weist infolge der Beseitigung des Zuschlagsöystems
und der Vereinheitlichung der Getränkebesteuerung,
also mit der Erreichung zweier Ziele,
lie der Gesetzgebung der Vorkriegszeit und Kriegszeit
Zwar vorgeschweht hatten, von ihr aber nie hatten ganz
erreicht und dauernd gesichert werden können, einen
verhältnismäßig stark unitaristischen Zug auf.
Urmöglicht, ja geradezu erzwungen wurde diese Gestalung
des Finanzausgleiches vor allem durch die ungeıeuere
Notlage von Volk und Wirtschaft und die damit
verbundene Notwendigkeit einer gleichmäßigen und
vollen Ausschöpfung der Steuerkraft, Diese erschien aber
ur dann gewährleistet, wenn wenigstens die wichtigeren
\bgaben einheitlich durch den Bund veranlagt werden.
Allerdings kleidet sich dieser Unitarismus in Formen,
die dem bundesstaatlichhen Aufbau volle Rechnung tragen
Ind die gliedstaatliche Stellung der Länder sowohl gegenüber
dem Bund als auch gegenüber den Gemeinden
vetonen. Die Länder allein erscheinen als mit dem Bund
Jeichberechtigte Träger ihrer gemeinsamen verbundenen
Steuerwirtschaft, da. sich die Ertragsaufteilung zunächst
ur zwischen ihnen und dem Bund vollzieht. Sie erhalten
ber durch die Bundesgesetzgebung die Verpflichtung,
die oben angeführten Teile ihrer Ertragsanteile an die
semeinden weiter zu überweisen, wobei sich diese
Weiterüberweisung allerdings durch Bundesorgane vollzieht.
Überdies ist der Landesgesetzgebung das Recht
3ingeräumt, unter gewissen Voraussetzungen die Ertragsanteile
der Gemeinden bis zur Hälfte ihres Betrages entweder
für Landeszwecke einzuziehen oder in Gemeinde-Ausgleichsfonden
anzusammeln, die durch die Landes-"egierungen
verwaltet werden. Von diesen Möglichkeiten
ist in einer Reihe von Ländern Gebrauch gemacht
worden, wobei allerdings zumeist die Einziehung von
Semeindeertragsanteilen zugunsten des Landes ganz
im Vordergrund steht. Aus beiden Berechtigungen erwächst
hnen gegenüber den Gemeinden eine große Machtfülle,
lie den Unterschied zwischen Gliedstaaten und Selbstverwaltungskörpern
betont.
Das System der ausschließlichen Landesind
Gemeindeabgaben, das durch den Verlust der
Getränkebesteuerung und eine mangelnde Anpassung
in die schwankenden Geldwertverhältnisse vorübergehend
ast jede Bedeutung verloren hatte, hat seit der Aufichtung
des Bundesstaates und begünstigt durch dessen
Gesetzgebung eine ganz ungeahnte Entwicklung
Zenommen. Seine Hauptpfeiler bilden drei Gruppen
von Abgaben: Es sind dies die auf Grund des Abgaben-'eilungsgesetzes
vom Jahr 1923 an den Ländern und
Gemeinden zur ausschließlichen Ausschöpfung überlasseıen
Realsteuern (Grund- und Gebäudesteuer) in
ihren verschiedenen Veranlagungsformen, die gegenüber
der Vorkriegszeit insbesondere durch die Einführung von
den Mieter treffenden, vom Wohnungsaufwand erhobeıen
Wohnbausteuern, sowie einer Fabriksgebäude
treffenden Arealsteuer eine wesentliche Bereicherung
°rfahren haben; ferner die von den in erwerbswirtschaftlichen
Betrieben ausbezahlten Lohn- oder Gehalts-Summen
eingehobene Fürsorge- oder Lohnabgabe,
die, wie schon ihr Name sagt, vielfach als Zwecksteuer
betrachtet wird; endlich die Verbrauchsabgaben,
ünter denen inshesondere der altehrwürdige Tiroler
‚etreideaufschlag und die ihm nachgebildete Salzburger
chulabgabe, die allerdings in ihrer Geltung bis Ende
928 befristeten Landesbierauflagen, die Energie- und
‚asverbrauchsabgaben, sowie eine Reihe von ortsteuer-‚rtig
erhobenen Gemeindeabgaben zu nennen wären,
Janeben bestehen noch Abgaben von Vermögen
ıder Vermögensübertragungen (Wertzuwachsıbgabe,
Bodenwertabgabe, Konzessionsabgabe), Abga-»jen
vom vorübergehenden Wohnungsaufvand
(Untermiete- und Fremdenzimmerabgaben), Auf-‚andsteuern
verschiedenster Art (Lustbarkeitsabgaben,
‚auspersonalabgaben, Abgaben von Speisen- und Geränkeverabreichung
in Luxusgaststätten, Tierhaltungsbgaben,
Jagd- und Fischereiabgaben). Im gewissen Sinn
ind diesen Aufwandsteuern auch die Kraftwagen-‚.ıbgaben
zuzurechnen, insofern sie sich ganz oder vorviegend
auf die Besteuerung der Personenkraftwagen
‚eschränken; doch werden diese Abgaben vielfach
Js Straßenabnützungsgebühren auch von den Lastkraftahrzeugen
eingehoben. Außerdem bestehen noch eine
teihe vereinzelter Abgaben, wie die Ankündisungs-
und Anzeigenabgaben, die Feuerwehrbeiträge
ler Versicherungsgesellschaften, Fahrkartensteuern vom
’erkehr auf Kleinbahnen, Mauten, die an Stelle der
‚anzleitaxen getretenen Verwaltungsabgaben und schließich
in Form von Kopfsteuern eingehobene Gemeindejeiträge.
.
Die Zahl der verschiedenen Landes- und Gemeindeıbgaben
erreicht gegenwärtig beinahe drei Dutzend. Zu
hrer Regelung stehen nahezu 1000 verschiedene Gesetze
ınd andere Vorschriften gleichzeitig in Geltung.
Die Entwicklung dieses Systems ‚der selbtändigen
Landes- und Gemeindeabgaben bildet das
öderalistische Gegengewicht gegen die mehr
ınitaristische Wirkung der Ertragsbeteilizung
der Länder und Gemeinden an den gemeinschaftichen
Bundesabgaben. Allerdings steht der Bundes-'‚egierung
auch auf die selbständigen Landesınd
Gemeindeabgaben ein Einfluß zu, der aber
m Lauf der Jahre großen Wandlungen unterworfen war.
Zunächst wurde ein (Vorstellungs- oder) EKinspruchsecht
der Staats- und später der Bundesregierung gechaffen,
das aber bloß eine bedingte Wirkung
aatte und durch einen Beharrungs- oder Wiederholungs-‚eschluß
des Landtages hinfällig wurde. Auf Grund der
zZundesverfassung wurde der Bundesregierung allerdings
ıoch die Möglichkeit eingeräumt, nach einem solchen
Niederholungsbeschluß die Entscheidung eines von Natioıalrat
und Bundesrat beschickten Ausschusses anzurufen,
lie aber zumeist gegen die Bundesregierung ausfiel,
ie Entscheidung, ob Abgaben auch gegen den Widertand
der Bundesregierung eingeführt werden sollten, lag
Iso in letzter Linie doch im Willen der Landtage. In
lie Zeit dieses geschmälerten Einflußes der Bundesegierung
fällt der Ausbau des Systems der selbstänligen
Landes- und Gemeindeabgaben. Im Jahr 1925
rhielt dieses bloß bedingte Einspruchsrecht auf Grund
ler Vereinbarungen mit dem Völkerbund und einer
lamit verbundenen Änderung der Finanzverfassung für
lie übergroße Mehrzahl der Fälle, aber mit zeitlicher
jefristung bis Ende 1030, durch Umwandlung in ein
ınbedingtes Vetorecht wieder die gleiche Kraft, wie