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fachung des Mechanismus der Bank betrifft, so haben auch wir
das Gefühl, dass auf diesem Gebiete durch die Aufhebung oder
die Abänderung einiger Verwaltungsorgane Ersparnisse erzielt
werden könnten. Es sind in dieser Hinsicht schon Versuche vorgenommen
worden, wir sind aber der Ansicht, dass die von der
Bank gesammelten Erfahrungen nicht hinreichen, um heute schon
mit genügender Sicherheit über die Aufhebung oder Abänderung
einiger Organe entscheiden zu können. Es dürfte sich also empfehlen,
nicht voreilig zu handeln und mit dieser Reform zuzuwarten,
bis sich die Situation abgeklärt hat. Diese Reform kann
mit anderen zum Gegenstand einer nächsten Revision des Gesetzes
gemacht werden.
Das gleiche. ist der Fall mit den den Kantonen auszurichtenden
Entschädigungen. Es kann nicht bestritten werden, dass man
bei der Berechnung dieser Entschädigungen zu weit gegangen ist
und dass dieselben den Gewinn übersteigen, welchen die Kantone
aus der Banknotenemission und der Banknotensteuer zogen. Es
ist sehr leicht, heute den unanfechtbaren Beweis für diese Behauptung
zu erbringen. Es ist in dieser Beziehung ein Irrtum
begangen worden, der im Interesse der Wahrheit und der Gerechtigkeit
berichtigt werden muss. Der Tribut, den die Nationalbank
und. der Bund den Kantonen entrichten müssen, soll nur den
Gegenwert der früher von den Kantonen erzielten Gewinne, d. h.
der Verluste darstellen, welche sie durch die Errichtung der
Nationalbank erlitten haben. Ein Recht der Kantone auf eine
weitergehende Entschädigung besteht nicht. Was sie mehr erhalten,
ist als eine Art Subvention zu betrachten, die ebensowohl
aufgehoben als beibehalten werden kann. Diese ganze Frage
bedarf noch einer gründlichen Prüfung und muss einer späteren
Revision des Gesetzes vorbehalten bleiben.
Wir sind also mit den Behörden der Nationalbank der Meinung,
dass unter den gegenwärtigen Umständen die Revision sich darauf
beschränken sollte, einer zu engen Begrenzung des Geschäftskreises
der Bank abzuhelfen und diese letztere einiger Fesseln zu
entledigen, die ihrer Entwicklung hinderlich sind, sowie der Umsicht
ihrer leitenden Organe etwas mehr Initiative und Bewegungsfreiheit
zu gewähren.
Gestützt auf diese Darstellung schlagen wir Ihnen bei Art. 15
des Gesetzes folgende Abänderungen vor, die es der Bank ermöglichen
sollen, ihren Geschäften grössere Ausdehnung zu geben, und
zwar durch: