Full text: Botschaft betreffend Abänderung der Artikel 15, 16, 20 und 21 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1905 über die Schweizerische Nationalbank

a. die Diskontierung von Checks an Order auf die Schweiz: 
6. die Diskontierung von Schuldverschreibungen auf die Schweiz; 
c. den An- und Verkauf von Schatzscheinen mit Verfallzeit 
von höchstens drei Monaten auf fremde Länder, deren Geld- 
umlauf auf metallener Grundlage beruht; 
d. den An- und Verkauf von Wertschriften sowie von Sub- 
skriptionen für Rechnung Dritter; 
e. Präzisierung der Stellung der Bank bei Anleihen des Bundes 
und der Kantone. 
Nach Art. 15, Ziff. 3, des Gesetzes kann die Bank Checks 
auf fremde Länder diskontieren, von Checks auf die Schweiz wird 
aber nichts gesagt. Die von uns vorgeschlagene Abänderung 
bezweckt nun, das Gesetz in dieser Hinsicht zu ergänzen. 
Die Erfahrung hat gezeigt, dass der Bank der Ankauf von 
Obligationen anderer Banken gestattet werden sollte, damit sie 
den Wünschen ihrer Kundschaft gerecht werden kann. Bis jetzt 
wurde der Ankauf von derartigen Obligationen nach Art der 
Lombardgeschäfte ausgeführt, was aber viele Formalitäten er- 
heischte und oft Schwierigkeiten verursachte. 
Um hierin eine Vereinfachung zu erzielen und gleichzeitig 
die Obligationen, welche diskontiert werden dürfen, näher zu be- 
zeichnen, sollte bei Ziff. 2 beigefügt werden „belehnte Obligationen 
auf die Schweiz“. 
In einigen fremden Ländern wie England, Frankreich, Deutsch- 
land etc. gibt es auf den Inhaber lautende Schatzscheine, welche 
in bezug auf Sicherheit und Liquidität als erstklassige Werte gelten. 
Sie dürften daher als Notendeckung angesehen werden, obschon das 
Erfordernis der zweiten Unterschrift einer Bank fehlt. Da der An- 
kauf solcher Titel geeignet ist, einen gewissen Einfluss auf die 
Diskonto-Politik der Bank auszuüben, muss ihr hierfür die nötige 
Ermächtigung erteilt, und Art. 15, Ziff, 13, dementsprechend 
abgeändert werden. 
Die vorgeschlagene Abänderung von Ziff. 10 des Art. 15 
hat nur den Zweck, die Stellung der Bank beim An- und Ver- 
kauf von Titeln und bei Zeichnungen für Rechnung Dritter genau 
zu umschreiben. 
In Ziff, 11 des Art. 15 wird nicht genau gesagt, welche Rolle 
die Bank bei eidgenössischen und kantonalen Anleihen spielen soll. 
Die vorgeschlagene obige Abänderung soll diesem Mangel ab- 
helfen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.