Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

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Bei Ankunft des Zuges übergibt der Zugführer dem 
Grenzzollamt die Zugliste, die den Zollbeamten einen 
ersten allgemeinen Überblick über die Zusammensetzung des 
Güterzuges vermittelt (8 24 E.Z.O.). Sie enthält nur die 
Anzahl und die Nummern der Wagen sowie eine ganz allge- 
meine Angabe über deren Inhalt (z. B. Magdeburg 4207: Ge- 
treide; Essen 9115: Stückgüter“ usw.). An Hand der Zualiste 
prüfen die Beamten den Zug zunächst darauf, ob die Anzahl 
der Wagen und die übrigen Angaben der Liste, soweit sie 
ohne weiteres geprüft werden können, zutreffend sind. Zoll- 
freie Gegenstände können schon bei dieser Gelegenheit ein- 
gehend beschaut und in den freien Verkehr gesetzt werden. 
Erst nach dieser allgemeinen Überprüfung dürfen die eisen- 
bahntechnisch etwa notwendigen Verschubbewegungen auf dem 
Güterbahnhof vorgenommen werden (8§8 25 E.Z.O.). Al 
diese Maßnahmen zusammen entsprechen der G estel lung 
des allgemeinen Zollrechts (siehe oben S. 59). Das im V.Z.G. 
genannte Ladungsverzeichnis ist abgeschafft. 
Auch die Deklaration des Warenführers geht in 
anderen Formen vor sich als die im Land- und Binnenschiff- 
fahrtsverkehr. Zunächst muß der ausländische Absender einer 
jeden mit Eisenbahnfrachtbrief nach dem deutschen Zollgebiet 
gehenden Sendung eine W ar en er klär u ng in doppelter 
Ausfertiguna beigeben, die aber noch nicht die ,Deklaration“ 
selbst darstellt, sondern der Eisenbahnverwaltung nur als Un- 
terlage für die von i hr s elb s abzugebende Deklaration 
dienen soll. In der Regel setzt der Eisenbahnbevollmächtigte 
dann nur eine An m el d ung auf jene Warenerklärung und 
bezieht sich dabei auf deren Inhalt. Erst die War en er k l ä - 
rung zus amm en mit dies er Anmel dung ergeben 
die nach dem Gesetz von dem Warenführer zu fordernde D e - 
kläration (§8 23 E.ZO.). 
b) Der Begleitzettel. 
Eine weitgehende Erleichterung gegenüber 
dem allgemeinen Begleitscheinverk ehr be- 
deutet das Begleitzettelverfahren. Es vereinfacht vor allem 
den gebundenen Verkehr nach einem anderen Amte mit solchen 
Sendungen, die einen ganzen Eisenbahnwagen ausfüllen und 
nach demselben Orte bestimmt sind. Der Antrag, die Ware 
auf Begaleitzettel abzufertigen, wird in der soeben erwähnten
	        
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