zeichnet werden kann. — a) Als Gesetz bedarf die authentische Inter—
pretation der Kundmachung und hat verbindliche Kraft wie jedes
andere Gesetz. Ihre Wirkung erstreckt sich jedoch, sofern nicht das
Gegenteil verfügt ist, nicht nur auf alle künftigen, sondern auch „auf
alle noch zu entscheidenden“, also auch auf die ihrer Kundmachung
vorausgegangenen, noch nicht rechtskräftig erledigten Fälle. — b) Nur
der Geseßgeber hat das Recht der authentischen Interpretation. Sie
ist ein Ausfluß der gesetzgebenden Gewalt. Die Ministerien können
kraft ihrer Vollzugsgewalt nur ihre Verordnungen authentisch inter—
pretieren. Die Gerichte sprechen bloß Recht in einzelnen Fällen. Auch
die in gewissem Sinne darüber hinausreichende Kraft der oberst—
gerichtlichen Entscheidungen ist von authentischer Interpretation weit
entfernt. Die ehedem (Patent vom 7. August 1850, Nr. 325 R.G.Bl.,
8 36) gewissen Plenarentscheidungen des Obersten Gerichtshofes zu—
erkannte Kraft authentischer Interpretation ist durch die inzwischen
eingetretene Verfassungsänderung stillschweigend beseitigt“. Der 86
a. b. G. unterscheidet zwischen der grammatischen Auslegung „aus
der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange“
und der logischen, „aus der klaren Absicht des Gesetzgebers“. Mayr
sagt darüber: „a) Die grammatische, sprachliche, sprachwissenschaftliche
Auslegung stellt den Sprachgebrauch fest, der zeitlich, landschaftlich,
nach Berufskreisen, ja sogar individuell verschieden und im Munde
des Gesetzgebers wiederum juristisch-technisch oder volkstümlich sein
kann. Darüber kann in der Tat nur der jeweilige Zusammenhang
entscheiden. Es wäre vergeblich, allgemeine Regeln aufstellen zu
wollen. — b) Die logische Auslegung soll aus dem durch die gram—
matische Auslegung gewonnenen möglichen den wirklichen Inhalt des
Rechtssatzes gewinnen.“ Man spricht ferner von einer „ausdehnenden
Auslegung“ und einer „einschränkenden Auslegung“. Mayr sagt, daß
die ausdehnende, extensive Interpretation dartut, daß der Gesetzgeber
sich enger ausgedrückt hat, als es seinem Gedanken entspricht. Sie be—
dient sich namentlich des argumentum a maiori ad minus oder a mi-
nori ad maius. Auf diese Weise sind insbesondere auch wirkliche oder
scheinbare Widersprüche zwischen einzelnen Gesetzen oder Gesetzesbe⸗
stimmungen, Antinomien, zu beseitigen. — Einschränkende, restriktive
Intrepretation greift Platßz, wenn der Gesetzgeber sich allgemeiner
ausgedrückt hat, als seiner Absicht entspricht. Diese Erwägung be—⸗
stimmt auch die Zulässigkeit des argumentum a contrario, das aus
der Aufstellung einer Norm für einen bestimmten Tatbestand schließt.
daß sonst das Gegenteil als Regel gelte. Ein Schluß, der nur gerecht⸗
setiat uist wenn die Norm bloß für diesen bestimmten Tatbestand
gelten soll.“
Für die Auslegung von Verträgen schreibt der 8914 des a. b. G.
por: ,„Bei Auslegung von Verträgen ist nicht an dem buchstäblichen