C. Einzug s verfahren.
Da die gewöhnliche Art der Beitragsentrichtung durch g 192
den Arbeitgeber zu vielfachen Versäumnissen und Irrtümern
Anlaß gibt, so kann hier ähnlich wie in der Invalidenversicherung
das Einzugsverfahren da angeordnet
werden, wo es auch in der Invalidenversicherung besteht,
oder wieder aufgehoben werden. Die Verfügung trifft der
Reichsarbeitsminister nach Anhören der Reichsversicherungsanstalt
mit Zusstimmung des Reichsrats.
D. Kontrollverfahren.
Zur Verhütung von Falschkleben und Nichtkleben bei gs 199 ff.
der gewöhnlichen Art der Beitragsentrichtung ist eine
Ueberwachung der Beitragsentrichtung vorgesehen. Sie
obliegt der Reichsverssicherungsanstalt. Diese kann mit
Genehmigung des Reichsarbeitsministers Ueberwachungsvorschriften
erlassen.
Zum Zweck der Durchführung der Kontrolle müssen die
Arbeitgeber der Reichsversicherungsanstalt und dem Versicherungsamt
und den Beauftragten beider über alle die
Verssicherung betreffenden Tatsachen, insbesondere Zahl
und Personalien der Beschäftigten, Ort, Art und Dauer
der Beschäftigung und Arbeitsverdiensst Auskunft geben.
Sie müssen Geschäftsbücher und Listen an Ort und Stelle
vorlegen. Auch die Versicherten müssen über alle die Versicherung
betreffenden Tatsachen Auskunft geben, insbesondere
über Personalien, Ort, Art und Dauer der Beschäftigung
und Arbeitsverdienst. Arbeitgeber und Versicherte
müssen auf Verlangen Versicherungskarten vorlegen.
Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen können
beide durch Zwangsstrafen in Geld (bis 1000 Reichsmark)
angehalten werden.
E. Verjährung.
Der Anspruch auf Beitragsrüctstände verjährt, soweit g213
sie nicht absichtlich hinterzogen sind, in zwei Jahren nach
Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit.
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