15. Titel: GemeinjhHaft. Einleitung. $ 741. 1341
Wichtige Einfhränkungen diefes8 Prinzips ergeben jidh aber aus
3 746, für @runditüce f. au $ 1010.
Nedem Teilhaber fteht das Recht auf jederzeitige Aufbebung der
emeinichaft zu (f. 8 749), wobei ih jedoch SEinfiOränfkfungen aus den
88 750, 751 ergeben; binjichtlih © rund {tiice vgl. $ 1010.
. uch bei gemeinichaftlidhem Eigentum der im gefeblidhen Güterfande
“ebenden Cheleute an Grundftücken ift gewöhnlidhes Miteigentum nach Bruch-
Cem vol. biezu ROES, Recht 1907 S. 380, fowie Bem. 3, d
Au .
2, Die Normen über Gemeinfchaft {ollen ich allgemein auf alle Rechte beziehen,
welche in diefer Weile mehreren Verfonen zuftehen Können, alfo nicht bloß auf das Mit-
eigenium, Das allerdingS den wichtigiten Anwendungsfall bildet (vol. hierüber die bes
jonderen Vorfehriften in SS 1008 ff). Eine Befchränkung auf VermögenSrechte im engeren
Sinne findet nicht |tatt, in Betracht fommt daher auch 3. DB. gemeinjamer VBefiß Dval.
auch & 866), Individualrechte auf ein gemeinfameSs SOhriftmwerk 2C. (We. IT, 874); vgl. auch
3 6 Des LitUrh®. vom 19. Juni 1901 und 8 8 des Kunffllrh®. vom 9. Januar 1907.
3, Das aus den 88 741 ff. für die Teilhaber ich ergebene Verpflihtungsverhältnis
untereinander trägt den rechtlihen Charakter eines Schuldverhältniffes, woraus
ich feine Stellung an diefer Stelle des BOB. erklärt.
a) Dieles CShuldverhältni8 tritt ohne weiteres von GefekesS wegen, ipso
jure, ein, wobei e8 gleichgültig ift, ob die @Gemeinicdhaft auf einem KR ech t8=
zefhäfte beruht G. DB. gemeinjamer Kauf mehrerer, Schenkung an mehrere
yufammen 2.) oder ob fie keine rehtägefhäftlidhe Grundlage hat
‘rüber vielfad) communio incidens genannt), 3. DB. durch Verbindung,
Bermifhung, Vermengung val. SS 946 ff), dur Aneignung (val. inS-
hefondere S 963: Bereinigung von Bienenfchwärmen) oder bein Zund eines
Schaße3 (& 984) oder durch Vermächtnis (8 2157). Aus der Praxis vgl.
ROSE. Bd. 70 S. 201 (Kein Miteigentum befteht an einem Gebäude, das
om einer daS Orundeigentum teilenden GÖrenzlinie durdhfchnitten wird).
m übrigen unterftehen die Schuldverhältnifie hier den A
Kegeln. Die einzelnen Teilhaber haften bei Erfüllung ihrer Verbindlich:
’eiten nach dem allgemeinen Maßftabe (f. 8 276); eine Beldhränkung auf
Anwendung der a wie in eigenen Angelegenheiten, hefteht hier nicht
im Gegeniaße zur Gefjellfchaft, S 708). |
eder Teilhaber hat dem anderen die Teilnahme an Befiß, dem Ge:
5rauch und den NMußungen des gemeinfdhaftliden Gegenitandes nach
jem Moßitabe des Anteilsrecht3 de3 einzelnen zu gewähren und zu ge-
itatten. Die Tragung der Laijten findet in 8 748 ihre bejondere Regelung.
Zubielbezogene Nukungen fönnen zurücdverlangt werden.
Die Anfprüche der Teilhaber untereinander können bereits während der
Dauer der Gemein] haft geltend gemacht merden. Sie treten befonders
x den Vordergrund hei der Teilung; foweit fie hiebei unberücfichtigt
ölieben, Fönnen fie au nachträglich geltend gemacht werden.
. 4, Die Borfdhriften beziehen ich im übrigen nur auf das Recht an dem gemein=
jamen Vermögensgute, nicht aber weiter auf rein verf önliche Berhältnifie aus der
Semeinfdhaft (Endemann 8 182 AYnm. 2).
5. Soll ein Recht für mehrere gemeinfchaftlich im Orundbuch Ka
werden, {o {oll die Eintragung in der Weije erfolgen, daß entweder der Anteile der Bes
rechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder daS für die Gemeinfdhaft maßgebende
Kechtsverhältnis bezeidhnet wird S 48 GBO.). Bol. hiezu näher die Bem, zu S 742.
. 6. Ein Borkaufsrecdht ift den Teihabern Kraft GefebeS nicht eingeräumt, vgl.
Cr DBem. I, 1, b u 8 747; über rechtSgefhäftlidhe Vegründung eineS foldden vgl. die
Borbem. vor 58 504 ff. Wegen gemeinfchaftlidher Grund ftücke vgl. die VYorbem. vor $ 1094.
7. Ueber Ronkur3 eineS Teilhaber8 vgl. SS 16, 51 AD.
B. Wegen des fog. Neberliegegeld8 vgl. DLG®, Hamburg echt 1908 Nr. 2156.
9, Sinfichtlih eine8 ZBeitungsunternehmens vol. ROSE. Bl. f. RU. Bd. 74
S. 349, Warneyer Erg.-Bd. 1909 Nr. 139, fowie auch ROEC. Bd. 63 S. 57, Bd. 67 S. 86,
Gruchot, Beitr. Bd. 53 S. 982, ab. ROSE. Seuff. Urch. Bd. 59 Nr. 5.
. IT. Die in $ 741 aufgeftellie ÖOrundregel ift eine abfolute, welde willfürlih
durch Privat-Autonomie weder allgemein noch für gewille Iechte außer Anwendunm
gefeßt oder durch ein anderZ geftaltete8 Gemeinfchaftsverhältnis erjeßt werden dan
(MM. 1, 873). Die Barteien find allvo z. B. nicht Lefugt, bei irgendemer Gemeinfchaft
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