Full text: Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

IV. Bestrebungen zur Schaffung einer multilateralen Konvention 
zum Schutz des Vermögens von Ausländern. _ 
Die Unsicherheit des gegenwärtigen allgemeinen Völkerrechts und 
der notwendig fragmentarische Charakter bilateraler Verträge hat 
schon nach dem 1, Weltkrieg Bestrebungen veranlasst, eine Konvention 
zum Schutze des Vermögens von Ausländern aufm ultilatera ler 
Basis zu schaffen. 
30 tagte z.B. in Ausführung des Artikels 23 1it, e) der Völkerbunds- 
satzung, nach dem sich die Staaten verpflichteten, die für die Frei- 
heit des Verkehrs und die gerechte Regelung des Handels notwendigen 
Anordnungen zu treffen, im Jahre 1929 in Paris eine Staatenkonferenz, 
lie das wirtschaftliche Fremdenrecht, zu dem auch der Schutz des Ver- 
mögens von Ausländern gehört, kodifizieren sollte, Die Konferenz schei- 
terte jedoch. 
In einer Resolution der Internationalen Handelskammer auf dem Washing- 
toner Kongress im Jahre 1931 wurde die alsbaldige Aufstellung allge- 
meiner völkerrechtlicher Abkommen, die den Schutz des Privateigentums 
der Angehörigen eines Vertragsstaates im Gebiet der anderen Vertrags- 
staaten in zweifelsfreier Form sichern, verlangt, Die Resolution ent- 
hielt sehon den Gedanken eines Internationalen Gerichts oder Schieds- 
gerichts, dem sich die Vertragsstaaten für den Fall der Verletzung 
ihrer Vervflichtungen unterwerfen sollten. 
In den folgenden Jahren des wirtschaftlichen Isolationismus regten 
sich keine Bestrebungen zur Schaffung einer internationalen Konvention 
zum Schutze des Vermögens von Ausländern, Diese Bestrebungen wurden 
erst nach dem 2, Weltkrieg wiedererweckt, äls sich einerseits die 
Notwendigkeit zeigte, vor allem in Entwicklungsländer ausländisches 
Kapital zu ziehen, andererseits Eingriffe der kapitalimportierenden 
Länder in ausländische VTermögensrechte eine Verstärkung des Schutzes 
iringlich erscheinen liessen, 
Die Förderung von ausländischen Investitionen war u.a. der Gegenstand 
der Konferenz der Vereinten Nation eh über Handel und 
Beschäftigung in Havanna im Jahre 1947, In der dort beschlossenen 
Sharta für eine internationale Handelsorganisation wurde in Artikel 
12 Abs, 1a), b) anerkannt, dass internationale Investitionen, sowohl
	        
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