thumbs : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Budapest  hatte,  auf  Vorschlag  des  ungarischen  Jinanzministers  auf  5  Jahre
ernannt.  Der  Gouverneur  übte  im  Namen  des  Generalrates  die  permanente
Überwachung  der  Verwaltung  des  Vermögens  und  des  gesamten  Geschäftsbetriebs ­
  der  Bank  aus.
Der  Generalrat  war  nach  Maßgabe  der  Statuten  zu  allen  Verfügungen
berechtigt,  die  nicht  der  Generalversammlung  oder  den  Direktionen  ausschließlich
vorbehalten  waren.  Er  leitete  und  überwachte  die  Verwaltung  des  Vermögens
und  den  gesamten  Geschäftsbetrieb  der  Bank,  bestimmte  die  allgemeinen  Geschäftsgrundsätze ­
  und  setzte  auch  den  Diskont-  und  Lombardzinsfuß  fest.  Aus
seiner  Mitte  heraus  wählte  der  Generalrat  für  die  Dauer  eines  Geschäftsjahres ­
  ein  Exekutivkomitee,  das  die  genaue  Befolgung  der  Bestimmungen ­
  über  Notenemission  zu  überwachen,  in  dringenden  Fällen  aber  die  erforderlichen ­
  unaufschiebbaren  Verfügungen  zu  treffen  hatte.  Ausführendes  Organ ­
  der  Beschlüsse  des  Generalrates  war  der  Generalsekretär,  der  „als
oberster  Beamter  der  Bank  die  Oberleitung  sämtlicher  Geschäfte  führte".
Außer  den  Geschäften,  die  auch  die  Deutsche  Reichsbank  betreiben  darf  —
Diskont-  und  Lombardgeschäfte,  Annahme  von  Depositen-  und  Girogeldern,
Ankauf  und  Verkauf  von  gemünztem  und  ungemünztem  Gold  und  Silber,  kommissionsweise ­
  Besorgung  von  Effekten  usw.  —,  hatte  die  Bank  weiter  das  Recht,
durch  ihre  „Hypothekarkredit-Abteilung"  Hypothekendarlehen  in
Pfandbriefen  zu  gewähren.
Der  Gesamtbetrag  der  umlaufenden  Ba  n  k  n  o  t  e  n  mußte  mindestens  zu  40  °/o
durch  gesetzliches  Metallgeld  österreichischer  oder  ungarischer  Prägung  nach
seinem  Nennwerte  oder  durch  inländische  Handelsgoldmünzcn  oder  ausländische
Goldmünzen  oder  Gold  in  Barren,  der  Rest  des  Notenumlaufs,  zuzüglich  aller
sofort  fälligen  Verbindlichkeiten,  bankmäßig  gedeckt  sein.
Sogleich  nach  Kriegsausbruch  erfolgte  die  Suspendierung  der
B  a  n  k  a  k  t  e.  Der  Regierung  war  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  außerordentliche ­
  Maßnahmen  vorzunehmen.  Wochenausweise  wurden  seit  dem
23.  Juli  1814  nicht  mehr  veröffentlicht,  Jahresberichte  nicht  mehr  erstattet;
einzig  und  allein  die  Reingcwinnziffer  und  die  Verteilung  des  Reingewinns
wurde  der  Öffentlichkeit  bekanntgegeben.  So  war  allen  möglichen  Gerüchten  Tür
und  Tor  geöffnet.
Schließlich  entschloß  man  sich,  die  Veröffentlichung  von  Ausweisen  wieder  aufzunehmen; ­
  nach  401/2  Monaten  Pause  erschien  am  7.  Dezember  1917  ein  Ausweis, ­
  der  naturgemäß  einen  stark  angespannten  Status  zeigte.  Die  Notensteuer
war,  wie  in  Deutschland,  sofort  in  Wegfall  gekommen,  wurde  aber  seit  dem
1.  Dezemberausweis  1919  wieder  erhoben.  In  noch  höherem  Maße  als  die
Deutsche  Reichsbank  hatte  das  Institut  den  Krieg  finanziert,  was  in  der  gigantischen ­
  Ziffer  des  sehr  schlecht  gedeckten  Notenumlaufs  zum  Ausdruck  kam.
Am  31.  Dezember  1919  war  das  Privilegium  abgelaufen.  Die
Zwciganstalten  in  der  Tschechoslowakei  und  in  Polen  wurden  von  den
            
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