Full text : Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

kungen oder anderer Maßnahmen im Sinne des Art VI (1)
oder im Falle von Zuwiderhandlungen gegen Art VIII (2)
zu gewähren. ;

3)

Entschädigungen müssen grundsätzlich vor der Entziehung
des Vermögens und, im Falle von Vermögensbeschränkungen,
alsbald -—- zumindest. vorläufig - festgesetzt und ohne
Verzögerung geleistet werden, Die endgültige Festsetzung
ınd Leistung hat sobald wie möglich zu folgen. Entspreshendes
 gilt für Ersatzleistungen,. Die Entschädigungen
sind durch sofortige bare Zahlung Zu leisten. Ist dies
nicht möglich, so hat die Leistung in börsenfähigen Obligationen
 zu erfolgen, die mit einer Substanzwertsicherung
ausgestattet sind und angemessene Verzinsung, Tilgung und
aicherheiten vorsehen.

Artikel VIII

1) Der in dieser Konvention gewährte Schutz gilt auch während
 einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen zwei
der mehreren der Hohen Vertragschließenden Parteien,
soweit es sich um privates Vermögen, Rechte und Intera38sen
 von Angehörigen der Hohen Vertragschließenden
Parteien handelt.

1)

Die Hohen Vertragschließenden Parteien sind während der
bewaffneten Auseinandersetzung lediglich berechtigt, solche
 Vermögen, Rechte und Interessen von Angehörigen feindlicher
 Hoher Vertragschließender Parteien innerhalb ihres
Hoheitsbereiches zu kontrollieren oder zu beschlagnahmen,
soweit dies zur Ausschaltung des feindlichen Einflusses
arforderlich ist, Sie sind verpflichtet, diese Vermögensrechte
 interessewahrend für den Eigentümer treuhänderisch
zu verwalten. Alle getroffenen Kontrollmaßnahmen sind
anverzüglich nach Beendigung der bewaffneten Auseinandersetzung
 aufzuheben.
            
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