Full text : Botschaft betreffend Abänderung der Artikel 15, 16, 20 und 21 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1905 über die Schweizerische Nationalbank

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Um den Text von Ziff. 4 mit der neuen Redaktion von
Ziff. 2 in Einklang zu bringen, werden die Worte „Titel und
Werte“ durch „Obligationen“ ersetzt.
Bei Art. 16, Ziff. 2, besteht zwischen dem deutschen und
französischen Text eine Differenz, welche im deutschen Text
dadurch auszugleichen ist, dass statt „oder“ „und“ gesetzt wird.
Den Bestimmungen über die Deckung zufolge müssen die
Wechsel mit „zwei unabhängigen Unterschriften“ versehen sein.
Diese Vorschrift soll in Art. 20 gestrichen, dagegen in Art. 15,
Ziff, 2 und 3, wieder aufgenommen werden.
Die Notendeckung wird also in Zukunft dem abgeänderten
Art. 15 gemäss aus folgenden Werten, welche von der Nationalbank
 diskontiert werden dürfen, bestehen:
1. aus Checks und Wechseln auf die Schweiz von nicht länger
als drei Monate Laufzeit und zwei absolut sichern und voneinander
 unabhängigen Unterschriften ;
2, aus Obligationen auf die Schweiz mit höchstens dreimonatlicher
 Verfallzeit ;
}. aus Checks und Wechseln auf das Ausland, wo der Geldumlauf
 auf metallener Grundlage beruht, mit nicht länger
als dreimonatlicher Umlaufszeit und zwei absolut sichern
und voneinander unabhängigen Unterschriften ;
; aus Schatzscheinen fremder Länder, wo der Geldumlauf auf
metallener Grundlage beruht, mit höchstens drei Monaten
Verfallzeit.
Der Wert der Goldbarren soll nach Art. 20 auf den Marktwert
 berechnet werden. Wir schlagen Ihnen vor, den Modus
dieser Berechnung zu vereinfachen und ihr den gesetzlichen Münzfuss,
 unter Abzug der Prägekosten, zugrunde zu legen, wie dies
in mehreren Nachbarländern geschieht.
Der Schwerpunkt der Revision des Gesetzes liegt aber in
der Streichung von Art. 21 betreffend die Deckung von kurzfälligen
 Schulden.
Der Geschäftskreis der Nationalbank ist so eng begrenzt
und die Dauer ihrer Verbindlichkeiten so beschränkt, dass kein
Grund vorhanden ist, so strenge Vorschriften über die Deckung
ihrer kurzfälligen Verbindlichkeiten beizubehalten. Um die Wirkung
 dieser Vorschriften zu mildern, wurde der Bank seinerzeit
die Ermächtigung erteilt, in diese Deckung auch die Wechsel
auf das Ausland und die Noten der Banque de France und der
            
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