Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

zeichnet werden kann. — a) Als Gesetz bedarf die authentische Inter— 
pretation der Kundmachung und hat verbindliche Kraft wie jedes 
andere Gesetz. Ihre Wirkung erstreckt sich jedoch, sofern nicht das 
Gegenteil verfügt ist, nicht nur auf alle künftigen, sondern auch „auf 
alle noch zu entscheidenden“, also auch auf die ihrer Kundmachung 
vorausgegangenen, noch nicht rechtskräftig erledigten Fälle. — b) Nur 
der Geseßgeber hat das Recht der authentischen Interpretation. Sie 
ist ein Ausfluß der gesetzgebenden Gewalt. Die Ministerien können 
kraft ihrer Vollzugsgewalt nur ihre Verordnungen authentisch inter— 
pretieren. Die Gerichte sprechen bloß Recht in einzelnen Fällen. Auch 
die in gewissem Sinne darüber hinausreichende Kraft der oberst— 
gerichtlichen Entscheidungen ist von authentischer Interpretation weit 
entfernt. Die ehedem (Patent vom 7. August 1850, Nr. 325 R.G.Bl., 
8 36) gewissen Plenarentscheidungen des Obersten Gerichtshofes zu— 
erkannte Kraft authentischer Interpretation ist durch die inzwischen 
eingetretene Verfassungsänderung stillschweigend beseitigt“. Der 86 
a. b. G. unterscheidet zwischen der grammatischen Auslegung „aus 
der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange“ 
und der logischen, „aus der klaren Absicht des Gesetzgebers“. Mayr 
sagt darüber: „a) Die grammatische, sprachliche, sprachwissenschaftliche 
Auslegung stellt den Sprachgebrauch fest, der zeitlich, landschaftlich, 
nach Berufskreisen, ja sogar individuell verschieden und im Munde 
des Gesetzgebers wiederum juristisch-technisch oder volkstümlich sein 
kann. Darüber kann in der Tat nur der jeweilige Zusammenhang 
entscheiden. Es wäre vergeblich, allgemeine Regeln aufstellen zu 
wollen. — b) Die logische Auslegung soll aus dem durch die gram— 
matische Auslegung gewonnenen möglichen den wirklichen Inhalt des 
Rechtssatzes gewinnen.“ Man spricht ferner von einer „ausdehnenden 
Auslegung“ und einer „einschränkenden Auslegung“. Mayr sagt, daß 
die ausdehnende, extensive Interpretation dartut, daß der Gesetzgeber 
sich enger ausgedrückt hat, als es seinem Gedanken entspricht. Sie be— 
dient sich namentlich des argumentum a maiori ad minus oder a mi- 
nori ad maius. Auf diese Weise sind insbesondere auch wirkliche oder 
scheinbare Widersprüche zwischen einzelnen Gesetzen oder Gesetzesbe⸗ 
stimmungen, Antinomien, zu beseitigen. — Einschränkende, restriktive 
Intrepretation greift Platßz, wenn der Gesetzgeber sich allgemeiner 
ausgedrückt hat, als seiner Absicht entspricht. Diese Erwägung be—⸗ 
stimmt auch die Zulässigkeit des argumentum a contrario, das aus 
der Aufstellung einer Norm für einen bestimmten Tatbestand schließt. 
daß sonst das Gegenteil als Regel gelte. Ein Schluß, der nur gerecht⸗ 
setiat uist wenn die Norm bloß für diesen bestimmten Tatbestand 
gelten soll.“ 
Für die Auslegung von Verträgen schreibt der 8914 des a. b. G. 
por: ,„Bei Auslegung von Verträgen ist nicht an dem buchstäblichen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.