binnen sechs Monaten erfließen werden. Nur das
Wiederbesiedlungsgesetz vom 3I. Mai 1019, St. 31C
hat als Bundesgesetz eine allerdings zeitlich befristete
Aktion zur Wiederbesiedlung gelegter Bauerngüte:
eingeleitet. Es handelt sich hier keineswegs um Siedlungsaktionen
mit Aufteilung von Grundbesitz, wie
solche fast in allen Nachbarstaaten durchgeführt
wurden, sondern nur darum, die seit den 70er Jahren
des vorigen Jahrhunderts in zahlreichen Orten deı
5sterreichischen Alpenländer zum Zwecke derSchaffung
von Jagd- und Forstgütern aufgekauften bäuerlichen
Liegenschaften wieder der landwirtschaftlichen Kultur
und hbäuerlichem Besitz zuzuführen. So notwendig
diese Aktion auch war, kann ihr doch in bezug auf
die Zahl der behandelten Fälle und die Größe der
in Betracht kommenden, der Wiederbesiedlung zugeführten
Liegenschaften keine übermäßige Bedeutung
eingeräumt werden, zumal die ganze Aktion, wie bereits
erwähnt, zeitlich beschränkt wurde und derzeit
schon ihrem Ende entgegengeht. Ebenso haben sich
die landwirtschaftlichen Hauptkörperschaften durch
die Mitwirkung bei der Durchführung des Grundverkehrsgesetzes
vom 13. November 1019 sehr verdient
gemacht. Nach diesem Gesetz darf Eigentum
oder Fruchtgenuß an Grund und Boden durch Rechtsgeschäft
unter Lebenden nur mit Zustimmung der zuständigen
Grundverkehrskommission übertragen werden,
ebenso bedarf auch die längere Verpachtung
solcher Grundstücke ihrer Zustimmung. Die Grundverkehrskommission.
darf die ‚angesuchte Bewilligung
nur erteilen, wenn dies nicht dem allgemeinen Interesse
an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes
widerspricht. Durch dieses Gesetz konnte die
Ueberfremdung des österreichischen Grund und Bodens
und die Vermischung unseres Bauernstandes mi‘
wesensungleichen Elementen hintan gehalten werden.
Erst in jüngster Zeit wurde die Verfassungsmäßigkei
dieses Gesetzes in Frage gezogen, doch hat sich nunmehr
der Verfassungsgerichtshof für dieselbe ausgesprochen.
Dieses Gesetz darf nicht nur nicht verschwinden,
sondern muß noch weiter ausgebaut werden,
um unser Heimatland in deutschen Bauernhänden zu
erhalten.
Infolge dieser Maßnahmen und da ferner die Besitzverteilungsverhältnisse
in Oesterreich außerordentlich
glückliche sind, nur 6% sind Großgrundbesitz,
konnte bisher die Durchführung von größeren Siedlungsaktionen
entbehrt werden. Es wird jedoch in
nächster Zeit ein ‚Siedlungsgesetz erfließen müssen,
indem einerseits Maßnahmen zur Besitzfestigung gefährdeter
Bauerngüter, anderseits Maßnahmen zur
Schaffung kleiner Siedlungen für landwirtschaftliche
Arbeiter zur Bekämpfung der Leutenot auf dem Lande,
getroffen werden müssen. Im Burgenland allerdings,
wo der Großgrundbesitz noch zu stark vertreten ist,
werden wohl weitergehende Siedlungspläne realisiert
werden müssen. Die landwirtschaftlichen Hauptkörperschaften
haben sich aber auch bemüht, für unsere
dolz- und Forstwirtschaft einen entsprechenden Zollichutz
zu schaffen, was ihnen allerdings bisher nur
bezüglich des Brennholzes gelungen ist. Ferner haben
ie durchgesetzt, daß die die Forstwirtschaft im Ex-»orte
so beschränkenden Ausfuhrverbote und Aus-‚uhrabgaben,
die zugunsten der Säge- und Papierndustrie
normiert wurden, teils beseitigt, teils retringiert
wurden. Ihr gänzlicher Abbau kann nicht
nehr lange auf sich warten lassen. Ferner bemühten
ich die landwirtschaftlichen Hauptkörperschaften bei
Jen Handelsvertragsverhandlungen auch für die Exortinteressen
unserer Forst- und Holzwirtschaft,
»essere Zollverhältnisse in den Vertragsstaaten durchzusetzen.
Selbstverständlich haben die landwirtschaftlichen
Hauptkörperschaften auch darüber hinaus die
Wald- und Forstwirtschaft durch die Errichtung von
’flanzgärten, Abgabe von Setzlingen, Schaffung von
'"orstschulen und Abhaltung von verschiedenen einschlägigen
Kursen und dergleichen mehr wesentlich
gefördert,‘
Es sei hier mit aller Entschiedenheit betont, daß
für Österreich jedenfalls die Schaffung von eigenen
Forstwirtschaftskammern zur Vertretung der Interessen
des Wald- und Forstbesitzes sich als gänzlich überlüssig
erwiesen hat, da die landwirtschaftlichen Haupt-Körperschaften,
wie erwähnt, in der ausgiebigsten
Weise für die Vertretung und Förderung der einichlägigen
Interessen das Nötige vorgekehrt haben.
Die Schaffung solcher Forstwirtschaftskammern konnte
ıuch um so eher unterbleiben, als die österreichische
Wald- und Forstwirtschaft namentlich auch die großen
Naldbesitzerverbände eingesehen haben, daß der
Anschluß an die Landwirtschaft ihnen eine Unterstützung
verschafft hat, die eventuelle Forstwirtschaftskammern
hätten nie erzielen können. Diese Waldbesitzerverbände
schließen sich gerne hinsichtlich der
Vertretung ihrer wirtschaftlichen Interessen an die
Präsidentenkonferenz an und wäre noch anzustreben,
laß auch die Landesforstvereine, sowie der Reichs-‘orstverein,
die mehr die Wohlfahrtsausgaben des
Wald- und Forstbesitzes vertreten und fördern, engere
Beziehungen zur Präsidentenkonferenz pflegen, wozu
übrigens überall Wille und Neigung besteht,
In betriebsorganisatorischer Hinsicht sei vor allem
auf die so wichtige Schaffung von Buchstellen bei
unseren landwirtschaftiichen Hauptkörperschaften hingewiesen,
welche die eingehend geordnete und nornalisierte
Buchführung mehrerer tausend einzelner
Landwirte kontrollieren und deren Ergebnisse systematisch
verarbeiten. Diesen Buchstellen, an deren
Spitze die Buchstelle der niederösterreichischen Landes-Landwirtschafiskammer
steht, ist es zu danken, daß
wir in die Betriebsverhältnisse der bäuerlichen Besitze
und ihre Rentabilität eingehende Einsicht gewinnen
gonnten. Den Ergebnissen der Arbeiten konnte entnommen
werden, daß die österreichische Landwirt“
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