Abschn. 63. Grandzüge des Betriebes im Besitzamte.
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die Urkunden durch die Verwahrung im Besitzamte öffent
liche Gültigkeit (Publizität).
Die gleiche Wirkung hat die brinoaicumg eines Handscheines
von seiten des àpxiòiKacTTnç. Die òtiinocríiucriç selbst hat, wie Koschaker
mit Recht vermutet\ die Wirkung einer Beglaubigung; dazu
treten aber noch die übrigen Schutzrechte infolge Mederlegung
des Handscheines in den beiden Archiven Alexandreias (siehe
unten S. 299 f.).
Wie dem Direktor des Archives im Navaiov zu Alexandreia^,
so war es zweifellos auch den Direktoren der Gau-Besitzämter nicht
gestattet, jedermann ohne weiteres in die Besitzurkunden hinein
blicken oder daraus Abschriften nehmen zu lassen®; hierzu
bedurfte es eines Ausweises der Berechtigung oder einer Ver
fügung der höheren Behörde, des crxpaTriTÓç^. Die Besitzpapiere
der Besitzämter enthalten Privatgeheimnisse, die der Staat vor
unberufenen Augen zu schützen hat. Das Einsichtnehmen heißt
èmffKévpaaGai®.
Abgesehen von der Erlangung öffentlicher Rechtskraft bietet
die Hinterlegung der Urkunden beim Besitzamte noch den Vor
teil, daß der Besitzer der Urkunden jeder Sorge für gesicherte
Verwahrung überhoben ist. Wer seine Urkunden bei sich daheim
verwahrt, läuft stets Gefahr, daß die Urkunden durch Brand oder
andere Umstände in Verlust geraten. Es erfüllen die staatlichen
Besitzämter in Hinsicht der privaten Besitzpapiere mithin den
selben Zweck, den die Staatsspeicher in Hinsicht der privaten
Komvorräte und die privaten Girobanken in Hinsicht des privaten
Bargeldes erfüllen.
Wie gewissenhaft die ägyptische Regierung vorgeht, um die
ordnungsmäßige Einverleibung und Verwahrung der Besitzurkunden
zu sichern, allerdings auch um das steuerfiskalische Interesse zu
wahren, erkennt man am besten an den einzelnen Stufen, die ein
Vertrag von seiner Entstehung bis zu seiner Mederlegung im
Besitzamte zu durchlaufen hat. Ich habe in P. Straßb. I 34 Einl.
S. 1231 fünf Stufen auf gezählt; als sechste Stufe füge ich jetzt
‘ Zschr. d. Sav. Stift. 29 (1908) S. 12.
* P. Oxy. I 34 Kol. II, 5 ff. (127 n. Chr.); vgl. unten S. 300.
" P. Lips. I 9, 21 (233 n. Chr.); BGU. 11 (um 93 n. Chr.).
* P. Oxy. II 237 Kol. V, 10 (185 n. Chr.); BGU. 1047, 8 (Hadrian).
‘ z.B. P. Fior. I 67, 43; P. Lips. I 9, 21 usw.