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Staates tritt uns mit glänzender Anschaulichkeit und kräftiger Gebärde
in der Forderung entgegen, daß in den Staatsschulen Religionsunter
richt erteilt werden sollte, noch plastischer aber in dem Anspruch, daß
der Glaube der Eltern dort auch ihren Kindern zu lehren sei. Schon der
Ausdruck: Religionsunterricht — „Religion“, die Domäne der Kirche;
„Unterricht“, das Gebiet des Staates — symbolisiert die irreligiöse
Narrheit des Versuches, die charakteristischen Funktionen der beiden
Organisationen zu vereinigen. Zwei Richtungen vertreten in dieser
Frage klare und folgerichtige Ansichten: i. der römische Katholik, der
lehrt, daß die Schule, weil sein Staat seiner Kirche untergeordnet sein
muß, ein Vorzimmer und ein Glied seiner Kirche und von dem Dufte
ihres Weihrauches erfüllt sein soll und daß die Lehrkräfte seine
Glaubensgenossen sein müßten. 2. Der Anhänger der weltlichen
Erziehung, der für Moralunterricht plädiert, den allein eine bürger
liche Gewalt erteilen kann. Die katholische Auffassung streitet
wider die bürgerliche Freiheit, und ein Kompromiß zwischen ihr und
ihrem Antipoden wäre eine Säkularisierung des religiösen Geistes.
Der von der staatlichen Autorität eingeführte „Religionsunterricht“
gibt den Gemütern entgeistigte religiöse Werte, reicht ihnen die
Schale ohne den Kern, die Spreu ohne den Weizen. Und wer kann
den verheerenden Einfluß auf das seelische Leben ganzer Genera
tionen einer Nation erfassen, der die bloße Kenntnis von Tatsachen
eingedrillt wird, welche als die besonderen Träger der religiösen Über
zeugungen gelten, denen aber die schöpferische Begeisterung, die
alles verwandelnden, alchemistischen Eigenschaften mangeln, die das
eigentliche Wesen der Religion ausmachen ? Hierdurch wird einem
Volke nur die Möglichkeit geraubt, daß ein verjüngendes religiöses
Leben in ihm schäume und sprudele. Der geistige Wahn und die
seelische Nacht, worin Leute leben, die auf einen in den Staatsschulen
erteilten „Religionsunterricht“ Wert legen, können einen in ihrer zwin
genden und bündigen Klarheit nur darüber entsetzen, wie wenig wir
überhaupt auf dem Wege des geistlichen Lebens fortgeschritten sind.
Immerhin ist nicht zu leugnen, daß die verschiedenen Sphären der
unterschiedenen gesellschaftlichen Organe, wie Kirche und Staat,
keine deutlich bestimmbaren Grenzen haben. Sie verschwimmen inein
ander, und hier und da umfassen sie dasselbe Gebiet. Der Staat und
die Kirche haben z. B. beide in der Pädagogik Pflichten zu erfüllen,