den 1 Gerichtsbarkeit ist zur Gänze Bundessache:
Gere ern steht also keinerlei Vollziehung durch
ord ezu, Da die Richter nur an Gesetze und Vernungen
gebunden sind, würde es sich mangels
N RE verfassungsgesetzlicher Bestimmungen von
Ti ar daß ihnen die Ueberprüfung der
der N An Normen zusteht, die sich als Gesetz
ahüle a ing ausgeben. Diesbezüglich aber
schränk © undes-Verfassungsgesetz besondere ein-Gerichenn
e Bestimmungen. Gesetze dürfen von den
hön Kan ar daraufhin geprüft werden, ob sie ge-.
ee ; un gemacht sind. Ist dies der Fall, so sind
a a wen eine Veberprüfung ihrer Verfassungsdem
Vot steht, wie noch erwähnt werden wird, nur
Gerichte Aesungsgerichtshof zu, ohne daß jedoch dem
Uehe a Befugnis übertragen ist, eine solche
Gerichte dir zu beantragen, Dagegen können die
deren % ie Ueberprüfung einer Verordnung, gegen
Widrigl. wendung sie aus dem Grunde der Gesetzof
ver Mn edenken hegen, beim Verfassungsgerichtsand
q anlassen, indem sie das Verfahren unterbrechen
. en Antrag auf Aufhebung dieser Verordnun
stellen. 8
ansere her den Einbau des Völkerrechtes in
dose erfassung enthält das Bundes-Verfassungs-Z
folgende Bestimmungen:
An S gemein anerkannten Regeln des Völkera.
gelten als Bestandteile des Bundesrechtes.
in die gie Bestimmung fallen diese Angelegenheiten
auch e ‚uständigkeit des Bundes, sie spricht aber
n das HR generelle Transformierung solcher Regeln
dicht Innerstaatliche Recht aus, so daß eine solche
Mn erst in jedem einzelnen Fall durchgeführt
en muß.
A TE das Gebiet des besonderen („partikularen ”)
der Abschl En fallenden Angelegenheiten, namentlich
sache. 5 u vonStaatsverträgen, sind ebenfalls Bundes-Ferträge
Ss wurde bereits hervorgehoben, daß Staatsder
ne itischen oder „gesetzesändernden Inhaltes
laß der B En des Nationalrates bedürfen und
ler Staat un espräsident zum Abschluß (Ratifikation)
Unis I Crertpe zuständig ist. Er kann diese Be-Mächtigen
ausdrücklicher verfassungsgesetzlicher Ertaatsvore
bezüglich bestimmter Kategorien von
'elne Bu Man an die Bundesregierung oder an ein-’erträge
ndesminister delegieren. Danach sind Staatsnen,
Ben . formellen Sinn, Regierungsübereinkom-<ommen,
ortübereinkommen und Verwaltungsüberein-Zun
de es Enterscheiden. Werden Staatsverträge im
arlam en Jatt verlautbart, was bezüglich der der
ler Fall Sarischen Genehmigung bedürfenden Verträge
lässig it muß, bezüglich der übrigen Staatsverträge
iche Kra © so erhalten sie damit allgemein verbindliesem
F il wie die Gesetze, und es bedarf auch in
Onenstaadl h nicht erst eines anderen besonderen
Rechtsor 4 ıchen Aktes, eines Gesetzes, um sie unserer
nung einzuverleiben. Um bei der durch die
yundesstaatliche Organisation bedingten Verteilung
{er Zuständigkeiten unsere Vertragsfähigkeit gegeniber
anderen Staaten zu wahren, legt die Verfassung
len Ländern die Verpflichtung auf, die in ihrem selbtändigen
Wirkungsbereichen zur Durchführung von
itaatsverträgen erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
vidrigens die Zuständigkeit hiezu, insbesondere auch
zur Erlassung von Gesetzen an den Bund übergeht,
ler überdies das Recht hat, die Durchführung von
xtaatsverträgen auch in Angelegenheiten des selbtändigen
Wirkungsbereiches .der Länder zu übervachen,
wobei ihm die gleichen Rechte wie in den
\ngelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung
ustehen;
16. In der österreichischen Bundesverfassung tritt
yesonders die weitestgehende Durchführung des
rechtsstaatlichen Prinzips” hervor, das ist des
;ystems, nach dem alle von Staatsorganen vorgenomnenen
Handlungen mittelbar oder unmittelbar auf
lie Verfassung zurückzuführen sein müssen: die
infachen Gesetze müssen verfassungsmäßig, die Verırdnungen
gesetzmäßig und damit auch verfassungsnäßig
sein, und die einzelnen Vollziehungshandlungen
len Gesetzen und Verordnungen entsprechen und
ıuf diesen beruhen. Vor allem ist der Grundsatz
ler Gesetzmäßigkeit der gesamten Verwaltung im
zZundes-Verfassungsgesetz schon allgemein festgelegt:
lie gesamte staatliche Verwaltung — also sowohl die
les Bundes als auch die der Länder — darf nur auf
5zrund der Gesetze ausgeübt werden und jede Vervaltungsbehörde
darf nur auf Grund der Gesetze
nnerhalb ihres Wirkungskreises Verordnungen erassen.
Daher dürfen in Verordnungen nur solche
ragen näher geregelt werden, über die das zugrundeiegende
Gesetz hinreichende Bestimmungen enthält,
2 sei denn, daß verfassungsgesetzliche Normen Volljehungsorgane
zu gesetzesändernden Verordnungen
rmächtigen, wie dies zum Beispiel durch das „kriegsvirtschaftliche
Ermächtigungsgesetz” oder durch die
Verfassungsgesetze bezüglich des Burgenlandes hinsichtlich
der Rechtsangleichung der Fall ist, dann
'‚einerzeit bezüglich der Durchführung gewisser Sanieungsmaßnahmen
auf Grund der sogenannten „Genfer
’rotokolle” vom Oktober 1922 geschah. Als besonlere
rechtsstaatliche Einrichtungen, die der Gewähreistung
dieses Prinzips dienen, hat die Verfassung
ıußer dem Rechnungshof, dem die Ueberprüfung
»bliegt, ob die der Finanzwirtschaft des Staates gesetzich
gezogenen Grenzen eingehalten wurden — diese
technungskontrolle erstreckt sich auf den Bund und
nit Ausnahme von Wien auch auf die Länder —die Vervaltungsgerichtsbarkeit
und die Verfassungszerichtsbarkeit
eingesetzt, die im Berichte des
Verfassungsausschusses über das Bundes-Verfassungs-‚esetz
als die „Grundpfeiler der künftigen staatlichen
Irganisation” bezeichnet wurden, „die mit besonderer
\bsicht unter dem Titel der Garantien der Verfassung