fullscreen : Die Nährmittelverteilung im Kriege

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17.  Strafe  n.  Bei  Verletzung  der  vorstehenden  Bestimmungen
haben  die  Betriebe  der  Kriegsnährmittel-G-  m.  b.  H.  Vertragsstrafen  zu
zahlen  und  zwar:
a)  für  jede  angefangenen  100  kg  Rohmaterial,  die  ohne  vorherige
schriftliche  Zustimmung  der  Reichsverteilungsstelle  für  Nähr-,
mittel  und  Eier  zu  anderen  Zwecken  als  zur  Herstellung  von
Suppenmasse  verwendet  wurden,  1000  Mk.
b)  für  jedes  Kilogramm  Suppenmasse,  das  unter  Verletzung  der
für  den  Gehalt  der  Suppen  aufgestellten  Bestimmungen  hergestellt ­
  oder  verkauft  wird,  10  Mk.
c)  für  jeden  Fall  der  Hinderung  oder  des  Versuchs  der  Hinderung,
die  Geschäftsräume  oder  dis-  Betriebe  der  Hersteller  zu  betreten
und  die  erforderlichen  Prüfungen  vorzunehmen,  .  .  1000  Mk.
d)  für  jede  angefangenen  100  Kilogramm  Rohmaterial,  die  ohne
vorherige  Zustimmung  der  Reichsverteilungsstelle  für  Nährmittel ­
  und  Eier  an  andere  verarbeitende  Betriebe  abgegeben
werden,  1000  Mk.
e)  für  jeden  einzelnen  Fall  der  Zuwiderhandlung  gegen  die  Vorschriften ­
  in  Ziffer  8,  11,  13,  14,  10  Satz  2  und  3  .  1000  Mk.
f)  für  jeden  einzelnen  Fall  der  Zuwiderhandlung  gegen  die  Vorschriften ­
  in  Ziffer  12  100  Mk.
g)  für  jeden  einzelnen  Fall  des  Verstoßes  gegen  die  von  der  Kriegsnährmittel-G. ­
  m.  b.  H.  jeweils  vorgeschriebenen  Preisbestimmungen ­
  das  Hundertfache  der  Preisüberschreitung.
über  Verwendung  der  eingezogenen  Vertragsstrafen  zu  Zwecken  der
Kriegsfürsorge  bestimmt  die  Reichsverteilungsstelle  für  Nährmittel
und  Eier.
18.  Die  Kriegsnährmittel-G.  m.  b.  H.  ist  befugt,  zur  Sicherung  der
etwa  zur  Entstehung  gelangenden  Ansprüche  auf  Vertragsstrafe  von
den  einzelnen  Betrieben  die  Hinterlegung  eines  von  ihr  festzusetzenden ­
  angemessenen  Betrages  bei  ihr  zu  verlangen.
19.  Schiedsgericht.  Uber  alle  durch  die  Lieferung  von  Waren
durch  die  Kriegsnährmittel-G.  m.  b.  H.  entstehenden  Streitigkeiten,  deren
Anspruch  auf  Bezahlung  des  Kaufpreises  sowie  alle  sonstigen  aus  den
Kaufverträgen  und  der  Lieferung  erwachsenden  Streitigkeiten  entscheidet ­
  ein  Schiedsgericht  unter  Ausschluß  des  Rechtsweges.
Das  Schiedsgericht  besteht  aus  drei  Schiedsrichtern.  Jede  Partei
hat  das  Recht,  einen  Schiedsrichter  zu  ernennen;  den  dritten  Schiedsrichter ­
  ernennt  der  Vorsitzende  der  Reichsverteilungsstelle  für  Nährmittel ­
  und  Eier.
Der  Schiedsspruch  kann  nicht  durch  Rechtsmittel  angefochten  werden.
Die  Aufhebung  des  Schiedsspruches  kann  nicht  beantragt  werden,
weil  einer  Partei  das  rechtliche  Gehör  nicht  gewährt  wurde,  oder  wenn
der  Schiedsspruch  nicht  mit  Gründen  versehen  ist.
Als  Gericht  im  Sinne  des  §  1046  der  Zivil-Prozeß-Ordnung  gift
das  Kgl.  Amtsgericht  Berlin-Mitt?.
            
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