben Orte bestimmt sind. Der Antrag, die Ware
auf Begaleitzettel abzufertigen, wird in der soeben erwähnten