Object: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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dann ihren Zweck, wenn das Emissionshaus eine wesentliche Summe des 
garantierten Betrages „hinten herum" durch Vertrauensleute zurück 
kaufen läßt. 
Industrielle Obligationen werden, besonders von großen 
Instituten, oft ohne Inanspruchnahme der Börse in der Kundschaft unter- 
gebracht (placiert). 
b) Properhandel, Kommissionsgeschäft, Selb st eintritt 
Wer Effekten kaufen oder verkaufen will, wendet sich an eine Bank oder 
an einen Bankier. Die Form, in der der Bankier mit seinen Kunden 
Effektengeschäfte abschließt, kann eine zweifache sein: 
1. Er tritt dem Kunden gegenüber als Eigenhändler auf 
sP r o p e r g e s ch ä f t), d. h. zum festen Preise kauft der Kunde von ihm 
die Effekten, die er zu haben wünscht, und verkauft der Kunde ihm die 
Effekten, die er veräußern will. Diese Art Geschäfte finden statt: entweder 
bei Effekten, die geringen Kursschwankungen unterliegen (Staats- und 
Stadtanleihen, Pfandbriefen), falls die Berechnung, Bezahlung und Liefe 
rung der Stücke Zug um Zug (ohne den Tageskurs abzuwarten) erfolgt 
(T a f e l g e s ch ä s t e) oder in solchen Effekten, die nicht offiziell gehandelt 
werden (u n n o t i e r t e Werte). Der Unterschied zwischen Angebot und 
Nachfrage beträgt oft mehrere Prozente. Kriterium des Proper 
geschäftes ist die Vereinbarung eines objektiv festge- 
legten Kaufpreises. 
2. Er tritt dem Kunden gegenüber als Kommissionär auf 
(Effektenkommissionsgeschäfte) und muß als solcher be 
strebt sein, einen für den Kunden möglichst günstigen Preis zu erzielen. 
Der Kunde sieht in dem Bankier seinen Vertrauensmann, der seine Inter 
essen wahrnehmen soll. Das Auftragsformular lautet: „Ich beauftrage 
Sie hiermit zum Kauf" (bzw. Verkauf) oder: „Ich ersuche Sie, zu über 
lassen" (bzw. zu übernehmen). 
Nach einer Reichsgerichts-Entscheidung bedarf es „der Darlegung b e - 
sonderer Umstände, wenn geschlossen werden soll, daß der Regel- 
fall nicht vorliegt, der Bankier ausnahmsweise dem Kunden nicht 
als Geschäftsbesorger, sondern als Eigenhändler gegen 
übergetreten sei". Der Wille der Parteien entscheidet, ob Proper- oder 
Kommissionsgeschäft vorliegt. Ein Bankhaus kann nicht einseitig durch
	        
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