fullscreen: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 63. Grandzüge des Betriebes im Besitzamte. 
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die Urkunden durch die Verwahrung im Besitzamte öffent 
liche Gültigkeit (Publizität). 
Die gleiche Wirkung hat die brinoaicumg eines Handscheines 
von seiten des àpxiòiKacTTnç. Die òtiinocríiucriç selbst hat, wie Koschaker 
mit Recht vermutet\ die Wirkung einer Beglaubigung; dazu 
treten aber noch die übrigen Schutzrechte infolge Mederlegung 
des Handscheines in den beiden Archiven Alexandreias (siehe 
unten S. 299 f.). 
Wie dem Direktor des Archives im Navaiov zu Alexandreia^, 
so war es zweifellos auch den Direktoren der Gau-Besitzämter nicht 
gestattet, jedermann ohne weiteres in die Besitzurkunden hinein 
blicken oder daraus Abschriften nehmen zu lassen®; hierzu 
bedurfte es eines Ausweises der Berechtigung oder einer Ver 
fügung der höheren Behörde, des crxpaTriTÓç^. Die Besitzpapiere 
der Besitzämter enthalten Privatgeheimnisse, die der Staat vor 
unberufenen Augen zu schützen hat. Das Einsichtnehmen heißt 
èmffKévpaaGai®. 
Abgesehen von der Erlangung öffentlicher Rechtskraft bietet 
die Hinterlegung der Urkunden beim Besitzamte noch den Vor 
teil, daß der Besitzer der Urkunden jeder Sorge für gesicherte 
Verwahrung überhoben ist. Wer seine Urkunden bei sich daheim 
verwahrt, läuft stets Gefahr, daß die Urkunden durch Brand oder 
andere Umstände in Verlust geraten. Es erfüllen die staatlichen 
Besitzämter in Hinsicht der privaten Besitzpapiere mithin den 
selben Zweck, den die Staatsspeicher in Hinsicht der privaten 
Komvorräte und die privaten Girobanken in Hinsicht des privaten 
Bargeldes erfüllen. 
Wie gewissenhaft die ägyptische Regierung vorgeht, um die 
ordnungsmäßige Einverleibung und Verwahrung der Besitzurkunden 
zu sichern, allerdings auch um das steuerfiskalische Interesse zu 
wahren, erkennt man am besten an den einzelnen Stufen, die ein 
Vertrag von seiner Entstehung bis zu seiner Mederlegung im 
Besitzamte zu durchlaufen hat. Ich habe in P. Straßb. I 34 Einl. 
S. 1231 fünf Stufen auf gezählt; als sechste Stufe füge ich jetzt 
‘ Zschr. d. Sav. Stift. 29 (1908) S. 12. 
* P. Oxy. I 34 Kol. II, 5 ff. (127 n. Chr.); vgl. unten S. 300. 
" P. Lips. I 9, 21 (233 n. Chr.); BGU. 11 (um 93 n. Chr.). 
* P. Oxy. II 237 Kol. V, 10 (185 n. Chr.); BGU. 1047, 8 (Hadrian). 
‘ z.B. P. Fior. I 67, 43; P. Lips. I 9, 21 usw.
	        
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