Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  63.  Grandzüge  des  Betriebes  im  Besitzamte.

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die  Urkunden  durch  die  Verwahrung  im  Besitzamte  öffentliche ­
  Gültigkeit  (Publizität).
Die  gleiche  Wirkung  hat  die  brinoaicumg  eines  Handscheines
von  seiten  des  àpxiòiKacTTnç.  Die  òtiinocríiucriç  selbst  hat,  wie  Koschaker
mit  Recht  vermutet\  die  Wirkung  einer  Beglaubigung;  dazu
treten  aber  noch  die  übrigen  Schutzrechte  infolge  Mederlegung
des  Handscheines  in  den  beiden  Archiven  Alexandreias  (siehe
unten  S.  299  f.).
Wie  dem  Direktor  des  Archives  im  Navaiov  zu  Alexandreia^,
so  war  es  zweifellos  auch  den  Direktoren  der  Gau-Besitzämter  nicht
gestattet,  jedermann  ohne  weiteres  in  die  Besitzurkunden  hineinblicken ­
  oder  daraus  Abschriften  nehmen  zu  lassen®;  hierzu
bedurfte  es  eines  Ausweises  der  Berechtigung  oder  einer  Verfügung ­
  der  höheren  Behörde,  des  crxpaTriTÓç^.  Die  Besitzpapiere
der  Besitzämter  enthalten  Privatgeheimnisse,  die  der  Staat  vor
unberufenen  Augen  zu  schützen  hat.  Das  Einsichtnehmen  heißt
èmffKévpaaGai®.
Abgesehen  von  der  Erlangung  öffentlicher  Rechtskraft  bietet
die  Hinterlegung  der  Urkunden  beim  Besitzamte  noch  den  Vorteil, ­
  daß  der  Besitzer  der  Urkunden  jeder  Sorge  für  gesicherte
Verwahrung  überhoben  ist.  Wer  seine  Urkunden  bei  sich  daheim
verwahrt,  läuft  stets  Gefahr,  daß  die  Urkunden  durch  Brand  oder
andere  Umstände  in  Verlust  geraten.  Es  erfüllen  die  staatlichen
Besitzämter  in  Hinsicht  der  privaten  Besitzpapiere  mithin  denselben ­
  Zweck,  den  die  Staatsspeicher  in  Hinsicht  der  privaten
Komvorräte  und  die  privaten  Girobanken  in  Hinsicht  des  privaten
Bargeldes  erfüllen.
Wie  gewissenhaft  die  ägyptische  Regierung  vorgeht,  um  die
ordnungsmäßige  Einverleibung  und  Verwahrung  der  Besitzurkunden
zu  sichern,  allerdings  auch  um  das  steuerfiskalische  Interesse  zu
wahren,  erkennt  man  am  besten  an  den  einzelnen  Stufen,  die  ein
Vertrag  von  seiner  Entstehung  bis  zu  seiner  Mederlegung  im
Besitzamte  zu  durchlaufen  hat.  Ich  habe  in  P.  Straßb.  I  34  Einl.
S.  1231  fünf  Stufen  auf  gezählt;  als  sechste  Stufe  füge  ich  jetzt

‘  Zschr.  d.  Sav.  Stift.  29  (1908)  S.  12.
*  P.  Oxy.  I  34  Kol.  II,  5  ff.  (127  n.  Chr.);  vgl.  unten  S.  300.
"  P.  Lips.  I  9,  21  (233  n.  Chr.);  BGU.  11  (um  93  n.  Chr.).
*  P.  Oxy.  II  237  Kol.  V,  10  (185  n.  Chr.);  BGU.  1047,  8  (Hadrian).
‘  z.B.  P.  Fior.  I  67,  43;  P.  Lips.  I  9,  21  usw.
            
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