IV. Bestrebungen zur Schaffung einer multilateralen Konvention
zum Schutz des Vermögens von Ausländern. _
Die Unsicherheit des gegenwärtigen allgemeinen Völkerrechts und
der notwendig fragmentarische Charakter bilateraler Verträge hat
schon nach dem 1, Weltkrieg Bestrebungen veranlasst, eine Konvention
zum Schutze des Vermögens von Ausländern aufm ultilatera ler
Basis zu schaffen.
30 tagte z.B. in Ausführung des Artikels 23 1it, e) der Völkerbunds-
satzung, nach dem sich die Staaten verpflichteten, die für die Frei-
heit des Verkehrs und die gerechte Regelung des Handels notwendigen
Anordnungen zu treffen, im Jahre 1929 in Paris eine Staatenkonferenz,
lie das wirtschaftliche Fremdenrecht, zu dem auch der Schutz des Ver-
mögens von Ausländern gehört, kodifizieren sollte, Die Konferenz schei-
terte jedoch.
In einer Resolution der Internationalen Handelskammer auf dem Washing-
toner Kongress im Jahre 1931 wurde die alsbaldige Aufstellung allge-
meiner völkerrechtlicher Abkommen, die den Schutz des Privateigentums
der Angehörigen eines Vertragsstaates im Gebiet der anderen Vertrags-
staaten in zweifelsfreier Form sichern, verlangt, Die Resolution ent-
hielt sehon den Gedanken eines Internationalen Gerichts oder Schieds-
gerichts, dem sich die Vertragsstaaten für den Fall der Verletzung
ihrer Vervflichtungen unterwerfen sollten.
In den folgenden Jahren des wirtschaftlichen Isolationismus regten
sich keine Bestrebungen zur Schaffung einer internationalen Konvention
zum Schutze des Vermögens von Ausländern, Diese Bestrebungen wurden
erst nach dem 2, Weltkrieg wiedererweckt, äls sich einerseits die
Notwendigkeit zeigte, vor allem in Entwicklungsländer ausländisches
Kapital zu ziehen, andererseits Eingriffe der kapitalimportierenden
Länder in ausländische VTermögensrechte eine Verstärkung des Schutzes
iringlich erscheinen liessen,
Die Förderung von ausländischen Investitionen war u.a. der Gegenstand
der Konferenz der Vereinten Nation eh über Handel und
Beschäftigung in Havanna im Jahre 1947, In der dort beschlossenen
Sharta für eine internationale Handelsorganisation wurde in Artikel
12 Abs, 1a), b) anerkannt, dass internationale Investitionen, sowohl