des Kantons St. Gallen müßten auch jene der Kantone Thnr-
Ö st »r Zurich, Appenzell A.-Rh., Appenzell J.-Nh., Gran-
blinden, Glarus k. um diese staatliche Anerkennung angegangen
werden. Dieselben sind aber nur in der Lage, dem Gesuche zu
entsprechen, wenn ihnen dies ihre Gesetzgebung gestattet. Bis
jetzt besitzt aber keiner dieser Kantone ein bezügliches Gesetz,
und von allen hat einzig Zürich die ersten Vorarbeiten dazu
Oeti-offcii ((Wumf bcö mm
Ende 1890). Es wird also eine geraume Zeit verstreichen, bis
alle die genannteil Kantone in der Lage sind, an Hand solcher
Gesetze einem Verbandsbegehren um staatliche Anerkennung der
Ltatnteil zu entsprechen. Gesetzt mm aber den Fall, es würde
bu staatliche Anerkennung der Statuten in fünf Kantonen er-
foicjcn, in zweien müßte sie jedoch versagt werden, so wäre der
Verband Wohl eher in der Lage, ans die Anerkennung der
"steten fünf verzichten zu müssen, da ihm der Dnalismns kaum
behagen könnte und auch nicht förderlich wäre, in den einen
Kantonen staatliche Geitossenschaft und in den andern nur
Private zn sein. Ei» solches Verhältniß müßte zu Jnkon-
venienzen führen, welche den ganzen Verband erschütterten,
-ras Gesagte lvird auch den Gedanken nahe legen, daß es
unendlich fehlvierig sein lvird, die Frage staatlicher Bernfs-
genvssenschaften alls kantonalem Boden gesetzgeberisch zn lösen,
und daß hiesür einzig und allein die Eidgenossenschaft, der
Gesamnltstaat, berufen ist. Die Ilnnvandlnng des Stickerei-
vetbandes in eine staatliche Bernfsgenossenschast trügt aber
uoch^ eine andere, viel größere Schwierigkeit in sich: sie liegt
iiii Verhältnis; zu den vorarlbergischen Sektionen. Nach heutigen -
Verhältnissen ist es als völkerrechtlich ausgeschlossen zu be
tlachten, da;; eine staatliche Genossenschaft, daß ein Organ des
einen Staates eine Jurisdiktion gegenüber Bernfsgcnossen und
Bürgern eines andern Staates im andern Staate ausüben kann.
Kein Staat wird sich so leicht entschließen, ohne alles Weitere
biez>i Hand zn bieten, schon um der Konsegnenzen willen.