Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

22 ALLGEMEINE EINLEITUNG 
ebenfalls von der Versicherung übernommen. An die Stelle der 
ärztlichen Untersuchung oder des ärztlichen Besuches tritt, wenn 
erforderlich, die Krankenhauspflege als Ersatz-, manchmal sogar 
als Pflichtleistung. In den Ländern, wo die Arzthilfe von der 
Versicherung mehr oder weniger kollektiv organisiert ist, wird. den 
Versicherten die Inanspruchnahme des Spezialarztes ermöglicht. 
Gewöhnlich gewährt die Kasse auch die. notwendige Zahn- 
behandlung. Sonderbehandlungen, Badekuren, Aufenthalt in Gene- 
sungsheimen. gestalten allmählich die Behandlung der Versicherten 
ähnlich wie diejenige der bemittelten Kreise, 
Die Liste der Sachleistungen verlängert und vervollständigt sich. 
Neue, in jüngst erschienenen Gesetzen vorgesehene Zusatzan- 
sprüche bestehen in der Gewährung von Spezialarzthilfe und von 
Heilmitteln. Bei den meisten Systemen sind die Auslagen. für 
Sachbezüge ebenso hoch, wie für Barentschädigungen. In einzelnen 
Ländern mit besonders gutem Versicherungssystem übertreffen 
sie sogar die Barleistungen. 
3. Die Krankenversicherung schützt ferner nicht mehr bloss 
den. Versicherten, sondern lässt auch seiner Familie ihre Fürsorge 
angedeihen. Bereits die ersten Pflichtversicherungsgesetze hatten 
für die schwangere Versicherte und ihr Kind Sorge getragen: 
die Krankenkassen sollten den Wöchnerinnen Hilfe leisten und 
ihnen. eine Entschädigung zur. Abgeltung der Geburtskosten 
zahlen. Die Nachkriegsgesetze erweitern die Wochenhilfe. Die 
Versicherten erhalten freie Hebammenpflege und gegebenenfalls 
Arzthilfe, sie erhalten Geldieistungen bereits in der letzten 
Zeit vor der Geburt und während des Wochenbettes. In vielen 
Ländern erhält die Mutter auch ein Stillgeld. Die Gewährung 
von. Untersuchungen. vor der Geburt, die Unterbringung in einer 
Gebäranstalt, die Fürsorge für die Neugeborenen legen Zeugnis 
ab von dem Interesse, das die Krankenversicherung der Nach- 
wuchsfrage entgegenbringt. In allen Ländern mit hinlänglich 
entwickelter Krankenpflichtversicherung übt diese auch die 
Mutterschaftsversicherung aus. 
Aber damit ist die Rolle der Versicherung noch nicht zu Ende. 
Zum Schutze der Mutterschaft in den arbeitenden Schichten 
reicht der Beistand an versicherte Wöchnerinnen nicht aus. 
In vielen Ländern wird er daher auch auf die Frauen und die 
anderen Familienangehörigen des Versicherten erstreckt, so dass 
diese ebenfalls Wochenhilfe beziehen können. Von 23 Pflicht- 
versicherungsgesetzen lassen 14 den Frauen der Versicherten 
Wochenhilfe angedeihen.
	        
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