4. Erhaltung der Anwartsc<aft, Ein-
zugs v erfa hr en, Kontrallverfahren,
Verjährung.
A. Damit ein Anspruch auf Leistungen gegeben sei,
muß innerhalb gewisser Fristen eine gewisse Mindestzahl
von Beiträgen entrichtet oder es müssen entsprechende Er-
satztatsachen nachgewiesen sein (Au fr e< t erh alt ung
d er Anwartsc><aft).
Zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft müsssen nach g 54
dem Kalenderjahr, in dem der erste Beitragsmonat zurück-
gelegt ist, innerhalb der nächstfolgenden zehn Kalender-
jahre mindestens acht und nach dieser Zeit mindestens vier
Beitragsmonate während eines Kalenderjahres zurück-
gelegt sein. Andernfalls erlischt die Anwartschaft. Doch
gelten die erworbenen Anwartschaften als bis zum 31. De-
zember 1923 aufrechterhalten.
Indes lebt die Anwartschaft wieder auf, § 55
a) wenn der Versicherte die zur Aufrechterhaltung der
Anwartschaft noch erforderlichen freiwilligen Beiträge in-
nerhalb der zwei Kalenderjahre nachentrichtet, die dem
Kalenderjahr der Fälligkeit der Beiträge folgen,
b) wenn der Versicherte von neuem auf Grund einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung oder eines Selbst-
versicherungsverhältnisses Beiträge entrichtet hat, und
zwar, falls vor dem Erlöschen der Anwartschaft die Warte-
zeit erfüllt war, für mindestens 24 Beitragsmonate, wenn
das nicht der Fall ist, für mindestens 48 Beitragsmonate.
Ein Verlust der Anwartschaft tritt auch dann nicht ein,
wenn die Zeit zwischen dem erstmaligen Eintritt in die
Versicherung und dem Versicherungsfall mindestens zu drei
Viertel mit Beiträgen und Kriegsdienstleistungen wäh-
rend des Weltkrieges belegt ist.
B. Während in der Invalidenversicherung gewisse g 382
Zeiten der Nichtbeitragsleistung (Krankheitszeiten, Mili-
tärdienstzeiten) für die Erhaltung der Anwartschaft
und die Erfüllung der Wartezeit so gerechnet
werden, als wären Beiträge entrichtet, gelten in
der Angestelltenversicherung als Zeiten der Beitrags-
leistung in diesem weiten Sinne nur Militärdienstzeiten
während des Weltkrieges. Im übrigen gelten gewisse § 170
.51