Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

27  8  398—400.  Allgemeine  Bestimmungen  über  die  Anweisung  mit  Ansageschein.
bei  einem  an  dieser  gelegenen  Zollamte  einlangen  und  unmittelbar
den  Weg  bis  zum  Bestimmungsorte  auf  der  Eisenbahn  fortsetzen

d)  ferner  für  die  im  inländischen  Verkehre  die  Zolllinie  berührenden  Waaren ­
  (sogenannte  Streckenzugsgüter)  und  diejenigen  ausländisch  unverzollten ­
  Waaren,  welche  im  Ansage-Verfahren  von  einem  Amte
an  das  andere  im  unmittelbaren  Eisenbahnverkehre  angewiesen  werden, ­
  und  einen  Theil  des  Weges  auf  ausländischen  Eisenbahnen
zurücklegen.  (N.  G.  B.  1864,  Nr.  8.  Vdgb.  Nr.  9.)
2.  Begünstigte  Fransport-Zlnterneßnumgen.
399.  Die  begünstigten  Transportunternehmungen,  bezüglich  welcher
statt  des  Begleitscheinverfahrens  das  Ansageverfahren  Platz  zu  greifen  hat,
şik'  1.  die  Postanstalten  in  Absicht  auf  die  durch  dieselben  über  die

2.  die  nachbenannten  Eisenbahnen  als:
a)  die  nördliche  Staatseisenbahn,
b)  die  Kaiser  Ferdinands-Nordbahn,
e)  die  Ostbahn,
d)  die  südliche  Staatsbahn,
e)  die  südöstliche  Staatsbahn  und
f)  die  Naaber  Bahn  ;

g)  die  Kaiserin  Elisabeth-Bahn  (Westbahn),
h)  die  Nordtiroler  Staatseisenbahn,  und
i)  die  Zittau-Neichenberger  Eisenbahn  und  diesen  schließt  sich
k)  die  Bahnstrecke  Ofen-Pragerhof  in  Verbindung  mit  der  südlichen

3.  die  auf  der  Donau  über  die  Zolllinie  von  Baiern  oder  vom
schwarzen  Meere,  und  beziehungsweise  auch  die  auf  der  Save  verkehrenden
  Schiffe.
(Hkd.  v.  9.  Mai  1838,  Nr.  18329  u.  26.  Feb.  1848,  Nr.  5619;  F.  M.  Erl.  v.
26.  Feb.  1851,  Nr.  9339;  Vdgb.  1858,  Nr.  15  f.  d.  Donau;  F.  M.  Erl.  v.  4.  Iuü

400.  Die  Amtshandlungen  der  Zollämter  bestehen:
a)  in  der  Anweisung  der  in  das  Zollgebiet  eintretenden  Waaren  zur
weiteren  Amtshandlung  an  ein  Zollamt  im  innern  Zollgebiete,
b)  in  der  Anweisung  solcher  Durchzugssendungen,  welche  das  Zollgebiet ­
  im  ununterbrochenen  Transporte  durchziehen,
e)  in  den  Amtshandlungen  wegen  Bestätigung  und  Ueberwachung  de§
Austritts  von  Ausfuhr-  und  Durchfuhrgütern  und
d)  in  der  definitiven  zollamtlichen  Abfertigung.

sollen.

(SSbgb.  1858,  %r.  37.)

ferner

Staatsbahn  an;

(R.  G.  B.  1861  Nr.  114,  Vdgb.  Nr.  53.)

1856,  Nr.  23769  f.  d.  Save.)

3.  Amtshandlungen  der  Zollämter.

(Vdgb.  1857,  Nr.  45  Z.  2.)
            
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