VERMÖGEN, GUTHABEN UND SCHULDEN DER ÖSTERREICHER
IM EHEMALS FEINDLICHEN AUSLANDE
Von Ministerialrat Dr. H. Suchomel.
In einem Werk, das den Aufbau des Staates, also seine
Irholung vom Zeitpunkte seines Darniederliegens an
schildern soll, hat eigentlich die Geschichte unserer Vorkriegsaktiven
und -schulden im Auslande nur einen belingten
Platz. Denn hier ist nicht die Geschichte einer
Genesung, sondern eine Krankheitsgeschichte zu erzählen
und unser Verdienst liegt nicht darin, daß wir die Folgen
eines Unglücks beseitigten, sondern wie wir ein dıronisches
Unglück ertrugen und trotzdem uns
erholten. Doch damit dies verständlich werde, muß
man den Vertrag von St. Germain kennen, soweit er sich
mit diesen Rechtsverhältnissen befaßt.
IL. Die Rechtsgrundlage.
I. Der Staatsvertrag von St. Germain vom 10. September
1019, StGBl. Nr. 303 aus dem Jahre 1920 und
der Staatsvertrag mit: den Vereinigten Staaten von
Amerika vom 24. August 1921, BGBL Nr. 643. Für eine
Kritik ist hier kein Raum. Aber rein historisch muß doch
davon ausgegangen werden, daß die Bestimmungen über
Privateigentum und Vorkriegsschulden, so wie viele andere,
qur zu erklären sind durch die dem ganzen Vertrag zugrundeliegende
Fiktion des alleinigen Kriegsverschuldens
der Besiegten. Nur diese macht es verständlich, daß
:0 den Friedensverträgen der Krieg der Sieger
Segen das Privateigentum der Besiegten nicht
deendet, sondern fortgesetzt und in gewissem Sinne erst.
Jegonnen wurde.
a) Die Behandlung österreichischen Vorkriegsvermögens.
Schon im Kriege war, der englischen Auffassung
entsprechend und entgegen der herrschenden
Lehre des Völkerrechts, feindliches Privateigentum vielfach
sequestriert und sogar liquidiert worden, natürlich
begleitet von der Empfindung der Besiegten und wohl
auch der Sieger, daß dies Kriegsmaßnahmen seien, die
mit dem Frieden verschwinden werden. Die Siegerstaaten
aber wollten der Gefahr entgehen, mit den Vorkriegs-Orderungen
ihrer Staatsbürger und. mit deren Entschädi-Jungsforderungen
durchzufallen und sicherten sich wie
Deutschland, so auch Österreich gegenüber (Artikel 249)
lie Möglichkeit, alle den Angehörigen des früheren
Kaisertum Österreich im Zeitpunkte des Inkrafttretens
des Friedensvertrages gehörigen Güter, Rechte und Interessen
auf ihrem Gebiete zurückzubehalten und zu
liquidieren. Über die Verwendung des beschlagnahmten
ünd realisierten Auslandsvermögens wird im wesentlichen
S 4 der Anlage zu Artikel 250) bestimmt, daß die Erlöse
zur Bezahlung von Schadenersatzansprüchen und
anderen Forderungen der feindlichen Staatsangehörigen,
30wie zur Befriedigung der Wiedergutmachungsansprüche
der Siegerstaaten verwendet werden können. Ein etwaiger
Überschuß wird auf die Reparationsschuld angerechnet.
Österreich ist zur Lieferung aller Urkunden und aller
;Onstigen Behelfe verpflichtet, die sich in den Händen
seiner Staatsbürger befinden und das dem Zugriff verlallende
Auslandsvermösgen betreffen. und überdies zur
Auslieferung aller Rechte oder Beteiligungen sciner
itaatsangehörigen an allen öffentlichen Unternehmungen
toutes entreprises d’utilit& publique) oder Konzessionen
n Rußland und in den Staaten, die den Krieg an der
Seite Österreichs verloren hatten, das sind also sogar
/ermögen und Objekte, die nicht auf dem Gebiete der
xjiegerstaaten liegen.
b) Die Schadenersatzpflicht Österreichs. Im
Abschnitt I des VII. Teiles des Staatsvertrages von
St. Germain werden Österreich Verpflichtungen auferlegt,
Jie an Umfang eine normale Kriegsentschädigung weit
ibersteigen, sie umfassen zum Beispiel die Entschädigungen
für alles Unrecht, das die Angehörigen der Siegerstaaten
ın Leib und Leben erlitten. Indessen kommen gerade
liese Bestimmungen, da die Entschädigungen Österreich
zestundet werden mußten, nur als ein Sammelbecken
n Frage, in dem die Überschüsse aus den gegenseitigen
\brechnungen auf diese Ersatzforderungen angerechnet
verden.
Anders ist es mit den gegen das Vermögen der frühe-‚en
Feinde gerichtet gewesenen Maßnahmen. Diese sind
n der sogenannten Reparation nicht inbegriffen und von
{en Betroffenen unmittelbar gegen Österreich geltend zu
nachen (Artikel 249 lit. e ff.). Und zwar haftet das kleine
Ssterreich für Kriegsmaßnahmen in dem ganzen alten
sterreich, also zum Beispiel für Kriegsmaßnahmen gegen
zusländische Petroleumgesellschaften, die ihre Betriebe
m alten Galizien hatten.
c) Das System des Zwangsclearing. Zur wirk-‚amen
Durchführung der dargestellten Zugriffsrechte aber
ınd zur Sicherung der Vorkriegsforderungen der Sieger
‚egen Österreicher, gibt Artikel 248 außerdem den
}iegerstaaten die Möglichkeit, die Abwicklung der Vorzriegsverbindlichkeiten
im, Wege staatlicher „Prüfungsınd
Ausgleichsämter” durch Kompensation der
‚gesamten Vorkriegsforderungen und -schulden gegenxnander
herbeizuführen. Soweit dieses System Platz
zreift, sollen die Saldi, die sich zu Gunsten des Sieger-;taates
:aus der Rechnung ergeben, von Österreich
nonatlich bar bezahlt werden, Saldi hingegen, die sich
1 Gunsten Österreichs ergeben, . auf Rechnung der
Niedergutmachungen einbehalten. Auch haftet jeder
;taat für die Schulden seiner Staatsbürger, soweit sie
wicht schon vor dem Kriege uneinbringlich waren. Um
jeses System wirksam durchzuführen, wurde der private
7ahlungsverkehr, soweit er die Vorkriegsschulden betrifft,
‚wischen Österreich und den gegnerischen Staaten gesperrt.
Das System des Zwangsclearings haben gewählt: die
iegierungen Belgiens, Frankreichs, Griechenlands, Italiens
ınd die Großbritannische Regierung für den Bereich des
Vereinigten Königreiches, Indiens, der britischen Koloxien
und Protektorate mit Ausnahme Ägyptens. Soweit
in Staat das Clearing nicht gewählt hat, findet eine
nehr oder minder systemlose Befriedigung seiner An-;sprüche
aus den liquidierten österreichischen Aktiven
:tatf.
x