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Budapest hatte, auf Vorschlag des ungarischen Jinanzministers auf 5 Jahre
ernannt. Der Gouverneur übte im Namen des Generalrates die permanente
Überwachung der Verwaltung des Vermögens und des gesamten Geschäftsbetriebs
der Bank aus.
Der Generalrat war nach Maßgabe der Statuten zu allen Verfügungen
berechtigt, die nicht der Generalversammlung oder den Direktionen ausschließlich
vorbehalten waren. Er leitete und überwachte die Verwaltung des Vermögens
und den gesamten Geschäftsbetrieb der Bank, bestimmte die allgemeinen Geschäftsgrundsätze
und setzte auch den Diskont- und Lombardzinsfuß fest. Aus
seiner Mitte heraus wählte der Generalrat für die Dauer eines Geschäftsjahres
ein Exekutivkomitee, das die genaue Befolgung der Bestimmungen
über Notenemission zu überwachen, in dringenden Fällen aber die erforderlichen
unaufschiebbaren Verfügungen zu treffen hatte. Ausführendes Organ
der Beschlüsse des Generalrates war der Generalsekretär, der „als
oberster Beamter der Bank die Oberleitung sämtlicher Geschäfte führte".
Außer den Geschäften, die auch die Deutsche Reichsbank betreiben darf —
Diskont- und Lombardgeschäfte, Annahme von Depositen- und Girogeldern,
Ankauf und Verkauf von gemünztem und ungemünztem Gold und Silber, kommissionsweise
Besorgung von Effekten usw. —, hatte die Bank weiter das Recht,
durch ihre „Hypothekarkredit-Abteilung" Hypothekendarlehen in
Pfandbriefen zu gewähren.
Der Gesamtbetrag der umlaufenden Ba n k n o t e n mußte mindestens zu 40 °/o
durch gesetzliches Metallgeld österreichischer oder ungarischer Prägung nach
seinem Nennwerte oder durch inländische Handelsgoldmünzcn oder ausländische
Goldmünzen oder Gold in Barren, der Rest des Notenumlaufs, zuzüglich aller
sofort fälligen Verbindlichkeiten, bankmäßig gedeckt sein.
Sogleich nach Kriegsausbruch erfolgte die Suspendierung der
B a n k a k t e. Der Regierung war die Ermächtigung erteilt worden, außerordentliche
Maßnahmen vorzunehmen. Wochenausweise wurden seit dem
23. Juli 1814 nicht mehr veröffentlicht, Jahresberichte nicht mehr erstattet;
einzig und allein die Reingcwinnziffer und die Verteilung des Reingewinns
wurde der Öffentlichkeit bekanntgegeben. So war allen möglichen Gerüchten Tür
und Tor geöffnet.
Schließlich entschloß man sich, die Veröffentlichung von Ausweisen wieder aufzunehmen;
nach 401/2 Monaten Pause erschien am 7. Dezember 1917 ein Ausweis,
der naturgemäß einen stark angespannten Status zeigte. Die Notensteuer
war, wie in Deutschland, sofort in Wegfall gekommen, wurde aber seit dem
1. Dezemberausweis 1919 wieder erhoben. In noch höherem Maße als die
Deutsche Reichsbank hatte das Institut den Krieg finanziert, was in der gigantischen
Ziffer des sehr schlecht gedeckten Notenumlaufs zum Ausdruck kam.
Am 31. Dezember 1919 war das Privilegium abgelaufen. Die
Zwciganstalten in der Tschechoslowakei und in Polen wurden von den