Full text: National banking under the Federal Reserve System

28 0 402—403. Allgemeine Bestimmungen übrr die Anweisung mit Ansageschein. 
mit Beobachtung des für Durchfuhrgüter vorgeschriebenen Verfahrens 
unter eigener Haftung ins Ausland zurückzuschaffen und den Lagerzins 
zu berichtigen. 
(F. M. Erl. v. 28. Juni 1851, Nr. 9339 §. 25 f. d. Schifffahrt; Vdgb. 1857, Nr. 
45 §. 29 f. d. Eisenbahn.) 
b) Erleichterungen für den Eintritt gegen die Zattvereinsgrcnzen 
und gegen Italien. 
403. Die vertragenden Theile werden, wo an ihren Grenzen 
unmittelbare Schienenverbindungen vorhanden sind und ein Ueber- 
gang der Transportmittel stattfindet, Waaren, welche in vorschrifts 
mäßig verschließbaren Wagen eingehen und in denselben Wagen 
nach einem Orte im Inneren befördert werden, an welchem sich 
ein zur Abfertigung befugtes Zoll- oder Steueramt befindet, von 
der Declaration, Abladung und Revision an der Grenze, sowie 
vom Colloverschlusse freilassen, in soferne jene Waaren durch Ueber- 
gabe der Ladungsverzeichnisse und Frachtbriefe zum Eingänge an 
gemeldet sind. 
Waaren, tvelche in vorschriftsmäßig verschließbaren Eisenbahn 
wagen durch das Gebiet eines der vertragenden Theile aus oder 
nach dem Gebiete des andern ohne Umladung durchgeführt werden, 
sollen von der Declaration, Abladung und Revision, sowie vom 
Colloverschlusse sowol im Innern, als an den Grenzen frei bleiben, 
insoferne dieselben durch Uebergabe der Ladungsverzeichnisse und 
Frachtbriefe zum Durchgänge angemeldet sind. 
Die Verwirklichung der vorstehenden Bestimmungen ist jedoch 
dadurch bedingt, daß die betheiligten Eisenbahnverwaltungen für 
das rechtzeitige Eintreffen der Wagen mit unverletztem Verschlüsse 
am Abfertignngsamte im Innern oder mit Ausgangsamte ver 
pflichtet seien. 
Vtg. v. 9. März 1868, Art. 17 ; v. 23. April 1867, Art. XXIV u. Vdgb. 1867, 
. Nr. 27, S. 170. 
Die vorstehenden Bestimmungen erstrecken sich auch auf 
den Fall 
1. wo eine Umladung durch Verschiedenheit der Bahngeleise 
nöthig wird. 
Obgleich dieselben auf sonstige Umladungen von Eisenbahn 
transporten nicht ausgedehnt werden konnten, so wird doch aner 
kannt, daß, wo durch sehr große Entfernung der Auf- und Abla 
dungsorte eine Umladung nöthig wird, die Ausdehnung jener Be 
günstigungen ans Fälle, wo eine gehörig beaufsichtigte Umladung 
stattfindet, nicht auszuschließen sei.
	        
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