Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

28  2  405—406.  Anweisung  ber  Postwagensendungen  mit  Ansageschein.
und  zur  Anlegung  des  Verschlusses  geeignet  sind,  statt  des  Anweisungsblos ­
  das  Ansageverfahren  statt  zu  finden.
(F.  M.  Erl.  v.  27.  Juli  1853,  Nr.  448,  I.  N.  C.)

2.  Werfahren  des  KinIriLtsamtes.
406.  Hiebei  hat  das  Eintrittsamt  Nachstehendes  zu  beobachten:
1.  Diese  Sendungen  sind,  wenn  sie  in  der  Postwagenskarte  eingetragen ­
  sind  und  durch  die  Post  weiter  befördert  werden,  ob  die  Erklärungen ­
  vorschriftsmäßig  oder  mangelhaft  sind,  ja  selbst  bei  dem  gänzlichen
Abgänge  derselben  nicht  zurückzubehalten,  sondern  unter  Beobachtung  der
gegenwärtigen  Bestimmungen  an  ein  Hauptzollamt,  bei  welchem  erst  die
die  vorschriftsmäßige  Erklärung  einzubringen  ist,  anzuweisen.

2.  In  Absicht  auf  die  Anzahl  und  Bezeichnung  der  Collien  mit  derPvstwagenskarte
  zu  vergleichen  und  entweder  mittelst  Anlegung  von  Bleisiegeln
an  die  postamtlichen  Behältnisse,  in  welche  die  kleineren  an  ein  und  dasselbe
Amt  bestimmten  Pallete  zusammengelegt  werden,  oder  mittelst  Anlegung  der
Siegel  an  die  Collien  selbst,  wenn  die  erstere  Art  der  Versieglung  nicht  zulässig ­
  ist,  unter  amtlichen  Verschluß  zu  legeir.
3.  Für  jedes  Amt,  an  welches  ein  oder  mehrere  derlei  Sendungen  zu
gelangen  haben,  ist  abgesondert  ein  Ansageschein  auszufertigen,  welcher  mit
Berufung  auf  die  Postwagenskarte  die  Gesammtzahl  der  Collien,  die  zu  dem
betreffenden  Amte  zu  stellen  sind,  die  Art  des  angelegten  amtlichen  Verschlusses ­
  und  die  Anzahl  der  hiezu  verwendeten  Blei-  oder  Wachssiegel,  dann  die
Stückzahl  der  mitfolgenden  Erklärungen  deutlich  auszudrücken  hat.
4.  Der  Ansageschein  ist  nebst  den  Erklärungen,  dieselben  mögen  daher
vorschriftsmäßig  oder  mangelhaft  sein,  unter  einem  gesiegelten  Umschlage
und  unter  Adresse  des  Amtes,  an  welches  derselbe  gerichtet  ist,  dem  Grenzpostamte ­
  zur  Beförderung  an  dieses  Amt  zu  übergeben.

6.  Die  Anlegung  des  Verschlusses  hat,  infoferne  nicht  die  für  den
Eisenbahndienst  eingerichteten  verschließbaren  Behältnisse  (Körbe)  in  Anwendung ­
  kommen,  (Z.  411  Htt.  b)  in  der  Regel  durch  unmittelbare  Anlegung

6.  Ist  auch  gestattet,  daß  die  Ansagescheine  sammt  den  Erklärungen,
wenn  die  Postbehörde  darauf  anträgt,  im  versiegelten  Umschlage,  auf  welchem ­
  die  Fahrpostkarte  und  die  Zahl  der  Sendungen,  wozu  sie  gehören,  anzumerken ­
  sind,  dem  Grenzpostamte  zur  Eintragung  in  die  Postkarte  und  dort,
wo  kein  Postamt  ist,  dem  Conducteur  gegen  Empfangschein  im  unversiegelten
Umschlage  zu  dem  Zwecke  übergeben  werden,  damit  er  diese  Documente  dem
nächsten  Grenzpostamte  zur  Eintragung  in  die  Fahrpostkarte  einhändige.
Diese  Anweisung  mit  Ansageschein  erstreckt  sich  jedoch  nur  auf  jene
Fahrpostsendungen,  welche  bei  einem  Zollamte  im  Innern  des  Landes  dem
vorgeschriebenen  Zollverfahren  zu  unterziehen  sind,  daher  nicht  auch  auf
Durchfuhrsendungen,  welche  von  dem  Eintrittsamte  unmittelbar  an  das  Austrittsamt ­
  angewiesen  werden.  Diese  sind  daher  fortan  mit  Begleitschein  abzu-(F.

  M.  Erl.  v.  18.  Aug.  1853,  Nr.  374  I.  N.  C.)

(F.  M.  Erl.  v.  27.  Juli  1853,  Nr.  448  I.  N.  C.)

der  amtlichen  Siegel  an  die  Waarencollien  zu  geschehen.

fertigen.

(Vdgb.  1854,  Nr.  39.)
            
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