Object: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

BELGIEN 
Inhalt im einzelnen 
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die sich in früher von ausgewiesenen feindlichen Untertanen bewohnten Häusern be 
finden, oder über diese Gegenstände verfügen, ohne die ausdrückliche Ermächtigung 
der Requisitions-Kommission. 
Zuwiderhandelnde werden der Militär-Gerichtbarkeit überwiesen; sie 
werden mit fünf bis zehn Jahren Gefängnis und einer Geldstrafe in Höhe des 
zwanzigfachen Betrages des Wertes der weggenommenen Gegenstände bestraft. 
Einziger Artikel: 
Die Ausführung des Erlasses vom 25. August 1914 wird bis auf weiteres 
aufgeschoben. 
Der General-Leutnant und Gouverneur der befestigten Stellung in Antwerpen 
verordnet auf Grund der Verordnungen vom 25. August 1914 und 29. August 1914; 
in Erwägung, daß die Interessen der Ausländer in wirksamer Weise 
geschützt werden müssen; 
in Erwägung ferner, daß unter den Ausländern, die durch die Kriegs 
notwendigkeiten gezwungen worden sind, das Staatsgebiet zu verlassen, 
die einen keinen Vertreter noch Bevollmächtigten im Lande haben, die 
andern nicht in zweckdienlicher Weise die Ausübung der von ihnen 
erteilten Mandate oder Vollmachten beaufsichtigen können; 
in Erwägung andererseits, daß zu besorgen steht, daß unter Mißbrauch 
des Moratoriums Angehörige derjenigen Mächte, mit welchen Belgien 
sich im Kriegszustand befindet, ihre Aktiven zum Nachteil ihrer belgischen 
Gläubiger verändern, daß diese Gefahr um so größer ist, als diejenigen 
Belgier, die den von dem Feinde besetzten Teil bewohnen, sich in der 
tatsächlichen Unmöglichkeit befinden, die durch das gemeine Recht vor 
gesehenen Erhaltungs-Maßregeln zu ergreifen, 
was folgt: Artikel 1, 
Von einem deutschen oder österreichischen Untertan, keiner deutschen 
oder österreichischen Firma oder Filiale, keinem Bevollmächtigten oder Prokuristen 
dieser Untertanen, Firmen oder Filialen kann in gültiger Weise eine Zahlung 
entgegengenommen werden außer in Gegenwart eines zu diesem Zweck von dem 
Gouverneur der befestigten Stellung ernannten Pflegers. 
Artikel 2. 
Der Pfleger hat das Recht und die Pflicht, sich allen Zahlungen zu 
widersetzen, die entweder dem Interesse deutscher oder österreichischer Untertanen 
oder dem Interesse ihrer belgischen Gläubiger oder dem nationalen Interesse 
entgegenstehen würden. 
Der General-Leutnant und Militär-Gouverneur der befestigten Stellung 
in Antwerpen verordnet in Verfolg der Verordnung vom heutigen Tage was 
folgt: 
Artikel 1. 
Alle diejenigen, die von der vorerwähnten Verordnung betroffen werden, 
sind verpflichtet, ihre Lage am 1. September zwischen 10>/2 und 12 Uhr und 
2Vi und 4 Uhr Rempart Ripdorp 28 anzuzeigen.
	        
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