308
dann ihren Zweck, wenn das Emissionshaus eine wesentliche Summe des
garantierten Betrages „hinten herum" durch Vertrauensleute zurück
kaufen läßt.
Industrielle Obligationen werden, besonders von großen
Instituten, oft ohne Inanspruchnahme der Börse in der Kundschaft unter-
gebracht (placiert).
b) Properhandel, Kommissionsgeschäft, Selb st eintritt
Wer Effekten kaufen oder verkaufen will, wendet sich an eine Bank oder
an einen Bankier. Die Form, in der der Bankier mit seinen Kunden
Effektengeschäfte abschließt, kann eine zweifache sein:
1. Er tritt dem Kunden gegenüber als Eigenhändler auf
sP r o p e r g e s ch ä f t), d. h. zum festen Preise kauft der Kunde von ihm
die Effekten, die er zu haben wünscht, und verkauft der Kunde ihm die
Effekten, die er veräußern will. Diese Art Geschäfte finden statt: entweder
bei Effekten, die geringen Kursschwankungen unterliegen (Staats- und
Stadtanleihen, Pfandbriefen), falls die Berechnung, Bezahlung und Liefe
rung der Stücke Zug um Zug (ohne den Tageskurs abzuwarten) erfolgt
(T a f e l g e s ch ä s t e) oder in solchen Effekten, die nicht offiziell gehandelt
werden (u n n o t i e r t e Werte). Der Unterschied zwischen Angebot und
Nachfrage beträgt oft mehrere Prozente. Kriterium des Proper
geschäftes ist die Vereinbarung eines objektiv festge-
legten Kaufpreises.
2. Er tritt dem Kunden gegenüber als Kommissionär auf
(Effektenkommissionsgeschäfte) und muß als solcher be
strebt sein, einen für den Kunden möglichst günstigen Preis zu erzielen.
Der Kunde sieht in dem Bankier seinen Vertrauensmann, der seine Inter
essen wahrnehmen soll. Das Auftragsformular lautet: „Ich beauftrage
Sie hiermit zum Kauf" (bzw. Verkauf) oder: „Ich ersuche Sie, zu über
lassen" (bzw. zu übernehmen).
Nach einer Reichsgerichts-Entscheidung bedarf es „der Darlegung b e -
sonderer Umstände, wenn geschlossen werden soll, daß der Regel-
fall nicht vorliegt, der Bankier ausnahmsweise dem Kunden nicht
als Geschäftsbesorger, sondern als Eigenhändler gegen
übergetreten sei". Der Wille der Parteien entscheidet, ob Proper- oder
Kommissionsgeschäft vorliegt. Ein Bankhaus kann nicht einseitig durch