ten oder wieder erlangten höheren moralischen Niveaus
dienen können, noch viel zu gering sind, um mehr
Dauererfolge als bisher hinsichtlich ihrer moralisch sittlichen
Heilung zu erzielen.
Einen Anhaltspunkt. über die Zahl der wegen Geschlechtskrankheiten
in Spitalsbehandlung gestandenen
Personen ist aus den dem Volksgesundheitsamte vorliegenden
Berichten über die Abgänge aus den Spitälern
zu gewinnen. Es schieden aus der Spitalsbehandlung in
den Jahren 1921-1926 wegen Syphilis 8038, 7257, 7677,
73306, 6470, 5900, wegen sonstiger venerischen Krankheiten
6482, 6122, 6486, 6403, 6038, 5751 Personen.
Nach diesen statistischen Daten kann eine Abnahme
der Geschlechtskrankheiten angenommen werden,
die bei der Syphilis stärker hervortritt als bei
den sonstigen venerischen Krankheiten. Für das Jahr
1927 liegen noch nicht alle bezüglichen Berichte vor,
doch ist anzunehmen, daß, wenn auch keine bedeutende
Abnahme, so doch auch keine Zunahme der für das
Yahr 1926 {festgestellten Zahlen sich ergeben werden.
Mit Berechtigung erwartet man von einer im. Zu-‚ammenhange
mit der Anzeige- und Behandlungsöflicht
gesetzlich zu regelnden Zwangsehandlung
eine wirkungsvollere Bekämpfung der
Geschlechtskrankheiten als bisher. Die Erfahrungen, die
nan in dieser Beziehung in den nordischen Staaten
zemacht hat, sprechen unbedingt für die Richtigkeit
lieser Annahme, hingegen lauten die Berichte über die
»isherige Auswirkung des seit 1022 in der Tschecho-;Jovakei
und des seit I. Oktober 1927 im Deutschen
Reiche bestehenden Gesetzes zur Bekämpfung der Ge-;schlechtskrankheiten
nicht einheitlich. In Oesterreich
;teht ein Entwurf zu einem solchen Gesetze schon
;‚eit mehr als einem Dezennium zur Diskussion; auf Grund
‚on aus Fachkreisen stammenden Gutachten und Wünschen,
sowie auf Grund der inzwischen in Kraft geretenen
Verfassungs- und Verwaltungsverfahrensgesetze,
jowie unter Bedachtnahme auf den neuen Strafgesetzantwurf
hat der Entwurf vielfache Abänderungen er-'ahren
und dürfte nun voraussichtlich noch im laufenlen‘
Jahre (1928) zur parlamentarischen Behandlung
kommen.
ALKOHOLISMUS
Ministerialrat Dr. Wilhelm Lisenschiml.
Von den mannigfachen behördlichen Verfügungen,
welche seit Kriegsende im Interesse der Bekämpfung des
Alkoholismus getroffen wurden, darf das Bundesgesetz
vom 7. Juli 1922, BGBl. Nr. 448, betreffend die
Einschränkung der Verabreichung von geistigen Getränken
an Jugendliche, an erster Stelle genannt werden. Nach
diesem Gesetze ist die Verabreichung alkoholischer Getränke
jedweder Art in Schankstätten und in allen Ver-Schleißstellen
an Jugendliche bis zu I6 Jahren verboten.
Die Uebertretung dieses Verbotes ist unter Strafsanktion
gestellt, und zwar treffen die angedrohten Strafen nicht
nur den alltällig verantwortlichen Begleiter des Jugendlichen,
sondern auch den Inhaber oder Pächter deı
Schank-(Verschleiß-)stätte oder audh dessen Stellvertreter,
der zuläßt, daß eine im Betriebe verwendete Person
gegen das Verbot handelt. Die Strafen bestehen in Geldbußen
oder Arrest, nach wiederholten fruchtlosen Be-Strafungen
kann seitens der Gewerbehbehörde auch mit
dem Entzuge der Gewerbeberechtigung vorgegangen
werden. Von einer strengen Beachtung dieses Gesetzes
kann, trotzdem dessen Handhabung wiederholt in Er-Innerung
gebracht wurde, im allgemeinen bedauerlicher-Weise
nicht gesprochen werden, woran die noch vielfach
mangelhafte Erkenntnis der Eltern bzw. der für die Er-Ziehung
der Kinder verantwortlichen Personen über die
Schäden des Alkohols insbesondere für den kindlichen
und jugendlichen Organismus viel Schuld tragen mag.
wenn auch zugegeben werden muß, daß auch hierin in
den letzten Jahren dank der insbesondere von den
Vereinen, die sich die Bekämpfung des Alkoholismus
zur Aufgabe gestellt haben, eifrig betriebenen Aufklärungsarbeit
eine Besserung eingetreten ist. Dies beweist
aber auch, daß erst dann, wenn das Verständnis
für den im Interesse des einzelnen, der Familie und des
Staates notwendigen Kampf gegen den Alkoholismus
auch in die breiten Massen gedrungen sein wird, für die
zesetzgebende Gewalt der Zeitpunkt gekommen sein
wird, weitere gesetzliche Maßnahmen auf diesem Gebiete
nit Aussicht auf Erfolg in Erwägung zu ziehen. Mit besonderer
Genugtuung darf an dieser Stelle gleich die von
len alkoholgegnerischen Vereinen immer intensiver beriebene
Aufklärungsarbeit hervorgehoben werden. Diese
Vereine werden in ihrer Tätigkeit durch Gewährung von
3Zundesbeiträgen unterstützt. Ein sehr verdienstvolles
ınd erfolgversprechendes Wirken entwickeln derzeit die
neisten dieser Vereine, indem sie vor allem die alkohol-'reie
Kindererziehung einerseits und die Gewinnung
Ukoholfreier Getränke andererseits in den Kreis ihrer
Aufklärungsarbeit ziehen, doch ist auch ihre von großem
dealismus getragene Arbeit, welche sie auf dem Gebiete
ler Fürsorge für Alkoholgefährdete leisten, besonderer
Erwähnung würdig. .
Bezüglich der schon eingangs berührten behördlichen
Verfügungen, welche der Bekämpfung des Alkoholismus
lienen sollen, sei nur kurz erwähnt, daß solche in Form
‚on FErlässen außer von verschiedenen Zentralstellen des
Bundes auch von einzelnen Ländern und größeren Geneinden
getroffen wurden, von denen im folgenden einige
ıngeführt werden sollen. Das Land Tirol hat sich im
ahre 1925 durch Beschluß seines Landtages ein eigenes
„‚andesgesetz, betreffend Hintanhaltung der Trunksucht
zeschaffen. Nach diesem Gesetze, welches nur für das
“and Tirol Geltung hat, kann über Personen, von denen
ı1ach dem Ergebnisse eines gerichtlichen oder polizeilichen
strafverfahrens feststeht, daß sie im trunkenen Zustande
zu Ausschreitungen neigen oder deren Hang zur Trunksucht
durch ein amtsärztliches Zeugnis erwiesen ist, ein
Verbot des Wirtshausbesuches verhängt werden; an