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FÜNFTER TEIL
EEE
DEUTSCHLAND
RVO In DER FASSUNG DER BEKANNTMACHUNG VOM 15. DEZEMBER 1924
Die Strafen
Für die Kriminalsstrafen ist das Reichsstrafgesetzbuch, die Strafprozessordnung
und das Gerichtsverfassungsgesetz mäassgebend. Die gerichtlich
arkannten Geldstrafen fliessen in die Staatskasse des betreffenden Landes,
Für alle anderen Strafen, gleichviel ob es sich um Ordnungsstrafen,
Zwangstrafen oder Nebenstrafen handelt, gilt die Reichsversicherungsordnung,
die zugleich die zur Bestrafung befugten Behörden bezeichnet.
Mitglieder eines Organs
und Angestellte eines Versicherungsträgers oder einer Versicherungsbehörde
Wer unbefugt offenbart, was ihm in amtlicher Eigenschaft als Mitglied
»änes Organs oder Angestellten eines Versicherungsträgers, Mitglied oder
Angestellter einer Versicherungsbehörde, Vertreter oder Beisitzer bei
ainer Versicherungsbehörde über Krankheiten oder andere Gebrechen
Versicherter oder ihre Ursachen bekannt geworden ist, wird mit Geldstrafe
oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. Die Verfolgung tritt nur
auf Antrag des Versicherten oder der Aufsichtsbehörde ein. Den Versicherten
stehen. andere Personen ‚gleich, für die das Gesetz eine Leistung des
Versicherungsträgers vorsieht ($ 141).
Mit Geldstrafe oder mit Gefängnis werden bestraft die im $ 141, Abs. 1
;s.. oben) Bezeichneten, wenn sie unbefugt Geschäfts- oder Betriebsgeneimnisse
offenbaren, die ihnen in amtlicher Eigenschaft bekannt geworden
sind. Tun sie dies, um den Unternehmer zu schädigen oder sich oder
anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, so werden sie mit Gefängnis
bestraft. Neben der Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte und auf Geldstrafe erkannt werden. Die Verfolgung tritt im
Falle des Abs, 1 (s. oben erster Satz) nur auf Antrag des Unternehmers
an ($ 142). ;
Für Beamte, die der Dienstgewalt einer Landesbehörde oder einer
zemeindlichen Behörde unterstehen, treten an die Stelle der vorerwähnten
lie in der betreffenden Disziplinarordnung vorgesehenen Strafen ($ 145).
Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte
Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zuwider Versicherungspflichtige: nicht
anmelden oder die Vorschriften über die Meldung Versicherungspflichtiger
in anderer Weise verletzen. oder ihrer Pflicht zuwider die Benachrichtigung
über das Ausscheiden eines Mitglieds einer Ersatzkasse unterlassen, können
durch das Versicherungsamt mit Ordnungsstrafen in Geld bestraft werden.
Unabhängig von der Strafe hat die Kasse die rückständigen Beiträge nachzuholen.
Sie kann dem Bestraften ausserdem die Zahlung des Ein- bis
Fünffachen der rückständigen Beiträge auferlegen ($ 530, 531).
Mit Geldstrafe oder mit Haft werden bestraft, wenn nicht nach anderen
gesetzlichen Vorschriften härtere Strafe verwirkt ist, Arbeitgeber, die
vorsätzlich 1. den Beschäftigten höhere Beitragsteile vom Entgelt abziehen,
als das Gesetz zulässt, oder im Fr alle des $ 398 (wenn der Arbeitgeber, der
sich in einem Zwangsbeitreibungsverfahren als zahlungsunfähig erwiesen
hat, nur seinen, Beitragsteil zu: zahlen hat) Abzüge machen, 2. den Vorschriften.
des $ 402 (wenn der zahlungsunfähige Arbeitgeber den gesamten
Beitrag zu entrichten hat) zuwiderhandeln. Die gleiche Strafe trifft Arbeitgeber,
die der Vorschrift des $ 400 (Unterlassung des Hinweises seitens
des zahlungsunfähigen Arbeitgebers, dass die Versicherten ihre Beiträge
selbst einzuzahlen haben) zuwiderhandeln sowie Hausgewerbetreibende
und ihre Arbeitgeber oder Auftraggeber, die auf Grund der $ 466—468
arlassenen. Strafbestimmungen (betreffen die Versicherung des Hausgewerbes)
zuwiderhandeln ($ 532).