Full text: Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

des Kantons St. Gallen müßten auch jene der Kantone Thnr- 
Ö st »r Zurich, Appenzell A.-Rh., Appenzell J.-Nh., Gran- 
blinden, Glarus k. um diese staatliche Anerkennung angegangen 
werden. Dieselben sind aber nur in der Lage, dem Gesuche zu 
entsprechen, wenn ihnen dies ihre Gesetzgebung gestattet. Bis 
jetzt besitzt aber keiner dieser Kantone ein bezügliches Gesetz, 
und von allen hat einzig Zürich die ersten Vorarbeiten dazu 
Oeti-offcii ((Wumf bcö mm 
Ende 1890). Es wird also eine geraume Zeit verstreichen, bis 
alle die genannteil Kantone in der Lage sind, an Hand solcher 
Gesetze einem Verbandsbegehren um staatliche Anerkennung der 
Ltatnteil zu entsprechen. Gesetzt mm aber den Fall, es würde 
bu staatliche Anerkennung der Statuten in fünf Kantonen er- 
foicjcn, in zweien müßte sie jedoch versagt werden, so wäre der 
Verband Wohl eher in der Lage, ans die Anerkennung der 
"steten fünf verzichten zu müssen, da ihm der Dnalismns kaum 
behagen könnte und auch nicht förderlich wäre, in den einen 
Kantonen staatliche Geitossenschaft und in den andern nur 
Private zn sein. Ei» solches Verhältniß müßte zu Jnkon- 
venienzen führen, welche den ganzen Verband erschütterten, 
-ras Gesagte lvird auch den Gedanken nahe legen, daß es 
unendlich fehlvierig sein lvird, die Frage staatlicher Bernfs- 
genvssenschaften alls kantonalem Boden gesetzgeberisch zn lösen, 
und daß hiesür einzig und allein die Eidgenossenschaft, der 
Gesamnltstaat, berufen ist. Die Ilnnvandlnng des Stickerei- 
vetbandes in eine staatliche Bernfsgenossenschast trügt aber 
uoch^ eine andere, viel größere Schwierigkeit in sich: sie liegt 
iiii Verhältnis; zu den vorarlbergischen Sektionen. Nach heutigen - 
Verhältnissen ist es als völkerrechtlich ausgeschlossen zu be 
tlachten, da;; eine staatliche Genossenschaft, daß ein Organ des 
einen Staates eine Jurisdiktion gegenüber Bernfsgcnossen und 
Bürgern eines andern Staates im andern Staate ausüben kann. 
Kein Staat wird sich so leicht entschließen, ohne alles Weitere 
biez>i Hand zn bieten, schon um der Konsegnenzen willen.
	        
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