Full text : Ueber einige Verwaltungseinrichtungen und das Tarifwesen auf den Eisenbahnen Englands

Verkehrs-  und  Tarifwesen,  Rechtszustand.

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legel,  für  üie  ihr  eben  deshalb  die  volle  Veránhvortlich-^cit
  auferlegt  werden  kann;  und  andererseits  bleibt,  selbst
'^'enn  sie  den  Concnrrenzsatz  auf  ihrer  Linie  nicht  einführte
®^|er  ihn  wieder  aufhöbe,  dieser  doch  auf  der  concurrirenden
Eisenbahn  oder  Wasserstrasse  bestehen,  so  dass  die  aus
seinem  Bestehen  an  sich,  für  die  Frachtinteressenten  der
hicht  concurrenzirten  Strecke  hervorgehenden  Nachtheile
kßine  Minderung  erfahren.
Eer  für  die  Eisenhahn  zu  erreichende  Vortheil  muss  ein
^^üklicher,  nicht  blos  ein  möglicher  und  auf  blossen  Voraussetzungen ­
  beruhender  sein.  Mit  dieser  Motivirnng  wurde  es
unberechtigt  erklärt,  einer  von  mehreren  Kohlengruben
®^ues  Districts  eine  Frachtermässigung  auf  die  Drohung  hin
gewähren,  dass  sonst  der  Eigenthümer  derselben  eine
^leiie  Eisenbahn  nach  dem  betreffenden  Absatzorte  hin  bauen
'verde.

Da  lediglich  das  wirkliche  Erwerbsinteresse  der  Eisenals
  zureichender  Grund  gilt,  wurde  in  einem  Falle,  wo
die  Absicht,  eine  bestimmte  Kohlensorte  in  einem  District
^®u  einzuführen,  der  Grund  für  eine  Tarifermässigung  gevesen
  war,  die  Beschwerde  für  begründet  erachtet.
^  Das  geltend  gemachte  Erwerbsinteresse  muss  sich  auf
^^^selbe  Linie  der  Eisenbahn  und  das  Eisen-Sportgeschäft
  selbst  beziehen.  In  Hinsicht
andere  demselben  Eigenthümer  gehörige  Linien  und
‘U(  eie  von  ihm  betriebene  Geschäfte  gilt  auch  dieser  als  ein
be^^^-  ^uvorzugeuder  Dritter.  So  wurde  es  als  unzulässig
^^ass  eine  Eisenbalmgesellschaft  einem  Versender
Von  Linie  eine  besondere  Ermässigung  für  die
ßiugegangene  Verpflichtung,  alle  seine  Sendungen
j  andern  Richtungen  hin,  über  die  dortigen  andern
derselben  Gesellschaft  zu  dirigir  en,  gewährt  hatte,
(j.  Grundsatz,  dass  in  Bezug  auf  andere  Geschäfte  als
eigentliche  Bahntransportgeschäft  auch  der  Eisenbahnbenthümer
  als  nicht  zu  bevorzugender  Dritter  gilt,  ist

von

Wirkliches  Erwerbsinteresse ­

der  Eisenbahn.
            
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