510 Landmann, Geschichte des öffentlichen Kredites, $ 10,
der Große Kurfürst pflegte gelegentlich die benötigte Summe in bestimmten Quoten an vermögende
Offiziere und Beamte zur Aufbringung zu verteilen.
3. Mit Ausgang des 17. Jhs. setzten die Versuche ein, an Stelle der privaten Geldgeber
öffentliche Banken treten zu lassen, die nach dem Vorbilde der Finanzierungstechnik
im Zeitalter der Fugger ihre eigenen und die ihnen zufließenden fremden Kapitalien
zur Befriedigung des staatlichen Kreditbedarfes verwenden sollten. Namentlich
die Leistungen der Bank von England (vgl. vorstehend S, 501), von der mit Recht gesagt
werden konnte, daß sie durch ihre, Wilhelm III. und der Königin Anna gewährten Darlehen
England ermöglicht habe, seine scheinbar unwiederbringlich verlorene Machtposition
wieder zu gewinnen, haben zu der für die Bankliteratur der Zeit wie für die zeitgenössischen
Bankgründungen kennzeichnenden Auffassung geführt: eine Bank sei ein
arcanum politicum und eine vor allem im Dienste des öff, Kredites stehende Anstalt,
deren „Verfassung . . . ohne Erklärung des Staatskredites nicht deutlich gemacht werden“
könne (v. Sonnenfels). Der Banco del Giro in Wien (1703), die Wiener Stadtbank (1706)
und namentlich die österreichische Universal-Bancalität (1715), die Lawsche Banque
Royale (1718), die Dänische Courrantbank (1736) wie die Russische Assignationsbank
(1768) seien als Beispiele von Bankgründungen angeführt, deren Aufgabe vor allem in
der Festigung und Stützung des öff, Kredites bestand. Den unvermeidlichen Zusammenbruch
dieser Gründungen, deren mißbräuchlicher Ausbeutung, bei nichtvorhandener
parlamentarischer Kontrolle, keine Grenze gesetzt war, motiviert kurz und treffend
Montesquieu: Mettre les banques dans des pays gouvernes par un seul, c’est supposer
l’argent d’un cote et de l’autre la puissance, c’est-A-dire d’un cot& Ja facult6& de tout
avoir sans aucun pouVvoir, et de l’autre le pouvoir sans aucune faculte.
4. Nicht an die Gründung dieser öffentlichen Banken knüpfen sich auf dem
Kontinent die Anfänge der modernen bankmäßigen Organisation des öff, Kredites,
sondern an die Neubildung eines Privatbankierkreises, dessen Angehörige typischerweise
Eigen- oder Kommissionshandel und Spedition mit der Akzeptierung und: Diskontierung
von Wechseln (Wechselbankier), mit Vermögensverwaltungen und mit der
Finanzierung des fürstlichen Kreditbedarfes (Hofbankier) ‚verbinden, und an die
um die Wende vom 17. zum 18. Jh. einsetzende, zunächst nur im bescheidensten Umfange
mögliche vermittelnde Tätigkeit der Privatbankiers bei der Emission von Subskriptionsanleihen.
Während die deutschen und italienischen Kleinstaaten bis über die
Mitte des 18. Jhs. den Zugang zu den großen, namentlich den internationalen Kapitalmärkten
nicht finden, so z. B. die kleinen mittel- und süddeutschen Fürsten regelmäßig
Messe für Messe ihre Räte nach Frankfurt a. M. entsenden, die dort bei sämtlichen bekannten
Kapitalisten Umfrage nach verfügbaren Geldern halten und individuell gehaltene
Obligationen in Beträgen bis zu 500 fl. herab ausstellen, konnten die größern
Mächte, z. B. Oesterreich, Preußen, Kursachsen, Dänemark, Schweden, Savoyen, sehr
bald aber auch Mittelstaaten, schließlich selbst kleinere Fürsten durch Vermittlung
der Privatbankierfirmen an einen weiteren Personenkreis, auch im Auslande, herantreten,
Die Technik dieser Subskriptionsanleihen war zunächst noch recht schwerfällig. Die kreditbedürftige
Finanzverwaltung schloß mit einem vertrauenswürdigen und als leistungsfähig bekannten
Bankhaus einen Vertrag ab, durch welchen das letztere sich verpflichtete, einen bestimmten
Betrag, z. B. 1 Mill. fl., Schuldverschreibungen mit seiner Empfehlung dem Publikum anzubieten.
Ueber den Gesamtbetrag, dessen Placierung in Aussicht genommen war, wurde eine Generalobligation
ausgefertigt, welche Angaben insbesondere über die bestellten Pfandsicherheiten, über
die Fonds und Kassen, auf welche Kapital und Zinsen angewiesen waren, über die Höhe des Zinsfußes
und die Modalitäten der Rückzahlung enthielt und auf den Namen des vermittelnden Bankhauses
als Treuhänder der Gläubiger ausgestellt war. Dieses Bankhaus war ermächtigt, bis zu
dem in der Generalobligation bezeichneten Betrage unter notarieller Kontrolle Partialobligationen
auszugeben, eröffnete nunmehr die Subskription und forderte in Briefen an seine Geschäftsfreunde,
sehr bald auch in gedruckten, an einen weitern Personenkreis versandten Prospekten und in öffentlichen
Zeitungsanzeigen zur Zeichnung beliebig großer aber runder, z. B. durch 100 teilbarer Beträge
auf, Die Subskribenten erhielten notariell beglaubigte, vom Bankhaus unterzeichnete, seit
Mitte des 18, Jhs. auf den Inhaber gestellte Partialobligationen, welchen in der Regel ein Abdruck
der Generalobligation beigelegt war. Durch seine Beglaubigung stand der Notar dafür ein, daß
der Gesamtbetrag der bereits ausgegebenen Partialobligationen den in der Generalobligation
festgesetzten zulässigen Höchstbetrag nicht überschritt. Die Unterschrift des Bankhauses, nach
welcher die Obligationen im Verkehr häufig bezeichnet wurden (z.B. „„Bethmannische Obligationen“