Object: Die südrussische Eisenindustrie

Arbeiterverhältnisse und Arbeiterfürsorge. 
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zum 15. Lebensjahre, falls eines der Eltern noch lebte 1 / 6 , falls 
beide Eltern verstorben waren 1 j i des Jahresverdienstes als jähr 
liche Rente. Bei Wiederverheiratung der Witwe zahlte der Unter 
nehmer die Rente für 3 Jahre als einmalige Abfindung aus. Alle 
Rentenzahlungen konnten vom Unternehmer durch eine einmalige 
Abfindung in Höhe des zehnjährigen Betrages der Rente abgelöst 
werden. 
Im Jahre 1912 erschienen dann die Gesetze über die Bildung 
von Krankenkassen, über die Unfallversicherung und die Errichtung 
der betreffenden Aufsichtsbehörden für alle Unternehmungen, die 
nicht weniger als 20 Arbeiter beschäftigten. Nach diesem Gesetze 
sollte jede Krankenkasse nicht weniger als 200 Arbeiter in sich ver 
einigen. Deshalb mußten die kleineren Unternehmungen sich einer 
größeren Krankenkasse angliedern, oder sich zu einer Krankenkasse 
zusammenschließen. 
Die Wirksamkeit der Krankenkassen erstreckte sich auch auf 
Unterstützung bey 
1. Arbeitsunfähigkeit, hervorgerufen durch Krankheit oder Unfall, 
2. Schwangerschaft der arbeitenden Frau, 
3. Todesfall eines Mitgliedes der Kasse. 
Die Unterstützung bei Krankheit oder Unfall konnte je nach 
den Familienverhältnissen des Arbeiters 1 j i bis 2 / s seines Lohnes be 
tragen. 
Bei Geburten konnte der halbe bis ganze Lohn während höch 
stens 6 Wochen (2 Wochen vor und 4 Wochen nach der Geburt) 
der Arbeiterin gezahlt werden. 
Zur Bestreitung der Beerdigungskosten wurde der zwanzig- bis 
dreißigfache Tages-Arbeiterlohn ausgezahlt'. 
Die Krankenkasse sollte ihre Mittel in der Hauptsache aus 
den von den Arbeitern und Unternehmern gezahlten Beträgen er 
halten, Durch eine Generalversammlung aller Arbeiter des Unter 
nehmens wurde die Höhe des Beitrages der Arbeiter festgesetzt, und 
zwar konnte er 1 bis 2 °j Q des Arbeiterlohnes ausmachen. Dazu 
mußte der Unternehmer 2 / g der von den Arbeitern eingezahlten Bei 
träge der Kasse zuführen. Der Unterhalt der Werkskrankenhäuser 
sowie die medizinische Behandlung der Arbeiter blieb zu Lasten des 
Unternehmers. 
Die Verwaltung der Krankenkasse führte ein Ausschuß, der 
aus von den Arbeitern gewählten und vom Unternehmer ernannten 
Mitgliedern bestand, wobei die Arbeitei Vertreter ein Mitglied mehr 
als der Unternehmer stellten. Da aber den Vorsitz der Unternehmer 
führte, und dieser doppelte Stimme hatte, konnte bei Meinungs-
	        
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