land ist als die einzige Vertretung des russischen Staates in Deutschland
zu betrachten.‘ In Art, 2 des Abkommens wird der Leiter der
Vertretung den Leitern der übrigen akkreditierten Vertretungen gleichgestellt,
Die Rechte der Staatsangehörigen beider Staaten werden „bis
zum Abschluß eines Vertrages‘ durch die Artikel VII und IX geregelt.
Artikel X gewährleistet den russischen und den deutschen Schiffen „die
Behandlung nach völkerrechtlichem Herkommen.,“
Art. XII besagt: „Die russische Handelsvertretung in Deutschland ist
als staatliche Handelsstelle für den Rechtsverkehr auf dem deutschen
Gebiet als legitimierter Vertreter der Russischen Regierung anzusehen";
derselbe Artikel gewährt der Sowiet-Regierung die Rechte einer juristischen
Person,
Die Bestimmungen des vorläufigen Abkommens werden durch den
Rapallo-Vertrag gedeckt und wesentlich ergänzt.
Der Vertrag zwischen der UdSSR, und dem
Deutschen Reich, abgeschlossen zu Rapallo am
16. April 1922, enthält Bestimmungen politischer und wirtschaftlicher
Natur, Sein politischer Inhalt erschöpft sich in dem kurzgehaltenen
Artikel III, der wie folgt lautet: „Die diplomatischen und konsularischen
Beziehungen zwischen dem Deutschen Reiche und der RSFSR, werden
sogleich wieder aufgenommen. Die Zulassung der beiderseitigen Konsuln
wird durch ein besonderes Abkommen geregelt werden”, Satz b
des ersten Artikels bestimmt, daß „die durch den Kriegszustand betroffenen
öffentlichen und privaten Rechtsbeziehungen . . , nach dem Grundsatz
der Gegenseitigkeit geregelt werden‘ und im Satz 1 des Art, IV
erklären „die beiden Regierungen, daß für die allgemeine Rechtsstellung
der Angehörigen des einen Teils im Gebiete des anderen Teils und für
die allgemeine Regelung der beiderseitigen Handels- und Wirtschalftsbeziehungen
der Grundsatz der Meistbegünstigung gelten soll”, Satz 2
des Artikels IV besagt, daß „der Grundsatz der Meistbegünstigung sich
nicht auf die Vorrechte und Erleichterungen erstreckt, die die RSFSR.
ziner Sowjetrepublik oder einem solchen Staate gewährt, der früher Bestandteil
des Russischen Reiches war“,
Artikel I und II des Rapallo-Vertrages annullieren alle aus dem Krieg
hervorgegangenen Ansprüche im Wege des Verzichtes auf Ersatzvon
Kriegskosten und anderen Schäden, Aufwendungen für Kriegsgefangene,
für internierte Angehörige der Roten Armee, Ersatz der Beträge
aus dem Verkauf von Heeresgut; ferner durch Verzicht Deutschlands
auf alle Ansprüche, die sich „aus der bisherigen Anwendung der
Gesetze und Maßnahmen der RSFSR ‚auf deutsche Reichsangehörige
und ihre Privatrechte . . . ergeben‘, Art. V stellt schließlich fest, daß
‚die beiden Regierungen den wirtschaftlichen Bedürfnissen der beiden
Länder in wohlwollendem Geiste wechselseitig entgegenkommen werden“,
Indes liegt das Schwergewicht dieses Artikels in der Bestimmung,
daß die beiden Regierungen „bei einer grundsätzlichen Regelung dieser
Frage auf internationaler Basis in vorherigen Gedankenaustausch eintreten“,
Der „Vertrag zwischen Deutschland und den
Sowiet-Republiken der Ukraine, VWeißrußlands.
IA