Full text : Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

Die Bestimmungen über den Schutz des Vermögens von Ausländern
nehmen. in den Verträgen einen breiten Raum ein. Zu Beginn der
neueren Verträge wird in einer Generalklausel den Staatsangehörizen
 des Vertragspartners, ihrem Vermögen, ihren Unternehmen und
sonstigen Belangen gerechte und billige Behandlung zugesichert,

Vgl. Art. I Abs, i des Freundschafts-, Handelsand
 Schiffahrtsverirages zwischen der Bundesrepublik
 Ds xssch and und den Vereinigten Staaten von
Amerika vom 29, Oktober 15354 (B6B1.1956 II, 5.487);
Art. 1 des Treaty of Frienäüship, Commerce and
Navigation between the USA and Israel (U.S.Treaties
and yet international Agreements, Band 5, Teil 1,
1954).

Der Schutz des Eigentums der Staatsangehörigen der VertragsSvoartner
 wird ausdrücklich statuiert.

30 heisst es in Art, V, Abs, 1 des Vertrages mit
Deutschland;
"Das Eigentum der Staatsangehörigen und Geselischaften
jes einen Vertragsteils geniesst in dem Gebiet des
anderen Vertragsteils weitestgehenden Schutz und
Sicherheit."
zleichlautend Art, VI des Treaty of Priendship,
Yommerce and Navigation between the USA and Japan
/US Treaties and other international Agreements,
3and 4, Teil 2, 1957); Art. VI des Vertrages mit
Israel.
(8 ist zu bemerken, dass die Übersetzung des englisehen
 Ausdrucks "property" mit "Eigentum" in der
Zeutschen Fassung des Vertrages mit Deutschland. unzenau
 ist; "property" bedeutet nicht nur Eigentum,
sondern Vermögen im allgemeinen, z.B. auch die Inhaberschaft
 von Forderungen, Konzessionen, Immaterialzüterrechten.)


yämtliche Verträge enthalten eine Bestimmung über Enteignung.
Diese ist nur zum allgemeinen Wohle gegen gerechte Entschädigung
und unter der Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, zulässig
Auch werden Vorschriften über die Höhe und Art der Entschädigung
semacht: sie muss dem Wert des entzogenen Vermögens entsprechen,
tatsächlich verwertbar und prompt sein (Grundsatz der "adequate,
»ffective and prompt compensation").

Vgl. Art, V, Abs, 4 des Vertrages mit Deutschland;
gleichlautend Art, VI, Abs. 3 des Vertrages mit Japan;
\nt. UT. Abs. % des Vertrages mit Israel.
            
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