Full text : Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

4. Erhaltung der Anwartsc<aft, Einzugs
 v erfa hr en, Kontrallverfahren,
Verjährung.
A. Damit ein Anspruch auf Leistungen gegeben sei,
muß innerhalb gewisser Fristen eine gewisse Mindestzahl
von Beiträgen entrichtet oder es müssen entsprechende Ersatztatsachen
 nachgewiesen sein (Au fr e< t erh alt ung
d er Anwartsc><aft).
Zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft müsssen nach g 54
dem Kalenderjahr, in dem der erste Beitragsmonat zurückgelegt
 ist, innerhalb der nächstfolgenden zehn Kalenderjahre
 mindestens acht und nach dieser Zeit mindestens vier
Beitragsmonate während eines Kalenderjahres zurückgelegt
 sein. Andernfalls erlischt die Anwartschaft. Doch
gelten die erworbenen Anwartschaften als bis zum 31. Dezember
 1923 aufrechterhalten.
Indes lebt die Anwartschaft wieder auf, § 55
a) wenn der Versicherte die zur Aufrechterhaltung der
Anwartschaft noch erforderlichen freiwilligen Beiträge innerhalb
 der zwei Kalenderjahre nachentrichtet, die dem
Kalenderjahr der Fälligkeit der Beiträge folgen,
b) wenn der Versicherte von neuem auf Grund einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung oder eines Selbstversicherungsverhältnisses
 Beiträge entrichtet hat, und
zwar, falls vor dem Erlöschen der Anwartschaft die Wartezeit
 erfüllt war, für mindestens 24 Beitragsmonate, wenn
das nicht der Fall ist, für mindestens 48 Beitragsmonate.
Ein Verlust der Anwartschaft tritt auch dann nicht ein,
wenn die Zeit zwischen dem erstmaligen Eintritt in die
Versicherung und dem Versicherungsfall mindestens zu drei
Viertel mit Beiträgen und Kriegsdienstleistungen während
 des Weltkrieges belegt ist.
B. Während in der Invalidenversicherung gewisse g 382
Zeiten der Nichtbeitragsleistung (Krankheitszeiten, Militärdienstzeiten)
 für die Erhaltung der Anwartschaft
und die Erfüllung der Wartezeit so gerechnet
werden, als wären Beiträge entrichtet, gelten in
der Angestelltenversicherung als Zeiten der Beitragsleistung
 in diesem weiten Sinne nur Militärdienstzeiten
während des Weltkrieges. Im übrigen gelten gewisse § 170

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